DGAP-News: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.05.2019 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270 International Securities Identification Number (ISIN): DE0006042708
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein,
die am Montag, den 17. Juni 2019, um 14.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des für die
Hawesko Holding Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts (einschließlich der erläuternden Berichte
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB), des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Internetadresse
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Hawesko Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
in Höhe von Euro 12.464.249,14 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von insgesamt Euro 11.678.423,90. Bei einer Gesamtzahl von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter
Aktien entspricht dies einer Dividende von Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie.
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b) |
Der verbleibende Betrag von Euro 785.825,24 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden.
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Eine hiervon abweichende Fälligkeit wird nicht bestimmt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungs- und Investitionsausschusses - vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungs- und Investitionsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 /909/ EG der Kommission) durchgeführtes
Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungs- und Investitionsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe
von Gründen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, den bisherigen Abschlussprüfer, mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungs- und Investitionsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit
eingeholt.
WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 13.708.934,14 und ist eingeteilt
in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
also auf den 27. Mai 2019 (0:00 Uhr - sogenannter Nachweisstichtag), beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 10. Juni 2019 (24:00 Uhr) zugegangen
sein.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft fristgemäß an die folgende Adresse per Post, Telefax oder
via E-Mail zu übermitteln:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: WP.HV@db-is.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der
Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, d.h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erworben werden, sind
die betreffenden Personen auf der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Die Anmeldung kann in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Institut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut zurückschickt und das depotführende Institut die Anmeldung
unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornimmt. Nach Eingang
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse werden
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Jedem Aktionär werden grundsätzlich bis zu zwei Eintrittskarten
zur Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
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3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben (Briefwahl). Hierzu steht das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zum Herunterladen bereitgestellte Formular zur Verfügung, welches
auch zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter den in Abschnitt
2. genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen
bis zum 14. Juni 2019, 18:00 Uhr unter der nachfolgend angegebenen Adresse eingegangen sein:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft - Hauptversammlung 2019 c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 D-22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23 E-Mail: hv@ubj.de
Eine Änderung oder ein Widerruf der per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist ebenfalls bis zum 14. Juni 2019, 18:00 Uhr unter
der vorstehend angegebenen Adresse möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung
Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf sämtlicher zuvor per Briefwahl abgegebener Stimmen.
Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem Formular zur Ausübung der Stimmrechte im Wege der Briefwahl.
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4. |
Teilnahme- und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Teilnahme- und ihr Stimmrecht sowie
ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige
Anmeldung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben grundsätzlich per Textform (§ 126b BGB)
zu erfolgen. Dieses Formerfordernis besteht nicht, wenn die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären
oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution erteilt
wird. Allerdings verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen
möchten, werden daher gebeten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.
Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte
übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis
(zum Beispiel die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht kann der Gesellschaft auch an folgende Adresse
übermittelt werden:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft - Hauptversammlung 2019 c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 D-22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23 E-Mail: hv@ubj.de
Eine an die genannte Postadresse übersandte Vollmacht oder ihr Nachweis oder Widerruf sollten aus organisatorischen Gründen
so rechtzeitig übersandt werden, dass diese spätestens bis zum 14. Juni 2019, 18:00 Uhr eingegangen sind, damit sie noch in
der Hauptversammlung Berücksichtigung finden können.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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5. |
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, dass diese ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Diesen können die Aktionäre bereits vor oder auch noch in
der Hauptversammlung bevollmächtigen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung unter Vorlage
des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden soll, muss der Aktionär zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist der Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt ebenfalls, soweit Weisungen nicht eindeutig sind. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Der Stimmrechtsvertreter
nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur
möglich, soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung
zu einem Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und weitere Informationen zur
Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen und kann der Gesellschaft
vorab bis zum 14. Juni 2019, 18:00 Uhr (Zeitpunkt des Eingangs) an die oben in Abschnitt 4. genannte Adresse übermittelt oder
dem Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit wie in Abschnitt
4. beschrieben möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten
auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
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6. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
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6.1 |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs.
2 AktG). Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt.
Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Verlangen halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Wird dem Verlangen nicht entsprochen,
steht den Antragsstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen.
Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 17. Mai 2019 (24:00 Uhr) zugehen.
Die Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu nutzen:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft - Vorstand - Elbkaihaus Große Elbstraße 145d D-22767 Hamburg
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
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6.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge gemäß § 127
AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft Investor Relations - HV 2019 Elbkaihaus Große Elbstraße 145d D-22767 Hamburg
Fax: +49 (0) 40/30 39 21 05. E-Mail: ir@hawesko-holding.com
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum
Ablauf des 2. Juni 2019 (24:00 Uhr) unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den weiteren
Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. - im Falle einer juristischen Person - die Firma und den Sitz des zur Wahl
Vorgeschlagenen sowie - im Falle eines Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben zu Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind im Rahmen einer eventuellen Beschlussfassung nur dann beachtlich, wenn sie in der Hauptversammlung
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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6.3 |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft gibt, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf
die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Nach § 20 Abs. 4 der Satzung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und
Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
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6.4 |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.
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7. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Internetseite der Hawesko Holding Aktiengesellschaft, über die die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG zugänglich
sind, findet sich unter
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung zugänglich gemacht:
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der Inhalt der Einberufung (einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung),
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eine Erläuterung zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen kein Beschluss gefasst werden soll,
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie
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Formulare und Erläuterungen für die Stimmabgabe durch Vertretung sowie mittels Briefwahl
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Auf dieser Internetseite werden auch die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127
und § 131 Abs. 1 AktG, eine gegebenenfalls bekanntzumachende Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sowie zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG veröffentlicht.
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8. |
Hinweise zum Datenschutz
Die Hawesko Holding Aktiengesellschaft verarbeitet bestimmte Kategorien von Daten, darunter auch personenbezogene Daten (Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage
der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die Hawesko Holding Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle.
Die Dienstleister der Hawesko Holding Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von der Hawesko Holding Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Hawesko Holding
Aktiengesellschaft.
Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der über Sie bei uns gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese Rechte können
Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft Große Elbstraße 145 d 22767 Hamburg Fax: +49 40 360 232 - 680 E-Mail: datenschutz@hawesko-holding.com
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu.
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Hawesko Holding Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Große Elbstraße 145 d 22767 Hamburg Fax: +49 40 360 232 - 680 E-Mail: datenschutz@hawesko-holding.com
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre finden Sie unter
https://www.hawesko-holding.com/datenschutzhinweise-fuer-aktionaere/ |
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Hamburg, im Mai 2019
Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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08.05.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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