Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Kahl am Main
WKN A1681X / ISIN DE000A1681X5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am
Donnerstag, den 25. Juli 2024 um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindet.
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des § 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Satzung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Eine Teilnahme
ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende
Notar und der Vorstand sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist Hilton Frankfurt City Center, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember 2023 sowie des zusammengefassten Lageberichts für
die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß
§§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch ("HGB"), sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts
für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") und den Konzern zum 31. Dezember 2023 wurden von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 Hs. 1 Aktiengesetz ("AktG") festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
Der Geschäftsbericht 2023 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet unter
https://www.singulus.com/de/finanzberichte/
eingesehen werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene Geschäftsjahr
Die Hauptversammlung hat am 19. Juli 2023 ein Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Der Vergütungsbericht der Gesellschaft
erläutert die wesentlichen Elemente der im letzten Geschäftsjahr aufgrund dieses Vergütungssystems gewährten Vergütung der
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns. Er beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht
entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG geprüft.
Der Vergütungsbericht ist unten unter der Überschrift „Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 4" abgedruckt.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts, das aktuelle Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
der vorliegende Vergütungsbericht sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.singulus.com/de/corporate-governance/
veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene Geschäftsjahr
wird gebilligt.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024, des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
Mit der neuen am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie für Corporate Sustainability Reporting (Corporate Sustainability
Reporting Directive - CSRD) wird eine externe Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen für große kapitalmarktorientierte Unternehmen
mit mehr als 500 Mitarbeitern erstmalig verpflichtend. Die CSRD sieht ab 2024 eine schrittweise Einführung einer Pflicht zur
Prüfung nichtfinanzieller Informationen im Lagebericht durch den Abschlussprüfer vor. Diese ist zunächst in Form einer Prüfung
mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) und mittelfristig mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) vorgesehen.
Unternehmen, die wie die Singulus Technologies Aktiengesellschaft bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d.
§§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB unterliegen, müssen daher erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht
für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen,
dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden
und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. Da die Umsetzungsfrist jedoch erst
nach der diesjährigen Hauptversammlung der SINGLUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft endet, soll bereits jetzt und für den Fall,
dass die konkreten Regelungen in einem CSRD-Umsetzungsgesetz zur Änderung des HGB und anderer Gesetze die Wahl des Prüfers
der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung vorschreiben, ein entsprechender Prüfer für die CSRD-Berichterstattung
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf,
a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2024,
b) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,
c) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte
für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 enden, wenn und soweit
diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden; sowie
d) zum Prüfer der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung („Nachhaltigkeitsberichterstattung“) für die Singulus Technologies
Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 für den Fall zu bestellen, dass
die konkreten Regelungen in einem CSRD-Umsetzungsgesetz zur Änderung des HGB und anderer Gesetze zur Umsetzung der am 5. Januar
2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD) in deutsches Recht eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
der Gesellschaft und des Konzerns und die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung
vorschreiben.
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6. |
Beschlussfassung über die Neufassung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts des Genehmigten Kapitals 2023/I sowie
die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 unter Tagesordnungspunkt 14 beschlossene, in § 5 Abs. 2 der Satzung geregelte
Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 18. Juli 2028 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00
neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I), soll angepasst
werden, um von der durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG,
BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) erweiterten Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG in Höhe von maximal zwanzig Prozent (20 %) des Grundkapitals in Zukunft gegebenenfalls Gebrauch machen zu können.
Das Genehmigte Kapital 2023/I soll bestehen bleiben; die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer
Aktien soll nunmehr auf insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals beschränkt sein, und zwar unter Anrechnung von Aktien,
die aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 5 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 18. Juli 2028 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00
neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I). Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG den Aktionären zum Bezug angeboten
werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
ganz oder teilweise auszuschließen:
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soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten,
die von der Singulus Technologies Aktiengesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder
werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung von Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten
zustünde;
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für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen;
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wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft zwanzig von Hundert (20 %) des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt.
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Auf die vorstehende Begrenzung von 20 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen
einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 20 %-Grenze sind ferner Aktien
anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht,
eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2023/I festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen vom 20. Mai 2020 und
des Bedingten Kapitals 2020/I, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals und über die Änderung von § 5
Abs. 3 der Satzung
Die bestehende, von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelanleihen, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde, soll neu gefasst werden, um von der durch
das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG, BGBl. 2023 I Nr. 354
vom 14.12.2023) erweiterten Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in Höhe von
maximal zwanzig Prozent (20 %) des Grundkapitals in Zukunft gegebenenfalls Gebrauch machen zu können.
Zu diesem Zweck soll das Bedingte Kapital 2020/I aufgehoben, ein neues Bedingtes Kapital 2024/I geschaffen und § 5 Ziffer
5.3 der Satzung entsprechend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a) |
Aufhebung der von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen und des Bedingten Kapitals 2020/I
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates bis zum 19. Mai 2025 Options- und/ oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000 zu
begeben sowie das Bedingte Kapital 2020/I in Höhe von bis zu EUR 4.448.263,00 werden aufgehoben.
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b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen
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aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit und weitere Ausgestaltungen der Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 25. Juli 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten
für auf den Inhaber lautende Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können
auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder (ii) das Recht der
Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen (insbesondere bei Endfälligkeit oder bei Fälligkeit wegen
Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren („Aktienlieferungsrecht“).
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der
Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft (i) die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen,
(ii) deren Inhabern oder Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu gewähren, und (iii) weitere für eine erfolgreiche Ausgabe
erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Die Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer Sachleistung ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
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bb) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch im Wege des mittelbaren
Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG eingeräumt werden. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die Singulus Technologies Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Aktionäre der Singulus Technologies Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen oder auferlegt
sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder
bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen,
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht
auf Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung.
Auf die vorgenannte 20 %-Grenze ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung
bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe
von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund
einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.
Ferner sind auf die vorgenannte 20%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Schließlich sind
auf die vorgenannte 20%-Grenze Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs.
4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden
sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien
der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht besteht.
Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt,
das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem gemäß Ziffer (a)
(bb) Absatz (4) dieses Tagesordnungspunktes zu ermittelndem Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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cc) |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger bzw. bei auf den Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft
umtauschen. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht
übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis
kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem
Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs
ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens
80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
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dd) |
Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen auch vorsehen,
dass der Optionspreis ganz oder teilweise durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch
aus der Teilschuldverschreibung und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt werden kann.
