15.02.2023 15:09:00
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Grasser-Anwälte brachten Rechtsmittel gegen Buwog-Urteil ein
Der ehemalige Politiker soll an einer für die Privatisierung der Bundeswohnbaugesellschaften (darunter die Buwog) geflossenen Provision illegal "mitgeschnitten" haben - was Grasser vehement bestreitet. Bereits nach Verkündung des Urteils hatten Grassers Anwälte Rechtsmittel angemeldet. Mehr als zwei Jahre später wurden diese, nämlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, eingebracht.
Wie geht es nun in der Causa Buwog weiter? Bevor der Fall zum Obersten Gerichtshof (OGH) wandert, wird noch die Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln von allen Parteien Stellung nehmen. Neben Grasser hatten auch Ex-FPÖ-Generalsekretär Walter Meischberger, der Lobbyist Peter Hochegger und weitere Angeklagte mehrjährige Haftstrafen ausgefasst. Der OGH ist dabei nicht an das Gutachten der Generalprokuratur gebunden. Verwirft der OGH die Rechtsmittel, wird die Strafe rechtskräftig und Grasser bekommt eine Aufforderung zum Haftantritt. Der OGH kann den Rechtsmitteln aber auch ganz oder teilweise folgen. Dann könnte es sein, dass der Prozess oder Teile davon wiederholt werden müssen.
Grasser bekämpft das Urteil auf allen Ebenen und stützt sich dabei sowohl auf inhaltliche als auch (formal-)rechtliche Fehler, heißt es in der "Presse". So argumentiert er etwa, dass durch seine Rolle, die er als Finanzminister hinsichtlich der Buwog-Privatisierung innehatte, gar kein Finanzschaden für die Republik entstanden sei. Zudem bekämpft er die Strafhöhe per Berufung.
Grasser habe aber auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Hintergrund dafür ist, dass der Mann der erkennenden Richterin schon vor dem Prozess zu erkennen gegeben habe, dass er nicht objektiv im Bezug auf Grasser sei. Der Antrag, die vorsitzende Richterin wegen möglicher Befangenheit zu ersetzen, wurde damals abgelehnt.
Eine Besonderheit der österreichischen Rechtsordnung ist, dass über einen solchen Antrag der Senat selbst entscheidet. Die möglicherweise befangene Richterin entscheide somit über ihre eigene Befangenheit. Diese Bestimmung unterlaufe rechtliche Standards, argumentieren nun Grassers Anwälte, und sei daher verfassungswidrig. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Ansicht teilen, müsste das entsprechende Gesetz geändert werden und Grasser könnte es auf Basis der neuen Rechtslage noch einmal versuchen.
sag/stf
(APA)
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