13.01.2023 16:26:38

ROUNDUP 2/Gericht: Großdemo zu Lützerath kann mit Einschränkung stattfinden

(neu: Weitere Verfahren ergänzt.)

AACHEN (dpa-AFX) - Die für Samstag im Braunkohlegebiet in Lützerath geplante Großdemonstration kann nach einer Gerichtsentscheidung mit Einschränkungen stattfinden. Das hat das Aachener Verwaltungsgericht entschieden und am Freitag mitgeteilt. Die Polizei hatte von der Versammlungsleitung von "Klimagerechtigkeitsbewegung DE" gefordert, dass der Startpunkt der Demo nördlich des Erkelenzer Ortsteils Keyenberg um 10.30 Uhr verlegt wird. Außerdem untersagte die Polizei das Mitführen von zehn Traktoren. Gegen diese Vorgaben war die Veranstalterin vor das Verwaltungsgericht Aachen gezogen und hatte zum Teil damit Erfolg. Gegen den Beschluss ist Beschwerde am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich (Az.: 6 L 35/23).

In dem Eilverfahren bestätigte das Gericht die Sicht der Polizei in Sachen Traktoren. Bei der Großdemo mit erwarteten 8000 Teilnehmern seien die landwirtschaftlichen Großgeräte eine Gefahr für den Demonstrationszug. Bei der Verlegung der Demo teilte das Gericht nicht die Sicht der Polizei. Die habe die unmittelbare Gefahr "nicht hinreichend glaubhaft gemacht". Ein befürchteter Rückstau der Anreisenden auf die Autobahn könne durch "verkehrslenkende polizeiliche Maßnahmen" und durch Vorgaben an die Versammlungsleiter entgegengewirkt werden.

Nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen zu Mahnwachen gegen das Abbaggern sind am Freitag Beschwerden gegen diese Entscheidung am OVG in Münster eingegangen. In der Vorinstanz war die von den Behörden verlangte Verlegung der Mahnwache als zulässig eingestuft worden. Grund: Für die Siedlung Lützerath gelte seit Dienstag ein Aufenthalts- und Betretungsverbot. Die neuen, von der Polizei vorgegebenen Standorte in Sichtweite der ehemaligen Ortslage Lützerath seien verhältnismäßig und wahrten das Demonstrationsrecht. Außerdem sei RWE als Eigentümer der Flächen gegen das Abhalten von Demonstrationen auf seinem Privatgrundstück.

Da für die Beschwerde noch keine Begründung vorliege, sei noch offen, wann das OVG entscheide, sagte eine Sprecherin am Freitag der dpa./lic/DP/men

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