In diesem Fall darf der Gesamtnennbetrag, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese
Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
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ee) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Inhaberaktie muss, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine
Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, entweder
mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung betragen oder
- für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses
der Aktie der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während
der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß
§ 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen, oder (ii) wenn der Vorstand den Options- bzw. Wandlungspreis
bereits früher festlegt und ihn bekannt macht, während der letzten 10 Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises betragen.
In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines auf Aktien der Gesellschaft gerichteten Aktienlieferungsrechts
kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder dem vorstehend genannten
Mindestpreis entsprechen oder dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums von 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit
bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des vorstehend genannten Mindestpreises
(80 %) liegt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen
zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren Zuzahlung oder einer baren Options- oder Wandlungsprämie nicht übersteigen. §§ 9
Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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ff) |
Verwässerungsschutz
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen Verwässerungsschutzklauseln (d.h.
insbesondere eine Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises) für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während
der Wandlungs- oder Optionsfrist das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte
gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde. Die Ermäßigung
des Options- und/oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts
und/oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft,
die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder -pflichten führen können, eine wertwahrende
Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options-
oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des
Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden.
In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung
nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten.
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gg) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder Wandlungspreis
variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung
des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf auch
insoweit nicht unterschritten werden.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall
der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls
zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen
Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
das Optionsrecht oder die Optionspflicht statt durch Lieferung von neuen Aktien aus bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien
aus genehmigtem Kapital und/oder in bereits existierende Inhaberaktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft oder Aktien
einer anderen börsennotierten Gesellschaft erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft vorsehen,
den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf
volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im Xetra-Handel
(oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Fälligkeitstag entspricht.
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hh) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie
im vorgenannten Rahmen Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden Konzerngesellschaft der Singulus Technologies Aktiengesellschaft festzulegen.
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c) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien
im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2024/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender
Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes) begeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes)
jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie, jeweils
ganz oder teilweise, von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen gemäß der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer
(a) dieses Tagesordnungspunktes) Gebrauch gemacht wird und/oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt
werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten jeweils nicht durch eigene Aktien, durch Aktien
aus genehmigtem Kapital und/oder durch andere Leistungen bedient werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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d) |
Satzungsänderung
In § 5 der Satzung wird Ziffer 5.3 wie folgt neu gefasst:
“5.3 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 auf den Inhaber lautende Aktien
im Nennbetrag von je EUR 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2024/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die
zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an
der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der
von der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert
werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet
sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die Singulus Technologies Aktiengesellschaft
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird
oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt
werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten
oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen
damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im
Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2024/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.”
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2024/I (Änderung der Satzung in § 5 Ziffer 5.3) unabhängig von den übrigen
Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung
des bedingten Kapitals 2020/I vor der Eintragung des bedingten Kapitals 2024/I eintragen zu lassen.
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2024 hat Frau Dr. Silke Landwehrmann ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft am 5. Januar 2024 mit der Bitte um schnellstmögliche Wirkung niedergelegt. Das zuständige
Amtsgericht Aschaffenburg hat auf Antrag der Gesellschaft Frau Martina Rabe mit Wirkung zum 17. Januar 2024 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 an
den Aufsichtsratsvorsitzenden hat Frau Rabe aus persönlichen Gründen ihr Mandat mit Wirkung zum 18. Juni 2024 niedergelegt.
Ein Sitz im Aufsichtsrat ist daher derzeit unbesetzt.
Der Aufsichtsrat der Singulus Technologies Aktiengesellschaft besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer
9.1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Der Wahlvorschlag des
Aufsichtsrates berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Dr. Jutta Menninger, geb. am 27. November 1964, Dipl. Kauffrau, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Geschäftsführerin
der DJM Steuerberatungsgesellschaft mbH, wohnhaft in München,
für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 25. Juli 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die besondere Eignung von Frau Dr. Menninger ergibt sich aus Sicht des Vorstands und Aufsichtsrats insbesondere aus ihrer
eingehenden Tätigkeit in verschiedenen Führungspositionen als Leiterin der Steuerabteilung der Brose Gruppe, Geschäftsführerin
und Managing Partner der WTS und ihrer aktuellen Tätigkeit bei DJM Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie auf Basis ihrer fundierten
Ausbildung als Dipl. Kauffrau mit anschließender Promotion, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin.
Insbesondere auch aufgrund ihrer Erfahrung als langjährige Partnerin der globalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC ist
Frau Dr. Menninger als Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG geeignet.
Aktuell übt Frau Dr. Menninger keine Organfunktion oder Beratungsaufgabe bei Wettbewerbern der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
aus, sodass auch keine Interessenskonflikte bestehen. Mitgliedschaften von Frau Dr. Menninger in anderen Aufsichtsräten sowie
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. Sie ist damit aus Sicht
des Aufsichtsrats und Vorstands der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Hinblick auf ihre Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen geeignet, das Amt als Aufsichtsratsmitglied der Singulus Technologies Aktiengesellschaft auszuüben. Der Bestellung
entgegenstehende Gründe nach § 100 AktG liegen nicht vor.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Menninger
und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären, die nach Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Menninger vergewissert,
dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Frau Dr. Menninger hat sich vorab bereit erklärt, als
Mitglied des Aufsichtsrates zur Verfügung zu stehen. Ihr Lebenslauf ist, vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an,
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
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Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 4 -
Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene Geschäftsjahr
Vergütungsbericht 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die "Gesellschaft") haben diesen Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz ("AktG") erstellt.
Der Bericht erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstand und Aufsichtsrat und gibt für die gegenwärtigen und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder individualisiert über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
Auskunft.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht
stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen;
der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem Bericht enthalten.
Rückblick auf das vergangene Geschäftsjahr 2023
Die Zusammensetzung des Vorstands hat sich im Berichtsjahr nicht geändert.
A) |
Vergütung des Vorstands
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I. |
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
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Dr.-Ing. Stefan Rinck (CEO)
Vorsitzender des Vorstands; Vorstand für Vertrieb, Technik, Forschung und Entwicklung, Produktion sowie Strategie und Auslandsaktivitäten
Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck ist bis zum 31. Dezember 2024 zum Vorstand bestellt.
Dipl.-Oec. Markus Ehret (CFO)
Vorstand für Finanzen, Controlling, Investor Relations, Einkauf, Personal, IT und ESG
Herr Markus Ehret ist bis zum 31. Dezember 2028 zum Vorstand bestellt.
II. |
Erläuterung Vergütungsstruktur
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1. |
Überblick Vergütungsstruktur
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1.1. |
Konzept und Zielsetzungen der Vergütungsstruktur
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Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Zielsetzung ist
es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Tätigkeit und Verantwortung angemessen zu vergüten und dabei die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Die Vergütungsstruktur des Vorstands der Gesellschaft wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex festgesetzt und ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus einer fixen und einer variablen Vergütung, aufgeteilt
in eine kurzfriste und eine langfristige Komponente, und Sachbezügen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren
Aufgaben und Leistungen sowie zur Größe und Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass positive wie auch
negative Entwicklungen angemessen durch die Vergütung abgebildet werden (Pay for Performance). Es berücksichtigt sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch die Erreichung individueller Ziele und vergütet damit
die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder ergebnisorientiert, wettbewerbsfähig und schafft Anreize für die Vorstände,
den Unternehmenswert zu steigern. Das Vergütungssystem ist klar strukturiert und für Aktionäre leicht nachvollziehbar und
transparent.
Zur Planung, Steuerung und Kontrolle ihrer Ziele stützt sich die Gesellschaft auf die Kennzahlen Auftragseingang und Auftragsbestand,
Umsatz, EBIT und Liquidität. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit erfolgt über den Kapitalmarkt und Darlehen von Banken
und Investoren.
Die Vorstandsvergütung ist über die variable Vergütung an diese Kennzahlen, das Erreichen strategischer Ziele und den Aktienkurs
geknüpft. Dadurch leistet das Vergütungssystem einen signifikanten Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere die variablen Komponenten (Jahresbonus aufgrund von Zielvereinbarungen
und aktienbasierte Vergütung) orientieren sich an den Wachstumszielen für die Segmente Solar, Halbleiter und Life Science.
Das System zielt darauf, einen Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären sowie anderen Stakeholders herzustellen.
Es soll wirksame Anreize für die Stärkung des operativen Unternehmenserfolgs sowie die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
setzen. Die Struktur der langfristigen variablen Vergütung soll die Vorstandsmitglieder langfristig an das Unternehmen binden.
Der fixe, erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen. Er soll 60% der Zielvergütung
ausmachen. Durch den hohen Anteil der fixen Vergütung soll verhindert werden, dass die Vorstände unverhältnismäßig hohe Risiken
zur Erreichung kurzfristiger Ziele eingehen.
Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und eine aktienbasierte Vergütungskomponente (Phantom
Stocks). Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, operative und
strategische Ziele, einschließlich Nachhaltigkeitszielen, betreffen. Das Phantom Stocks Programm soll durch die Ausgabe virtueller
Aktien eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung schaffen. Nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren können die Phantom
Stocks halbjährlich in Tranchen von 25 % ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft um einen bestimmten Mindestprozentsatz
über dem Ausübungspreis liegt. Die Anreizwirkung wird durch Erfolgsziele, Wartezeiten und gestaffelte Ausübung erreicht. Effekte
aus kurzfristigen Kurssteigerungen, die marktbedingt und nicht unternehmensbedingt sind, werden dadurch weitgehend eliminiert.
Die Phantom Stocks stellen eine Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder
an die Wertentwicklung der Aktie koppelt und damit einen Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären schafft.
In seiner Gesamtheit berücksichtigt das Vergütungssystem die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Corporate Governance
Kodex.
1.2. |
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung
|
Zuständig für die Struktur des Vergütungssystems als solches, die Festsetzung sowie die regelmäßige Überprüfung des Systems
und der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a AktG der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zur Beurteilung,
ob die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder den Marktpraktiken entspricht, orientiert sich der Aufsichtsrat bei der
Bestimmung der Höhe des Zieleinkommens an der Lage des Unternehmens, der Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder
ihrer Geschäftsleitung zahlen (horizontaler Vergleich) sowie dem Gehaltsniveau der ersten und zweiten Führungsebene im Unternehmen
(vertikaler Vergleich). Der Aufsichtsrat achtet auch darauf, dass die Vergütung wettbewerbsfähig bleibt, damit Vorstände gehalten
und neue gewonnen werden können. Ein Ausgleich erfolgt über die Größe des Vorstands, der derzeit mit dem gesetzlichen Minimum
an Mitgliedern besetzt ist.
Der Aufsichtsrat überprüft die Struktur und Angemessenheit der Vergütung regelmäßig in seiner ersten Aufsichtsratssitzung
des Jahres. In diese Überprüfung bezieht er die individuelle Leistung und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten
im Vergleich zu anderen Vorstandsmitgliedern sowie die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft mit ein.
Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Das geltende Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder hat die Hauptversammlung mit Beschluss vom
19. Juli 2023 gebilligt. Der Aufsichtsrat kann gem. § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn
dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit
von dieser Herabsetzungsmöglichkeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Gebrauch gemacht. Eine Herabsetzung
der Bezüge erfolgte im Geschäftsjahr 2023 jedoch nicht, da der Einsatz der Vorstände zur Sicherung des Fortbestands im Berichtszeitraums
sehr hoch war.
1.3. |
Zusammensetzung der Vergütung
|
Der feste, erfolgsunabhängige Teil der jährlichen Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen (inkl. Dienstwagen
und Versicherungen).
Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und Phantom Stocks. Die Vorstandsverträge sehen
weiterhin die Möglichkeit des Aufsichtsrats vor, zusätzlich zu den variablen Vergütungen einmalige Sonderzahlungen für außerordentliche
Leistungen zu gewähren ("Einmalbonus").
Mit der Vergütung ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder abgegolten, dementsprechend auch weitere konzerninterne
Funktionen und Tätigkeiten der jeweiligen Vorstandsmitglieder.
Auf Wunsch des Vorstands schließt die Gesellschaft eine Lebensversicherung für den betreffenden Vorstand im Rahmen einer Gehaltsumwandlung
ab.
Die feste, erfolgsunabhängige, jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Schluss
eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre
Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine Anpassung kann auch durch Gewährung von Einmalboni erfolgen.
Im Berichtsjahr erfolgte keine Anpassung der Fixvergütung.
1.3.2. |
Variabler Bonus (Zielvereinbarungen)
|
Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, Diese Zielvorgaben werden jährlich vom Aufsichtsrat
im Anschluss an die Verabschiedung des Budgets für das darauffolgende Jahr neu festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbart. Sie orientieren sich an jeweiligen strategischen Zielvorgaben für das Unternehmen, operativen und
finanziellen Kennzahlen sowie Nachhaltigkeitszielen, die vom Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt worden
sind. Die Zielvereinbarungen bestehen in der Regel zu 50 % aus finanziellen, zu 30 % aus operativen und zu 20 % aus strategischen
Zielen. Zu den strategischen Zielen gehört auch das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen (ESG), die vom Aufsichtsrat festgelegt
werden. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweiligen prozentualen Zielerreichung. Bemessungsgrundlage ist der Betrag,
der 80 % des jeweils geltenden Festgehalts entspricht. Aus den erreichten einzelnen Prozentsätzen für jedes einzelne Jahresziel
wird ein gewichteter Durchschnittswert gebildet. Dieser wird auf die Bemessungsgrundlage angewandt, um die Höhe des Bonus
zu ermitteln. Der variable Bonus darf 80 % des Festgehalts nicht überschreiten. Werden die Jahresziele vom jeweiligen Vorstandsmitglied
übertroffen, kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung im Einzelfall nach freiem Ermessen auf bis zu 120 % festlegen. Bei unterstellter
100 %-iger Erreichung der Jahresziele im Mittel entspricht der Bonus 80 % des Festgehalts. Werden die Ziele nicht oder nur
teilweise nicht zu mindestens 50 % erreicht, entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe der
Bonus gezahlt wird.
Das Phantom Stocks-Programm ist die zweite Komponente der variablen Vergütung und soll eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung
durch eine Kopplung der Vergütung an die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens bewirken. Der beste Indikator für die
Wertentwicklung ist der Aktienkurs.
Über die Anzahl der zu gewährenden Phantom Stocks entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen. Jede einzelne Phantom
Stock ist als virtuelle Option ausgestaltet und berechtigt nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren und Erreichen eines
Erfolgsziels zum Erhalt einer Zahlung, die der Differenz bei Ausübung zwischen dem maßgeblichen Ausübungspreis und dem Referenzpreis
für jeweils eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 € entspricht. Der Ausübungspreis
entspricht dem nicht gewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Der Referenzpreis ist der (nicht gewichtete)
Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausübungstag. Die Ausübung von Phantom Stocks kann erstmals nach Ablauf einer Wartezeit
von zwei Jahren erfolgen, die mit dem Ausgabetag zu laufen beginnt.
Nach Ablauf der Wartezeit können die Phantom Stocks jedes Jahr innerhalb eines Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Es gibt
zwei Ausübungszeiträume, der erste beginnt nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das erste Quartal, der zweite beginnt
nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das dritte Quartal Innerhalb eines Ausübungszeitraumes können jeweils nur bis
zu 25 % der gewährten Phantom Stocks ausgeübt werden. Wird in einem Ausübungszeitraum eine Ausübungstranche nicht ausgeübt,
kann sie in den folgenden Ausübungszeiträumen zusätzlich ausgeübt werden. Die Ausübung der Phantom Stocks ist des Weiteren
nur bei Erreichen des Erfolgsziels möglich, d.h. wenn der Referenzpreis zum Zeitpunkt der Ausübung mindestens 15 % über dem
Ausübungspreis liegt.
Innerhalb der Laufzeit der Phantom Stocks Programme können Optionsrechte aus den Phantom Stocks auch vorzeitig, d.h. auch
außerhalb des jeweiligen Ausübungszeitraums und vor Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden, sobald für die Aktien der Gesellschaft
(i) ein Übernahmeangebot im Sinne von § 29 Abs. 1 WpÜG veröffentlicht worden ist oder (ii) eine Person Kontrolle im Sinne
des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. In diesen Fällen können alle Phantom Stocks ausgeübt werden, unabhängig vom Erreichen des Erfolgsziels.
Die Laufzeit der Phantom Stocks beträgt jeweils fünf Jahre ab dem jeweiligen Ausgabetag. Phantom Stocks, die bis zum Ende
dieser Laufzeit nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatz- und entschädigungslos.
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG die unten beschriebene Maximalvergütung festgelegt:
In den geltenden Vorstandsdienstverträgen ist festgelegt, dass die Vergütung, die das jeweilige Vorstandsmitglied maximal
im Laufe eines Jahres erhalten kann (fixe und variable Vergütung einschließlich Nebenleistungen, eines möglichen Einmalbonus
und Versorgungsbeiträgen) auf das 3,5-fache des jeweils festgesetzten Festgehalts begrenzt ist.
Für die variablen Vergütungsbestandteile sind zusätzlich gesonderte Höchstgrenzen vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2023 wurde
die Maximalvergütung nicht überschritten.
1.4.1. |
Variable Vergütung
|
Der variable Jahresbonus darf 80 % des Festgehalts nicht übersteigen; dies gilt auch, wenn die Zielerreichung bei über 100
% liegt.
Der bei Ausübung der Phantom Stocks zu gewährende Barausgleich ist auf das Dreifache des Ausübungspreises je Phantom Stock
begrenzt. Der über den Zeitraum eines Jahres aus den Phantom Stocks Programmen zu gewährende Barausgleich darf zudem den Betrag
des jährlichen Festgehalts nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn während eines Jahres Ausübungstranchen fällig werden, die
aus den Phantom Stocks Programmen verschiedener Jahre herrühren.
Eine etwaige, vom Aufsichtsrat gewährte, Sonderzahlung darf höchstens die Hälfte des Festgehalts betragen und unterliegt der
Gesamtgrenze der Vergütung, die das Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann.
2. |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Die Gesellschaft verwendet für die „gewährte Vergütung“ die erdienungsorientierte Sichtweise. Demnach wird eine Vergütung
(bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in dem die, der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige),
Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Diese Sichtweise ermöglicht einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable
kurzfristige Vergütung für das Jahr 2023 der Ertragslage des Geschäftsjahres 2023 gegenübersteht.
Die vertraglich vereinbarte jährliche Festvergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 betrug 440 T€ für den Vorsitzenden
des Vorstands Herrn
Dr.-Ing. Stefan Rinck und 300 T€ für Herrn Markus Ehret.
Die Höhe der festen Vergütung ist abhängig von der Funktion im Vorstand und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.
2.2. |
Kurzfristige variable Vergütung
|
Zusätzlich zu dem Festgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine einjährig zu bemessende, variable Brutto-Vergütung
("Bonus"), deren Höhe der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Grundlage von jährlich neu vereinbarten Zielvereinbarungen
festlegt.
Die Zielvereinbarungen für das Geschäftsjahr 2023 wurden am 9. Mai 2023 abgeschlossen. Die enthalten finanzielle, operative
und strategische Ziele. Der Aufsichtsrat hat am 14. März 2024 die Zielerreichung beurteilt und für Dr.-Ing. Stefan Rinck eine
Zielerreichung von insgesamt 30 % und für Herrn Markus Ehret von 30 % festgestellt. Daraus ergibt sich eine variable Vergütung
von 106 T€ bzw. 72 T€.
Die Tätigkeit, die der variablen Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.
Daher wird die variable Vergütung als für das Geschäftsjahr 2023 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf
des Geschäftsjahres 2023 erfolgt.
2.3. |
Langfristig variable Vergütung (Phantom Stocks)
|
Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des Vorstands jedes Jahr Phantom Stocks nach Maßgabe des, vom Aufsichtsrat beschlossenen,
Phantom Stocks Programms.
Die Phantom Stocks für das Geschäftsjahr 2023 wurden am 16. November 2023 ausgegeben. Die verspätete Ausgabe lag daran, dass
der Jahresabschluss 2022 erst am 31. Oktober 2023 veröffentlicht wurde. Herrn Dr.-Ing. Rinck wurden 150.000 und Herrn Ehret
100.000 Phantom Stocks gewährt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden seitens des Vorstands keine Phantom Stocks aus den Programmen der Vorjahre ausgeübt.
Am Ende des Geschäftsjahres 2023 hielt Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck hielt 600.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt zusammensetzen:
(i) 150.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte Phantom Stocks, (ii) 150.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks, (iii)
150.000 für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Phantom Stocks, und (iv) 150.000 für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Phantom Stocks.
Herr Markus Ehret hielt 400.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt zusammensetzen: (i) 100.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte
Phantom Stocks, (ii) 100.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks, (iii) 100.000 für das Geschäftsjahr 2022 gewährte
Phantom Stocks, und (iv) 100.000 für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Phantom Stocks. Die Laufzeiten und Ausübungspreise der
einzelnen Tranchen ergeben sich aus folgender Tabelle:
Die periodengerechte Verteilung des beizulegenden Zeitwerts der Phantom Stocks führte im Geschäftsjahr 2023 zu einem Ertrag
in Höhe von 22 T€. Auf die Phantom Stocks von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck entfällt ein Ertrag in Höhe von 13 T€ und auf die
Phantom Stocks von Herrn Markus Ehret entfällt ein Ertrag in Höhe von 9 T€.
Die Tätigkeit, die der langfristigen variablen Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.
Daher wird die langfristige variable Vergütung als für das Geschäftsjahr 2023 gewährt eingeordnet, auch wenn die Ausgabe der
Phantom Stocks nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 erfolgt.
Weiterhin erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen wie Dienstwagen bzw. eine pauschale Entschädigung
für die Nutzung eines Privatfahrzeugs für dienstliche Zwecke sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Diese Nebenleistungen
sind als Vergütungsbestandteil von dem einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern.
Die sonstige Vergütung im Geschäftsjahr 2023 betrug 52 T€ für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck und 34 T€ für Herrn Markus Ehret.
Für die Tätigkeiten als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bezogen die Vorstände im Geschäftsjahr 2023 keine zusätzliche
Vergütung. Ein pauschaler Anteil in Höhe von 15 % der Festvergütung und der einjährigen variablen Vergütung gilt als Vergütung
für diese Tätigkeiten.
2.5. |
Anwendung von Malus und Clawback während des Berichtsjahres
|
Der Dienstvertrag von Herrn Dr.-Ing Stefan Rinck enthielt erst ab der Vertragsverlängerung zum 1. Dezember 2023 die Möglichkeit
des Einbehalts (Malus) und der Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütung (Clawback) vor. Von dieser Regelung wurde kein Gebrauch gemacht. Der Dienstvertrag, der für Herrn Markus Ehret während des ganzen Geschäftsjahres
2023 galt, enthielt keine Malus und Clawback Regelung. Der neue Dienstvertrag für Herrn Ehret, der eine solche Regelung enthält,
ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
2.6. |
Übersicht individuelle Vergütung
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Die nachfolgende Tabelle stellt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und den relativen Anteil der jeweiligen
Vergütungskomponente an der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG dar. Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis
zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für die Vorstandstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2023
gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 erfolgt:
3. |
Zugesagte Leistungen nach der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
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Die Vorstandsmitglieder erhalten eine von der Gesellschaft finanzierte betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten
Leistungszusage. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern einen jährlichen Versorgungsbeitrag in Höhe eines bestimmten
Prozentsatzes des dienstvertraglichen Bruttojahresfestgehalts. Dieser Prozentsatz soll 35 % des versorgungsfähigen Einkommens
nicht überschreiten. Diese Form der Altersversorgung erlaubt es der Gesellschaft, den jährlichen Aufwand zuverlässig zu berechnen.
Die Höhe der Leistungszusage wurde auf der Basis eines in etwa angestrebten Versorgungsniveaus, einer hypothetischen Bestellungsdauer
und der erwarteten Zinsentwicklung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Prozentsatz der Festvergütung berechnet.
Das tatsächliche Versorgungsniveau steht bei einer beitragsorientierten Leistungszusage jedoch nicht fest, da es von der Dauer
der Vorstandszugehörigkeit und der Zinsentwicklung abhängt.
Als Versorgungsleistungen werden Altersversorgungsleistungen und Hinterbliebenenleistungen gewährt. Hinsichtlich der Altersversorgungsleistung
ist geregelt, dass eine monatliche Altersrente oder eine einmalige Kapitalzahlung gewährt wird, wenn das Vorstandsmitglied
nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Vollendung des
63. Lebensjahres, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, wird als vorgezogene
Altersversorgungsleistung eine vorgezogene monatliche Altersrente oder eine vorgezogene einmalige Kapitalzahlung gewährt,
sofern das Vorstandsmitglied zum Ausscheidezeitpunkt die Zahlung der vorgezogenen Altersversorgungsleistung verlangt. Die
Höhe der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung richtet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Im Falle des
Todes eines Vorstandsmitglieds vor Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung erhält der hinterbliebene
Ehegatte ein einmaliges Hinterbliebenenkapital. Die Höhe des Hinterbliebenenkapitals wird bei Eintritt des Versorgungsfalls
ermittelt und entspricht der jeweils fälligen Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn.
Im Falle des Todes nach Inanspruchnahme der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung in Form einer monatlichen Rente, jedoch
vor Ablauf von 20 Jahren seit Rentenbeginn, erhält der hinterbliebene Ehegatte eine zeitlich befristete Hinterbliebenenrente
bis zum Ablauf dieses 20 Jahre-Zeitraums. Sofern kein anspruchsberechtigter hinterbliebener Ehegatte vorhanden ist, erhalten
unter bestimmten Umständen die hinterbliebenen Kinder jeweils zu gleichen Teilen die Hinterbliebenenleistung.
Die Altersversorgung ist auf den Verein Towers Watson Second e-Trust e.V. ("Verein") ausgegliedert und belastet die Bilanz der Gesellschaft nicht. Der Verein schließt zur Rückdeckung der Versorgungsleistungen
entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab.
Scheidet das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, behält es eine
anteilige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens die gesetzliche Unverfallbarkeit
gemäß den maßgebenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes vorliegt.
Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck seit 1. Januar 2012 59,97 % und für Herrn Markus
Ehret seit 1. Januar 2018 31,58 %. Der jährliche Aufwand für die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 betrug rund 359 T€, wovon
rund 264 T€ auf Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck und rund 95 T€ auf Herrn Markus Ehret entfielen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordentliche Kündigung oder im Fall der vorzeitigen Beendigung
der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung, deren Höhe auf zwei Jahresvergütungen begrenzt ist (Abfindungs-Cap).
Die Höhe bemisst sich nach dem Festgehalt ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zuzüglich einer pauschalierten variablen
Vergütung in Höhe von 25 % des maßgeblichen Festgehalts unter Einbeziehung der Zuführungen zur Altersversorgung. Wenn die
Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsdienstvertrages weniger als zwei Jahre beträgt, ist die Abfindung zeitanteilig bezogen
auf die Restlaufzeit des Dienstvertrags zu kürzen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch die
Gesellschaft besteht kein Anspruch auf Abfindung.
5. |
Ansprüche im Todesfall oder im Fall dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
|
Im Todesfall sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für den Monat, in dem der Todesfall eingetreten
ist sowie für die darauffolgenden neun Monate, die Weiterzahlung der festen Vergütung an seine Witwe und seine unterhaltsberechtigten
Kinder, längstens jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, vor.
Im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder
des Vorstands für die Dauer von weiteren neun Monaten, längstens jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, Anspruch
auf die Differenz zwischen dem Netto-Festgehalt und dem Netto-Krankengeld vor.
6. |
Leistungszusagen Dritter
|
Keinem Vorstandsmitglied wurden im Berichtszeitraum im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten
gewährt oder zugesagt.
7. |
Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels
(Change of Control-Klauseln)
|
Die Dienstverträge der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern enthielten historisch eine Change of Control-Klausel. Danach
hatten die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Fall eines Kontrollwechsels ein Sonderkündigungsrecht, das sie berechtigte,
ihr Dienstverhältnis innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Kontrollwechsel jederzeit mit einer Frist von sechs
Monaten außerordentlich zu kündigen. Diese Dienstverträge liefen im Geschäftsjahr 2023 mit beiden Vorständen ab. In den neu
geschlossenen Dienstverträgen ist keine Change of Control-Klausel mehr enthalten.
Im Einzelnen hat der Aufsichtsrat am 30. Oktober 2023 die Bestellung von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck bis zum 31. Dezember
2024 verlängert. In diesem Zusammenhang wurde ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen, der am 1. Dezember 2023 in Kraft getreten
ist und entsprechend den Empfehlungen des DCGK keine Regelung für den Fall des Kontrollwechsels enthält. Des Weiteren hat
der Aufsichtsrat am 30. Oktober 2023 die Bestellung von Herrn Markus Ehret mit Wirkung zum 1. Januar 2024 um weitere fünf
Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. In diesem Zusammenhang wurde mit Herrn Markus Ehret ein neuer Dienstvertrag zum
1. Januar 2024 abgeschlossen, der ebenfalls keine Regelung mehr für den Fall des Kontrollwechsels enthält.
B) |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes. Die Vergütung
des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie ist insgesamt ausgewogen und orientiert sich an den
Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft, wobei auch die Vergütungsregelungen
vergleichbarer Gesellschaften berücksichtigt werden. So wird eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands ermöglicht,
die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft
leistet.
Neben der Erstattung ihrer Auslagen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 40 T€, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die
nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz
im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung
sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll-
und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Die Gesellschaft gewährt keine Sitzungsgelder.
Die Vergütung ändert sich auch nicht bei häufigen Aufsichtsratssitzungen.
Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
in der Satzung fest. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung bestätigt. Die Vergütung des Aufsichtsrates wurde nach
dem Berichtszeitraum durch die Hauptversammlung am 19. Juli 2023 erneut gebilligt.
Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung des Aufsichtsrats lag im Geschäftsjahr 2023 bei 180 T€.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete, Vergütung
gemäß § 162 AktG. Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher
wird die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit für das Geschäftsjahr 2023 als gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung
der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 11 der Satzung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 erfolgte:
Die Aufsichtsratsmitglieder haben im Berichtsjahr keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere
Beratungs- oder Vermittlungsleistungen, erhalten.
C) |
Vorschuss und Kreditgewährungen an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
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Die Gesellschaft hat den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr keine Vorschüsse und keine Kredite gewährt.
D) |
Vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütung
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Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche
gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
die jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalentbasis dar. Im Geschäftsjahr 2023 waren dies im Durchschnitt 255 Personen. Es wurde die Vergütung sämtlicher
Arbeitnehmer der Gesellschaft in Deutschland, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz,
berücksichtigt. Es wurden jeweils sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile bzw. vereinbarte Festgehälter, vereinbarte Zulagen
und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr 2023 zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni
oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung einbezogen. Die dargestellte durchschnittliche Arbeitnehmervergütung entspricht damit
in ihren Bestandteilen grundsätzlich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Singulus Technologies AG, Kahl am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Singulus Technologies AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Düsseldorf, den 30. März 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
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Thomas Gloth
Wirtschaftsprüfer
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Jonas Hagen
Wirtschaftsprüfer
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Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt
in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
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Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)
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Der Vorstand hat am 4. Juni 2024 in Ausübung der in § 12 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung, die
am 8. September 2023 eingetragen worden ist, beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. 118a AktG
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Eine Teilnahme ist
nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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möglich. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
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Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat und der protokollierende
Notar werden sich physisch bei der Versammlung in Frankfurt am Main befinden.
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Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim
Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte, und zwar sowohl im Vergleich mit einer physischen Hauptversammlung
als auch im Vergleich mit den auf der Grundlage der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgehaltenen
Hauptverssammlungen. Daher bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der gesamten Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und
Ton über eine zur Verfügung gestellte und unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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abrufbare Plattform ("HV-Portal") teilzunehmen. Bitte beachten Sie auch die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“ am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.
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Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts‟ genannten Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung
zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben.
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Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 25. Juli 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
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Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden
nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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|
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse
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HV2024@singulus.de
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|
anfordern.
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Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
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Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die Aktionäre verteilt. Nach seiner fristgerechten Anmeldung gemäß
dem nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält
der Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit einem individuellen Zugangscode,
der ihm die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesem Zugangscode kann sich der Aktionär oder der
vom ihm Bevollmächtigte in das HV-Portal, das über den Link
|
|
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
|
|
erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen, sein Rede-, Frage-, Stimm- und Widerspruchsrecht ausüben
und der Übertragung der Hauptversammlung live folgen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 3. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ("Record Date") Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung sowie ein in Textform
(§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des 18. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
|
Singulus Technologies Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den Zugangscodes
für das HV-Portal übersandt.
|
|
Der Record Date (Nachweisstichtag) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
Videokommunikation
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag (einschließlich etwaiger Anträge, Wahlvorschläge oder Auskunftsverlangen)
anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung ihres Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z.B. PC) oder ein mobiles
Endgerät (z.B. Notebook, Laptop, Tablet). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die
vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Als Browser werden Google Chrome, Mozilla Firefox und Microsoft
Edge empfohlen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich für ihren Redebeitrag angemeldet haben, werden eine E-Mail mit einem Link erhalten, über
den sie in die Hauptversammlung geschaltet werden und ihren Redebeitrag abgeben können.
|
|
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
Ausübung des Stimmrechts
|
Die Stimmabgabe kann auf zwei Wegen erfolgen, namentlich (1) die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
und (2) eine Stimmabgabe während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal. Alternativ
ist die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter per Brief oder E-Mail an die unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findende Adresse sowie über das HV-Portal möglich.
|
|
Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das eingerichtete
HV-Portal. Zudem kann über das HV-Portal Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter, auch bis in die Hauptversammlung
hinein, erteilt werden. Die Aktionäre haben im HV-Portal die Möglichkeit, zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt über ein Auswahlmenü
auf der Online-Plattform zwischen den Zustimmungsmöglichkeiten "JA", "NEIN" und "ENTHALTUNG" bis zu dem vom Versammlungsleiter
im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung auszuwählen.
|
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft (siehe dazu sogleich mehr) oder durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen außenstehenden
Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation im HV-Portal oder durch Erteilung von
(Unter-) Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
|
|
Vor der Hauptversammlung bedarf die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft nach § 13 Abs. 3 der Satzung der Textform (§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Der Widerruf kann auch
durch die persönliche elektronische Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen, indem der Aktionär seinen eigenen
Zugangscode verwendet. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre gemäß § 135 AktG (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 8 AktG. Daher bitten
wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit diesen abzustimmen.
|
|
Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden,
sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig
angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung
der Vollmacht nicht der Schriftform. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
|
|
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
|
Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ("Stimmrechtsvertretern") vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB), sofern dies vor der Hauptversammlung geschieht. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Anmeldebestätigung
zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen sollten aus organisatorischen Gründen bis 24. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu
findenden Adresse zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist zudem vor und während der Hauptversammlung
über das HV-Portal möglich. Hierzu ist der mit der Anmeldebestätigung übersandte Zugangscode erforderlich. Die Schriftform
ist in diesem Fall entbehrlich. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
|
|
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch
über das HV-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
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Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Elektronische Stimmabgaben
über das HV-Portal haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
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Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
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Widerspruch, §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation über das HV-Portal zu erklären.
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Widerspruch kann während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter, über die dafür vorgesehene Schaltfläche im HV-Portal erklärt werden.
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Der Aktionär muss hierbei ausreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er hinreichende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
von einem, mehreren oder allen Beschlüssen in der Hauptversammlung hat. Aus dem Widerspruch muss klar hervorgehen, gegen welchen
Beschluss der Widerspruch gerichtet ist. Zudem muss die Anmeldebestätigungsnummer der Aktien im Widerspruch angegeben werden.
Der Aktionär muss das Wort "Widerspruch" nicht verwenden.
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Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“.
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Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 130a Abs. 1 bis 4, § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f AktG; Ergänzung
der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende schriftliche Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse
Vorstand der Singulus Technologies Aktiengesellschaft Hanauer Landstraße 103 63796 Kahl am Main
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an
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HV2024@singulus.de
zu richten.
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Anderweitig adressierte oder formell fehlerhafte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären,
die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren
ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 1 und § 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung. Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 AktG
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Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge
und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich
zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Hanauer Landstraße 103 63796 Kahl am Main E-Mail: HV2024@singulus.de
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spätestens bis zum 10. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber
Wahlvorschläge) zu begründen sind. §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen
Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen
Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
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|
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen
oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag
bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
|
|
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
|
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im
Detail unter "Videokommunikation" und „Rederecht“).
|
Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (vgl. § 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
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|
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 19. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Die Einreichung hat in Textform als pdf-Datei im HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Für den Zugang zum HV-Portal beachten
Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“.
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Die Gesellschaft wird die eingereichten Stellungnahmen allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. Bevollmächtigten bis
spätestens vier Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens 20. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen
Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im
Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt. Bei der Zugänglichmachung
von Stellungnahmen wird die Gesellschaft die Namen der Verfasser der Stellungnahmen nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung
der Stellungnahme ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.
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Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der als pdf-Datei eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen,
die Ausübung des Auskunfts- und Fragerechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist
ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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Auskunfts- und Fragerechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG i.V.m. § 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG
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Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten)
gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1f AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu.
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Der Vorstand hat im Interesse einer besseren Antwortqualität und einer gesteigerten Transparenz gegenüber den Aktionären beschlossen,
auf freiwilliger Basis ein schriftliches Vorabfragerecht entsprechend § 131 Abs. 1a, 1b Satz 2 AktG wie folgt anzubieten:
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung,
also bis, 21. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in deutscher Sprache einreichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen.
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Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen
bis 23. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), beantworten, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten werden spätestens ab diesem Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
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in deutscher Sprache zugänglich gemacht. Damit sind im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal vorab eingereichte
Fragen und die schriftlichen Antworten allen Aktionären zugänglich. Die Gesellschaft behält sich vor, bei der schriftlichen
Beantwortung den Namen des fragenden Aktionärs oder Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung
der Fragen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig
zugänglich, wird der Vorstand in der Versammlung die Antworten nicht noch einmal vorlesen. Der Vorstand wird aber von seinem
Auskunftsverweigerungsrecht zu diesen Fragen gemäß § 131 Abs. 1c Satz 4 AktG keinen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Aktionäre
bzw. ihrer Bevollmächtigen, in der virtuellen Versammlung ihr Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen auszuüben, bleibt von dem zusätzlichen optionalen Vorabfragerecht unberührt. Zur Erleichterung der Ausübung des
Vorabfragerechts wird der Vorstand seinen Bericht entsprechend § 118a Abs. 1. S. 2 Nr. 5 AktG spätestens sieben Tage vor der
Versammlung unter
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in deutscher Sprache zugänglich machen. Ordnungsgemäß angemeldete und über das HV-Portal zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten können im Wege der elektronischen Kommunikation während der virtuellen Versammlung Nachfragen zu den schriftlichen
Antworten der Gesellschaft stellen. Sie können dabei auch noch Fragen stellen, die bereits innerhalb des Vorabfragezeitraums
hätten gestellt werden können.
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Die Gesellschaft behält sich gemäß §§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vor, Fragen nicht zugänglich
zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt,
dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
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Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, das Nachfragerecht
nach § 131 Abs. 1d AktG und das Fragerecht nach § 131 Abs. 1e AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation
ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Abs. 1f AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Einzelheiten finden sich oben
im Abschnitt "Videokommunikation" und unten im Abschnitt „Rederecht“.
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§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können über das HV-Portal
während der Hauptversammlung ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.
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Wird einem Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft nach § 131 Abs. 3 AktG verweigert, so kann er verlangen, dass
seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen
werden (vgl. § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
können während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter, über das HV-Portal der Gesellschaft auf der Website der Gesellschaft unter
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ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.
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Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“.
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Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit
nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im HV-Portal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche
Nennung besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Fragerecht des
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
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Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis
spätestens 17. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter
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zugänglich machen.
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Rederecht, §§ 130a Abs. 5 und 6, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
ein Rederecht im Wege der Videokommunikation (siehe hierzu oben den Abschnitt „Videokommunikation‟). Eine entsprechende Bild-
und Tonübertragung muss durch den Aktionär bzw. den Bevollmächtigten gewährleistet werden. Ab Beginn der Hauptversammlung
können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft unter
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sich zu Wort melden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 AktG und ein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG stellen zu dürfen.
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Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die „Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“. Bitte beachten
Sie ebenso die technischen Hinweise im Abschnitt ‟Videokommunikation‟.
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Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen
zu beschränken.
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Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.singulus.de
(dort unter der Rubrik "Investor Relations/Hauptversammlung"). Diese Erläuterungen und Informationen werden dort auch während
der Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
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Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
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Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen sowie das HV-Portal nutzen und Ihre Aktionärsrechte ausüben zu können, benötigen
Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, empfiehlt die Gesellschaft eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit.
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Sollten Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer benützen, benötigen Sie
einen Internetbrowser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Ihr Browser muss eine sichere Internetverbindung (SSL) unterstützen.
Weiterhin muss JavaScript aktiviert sein und Cookies akzeptiert werden.
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Ab dem 25. Juli 2024, 08:00 Uhr (MESZ) wird unter dem Link
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https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit der Sie die Eignung Ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung zu
der virtuellen Hauptversammlung überprüfen können.
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Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit
der übersandten Anmeldebestätigung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.
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Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der nach Anmeldung
übersandten Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung bzw. im Internet unter
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
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Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
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Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 25. Juli 2024, 10:00 Uhr (MESZ) nach ordnungsgemäßer Anmeldung über das HV-Portal in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik durch Einschränkungen
in der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen,
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft übernimmt daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie des Zugangs zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für
Fehler und Mängel der Hard- und Software, die für das HV-Portal eingesetzt werden, einschließlich solcher der eingesetzten
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern,
behält sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vor, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
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Hinweis zum Datenschutz
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Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige
E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.
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Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
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Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
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Empfänger
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Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
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Übermittlung an Drittländer
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Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.
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Speicherungsdauer
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Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
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Betroffenenrechte
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Sie haben ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.
Die Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörde lauten wie folgt:
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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon +49 (0) 981 53 1300, E-Mail:
poststelle@lda.bayern.de
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Kontaktdaten
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Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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Singulus Technologies Aktiengesellschaft Hanauer Landstr. 103 63796 Kahl am Main
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Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:
Tel: +49 (0) 6188 440 0 E-Mail: Datenschutz@singulus.de
Kahl am Main, im Juni 2024
Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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