16.08.2013 11:15:06

DGAP-WpÜG: Pflichtangebot

DGAP-WpÜG: Befreiung;

Zielgesellschaft: Loewe AG; Bieter: Loewe Beteiligungs GmbH WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Loewe AG Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit Bescheid vom 12. August 2013 die Loewe Beteiligungs GmbH mit Sitz in Guiolletstraße 54, 60325 Frankfurt am Main, (die 'Antragstellerin') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Loewe AG befreit. Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Loewe Beteiligungs GmbH wird hinsichtlich der voraussichtlichen Kontrollerlangung durch den treuhänderischen Erwerb von 1.585.030 Stück Aktien an der Loewe AG, Kronach, aufgrund des als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG' bezeichneten Treuhandvertrages mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und Sharp International Finance (U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG, Kronach, vom 09./12. Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass die Antragstellerin nicht bis zum 30. Juni 2014 ihren Stimmrechtsanteil unter 30% der Stimmrechte an der Loewe AG gesenkt hat. 3. Der Widerruf der Befreiung bleibt gemäß § 36 Abs. 2 Nr.3 VwVfG weiterhin für den Fall vorbehalten, dass die Antragstellerin eine dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Loewe AG herbeiführt. 4. Die Befreiung gemäß Ziffer 1) ergeht ferner mit den Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), (a) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Zeitpunkt des Absenkens des Stimmrechtsanteils unter 30% unverzüglich mitteilt und nachweist, (b) dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jegliche Änderung an aa) dem als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG' bezeichneten Treuhandvertrag mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und der Sharp International Finance (U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG, Kronach, vom 09./12. Juli 2013 sowie an bb) dem am 07./21. März 2013 abgeschlossenen Treuhandvertrag mit Herrn Dr. Rainer Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH, Mannheim, unverzüglich mitteilt und durch geeignete Nachweise belegt. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: 1. Am 16. Juli 2013 gab die Loewe AG bekannt, dass das Amtsgericht Coburg den Anträgen der Loewe AG und der Loewe Opta GmbH, eine Sanierung in Eigenverwaltung unter Nutzung des Schutzschirmverfahrens durchzuführen, zugestimmt hat. 2. Die Antragstellerin schloss mit Aktionären der Loewe AG Treuhandverträge ab, in denen die Antragstellerin jeweils als Treuhänderin fungiert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Treuhandverträge: a) Am 07./21. März 2013 schloss die Antragstellerin mit Herrn Dr. Rainer Hecker, Frau Helga Hecker und der J&A Vermögensverwaltungs GmbH, Mannheim und der Loewe AG einen Treuhandvertrag (der 'Treuhandvertrag Hecker'). b) Am 09./12. Juli 2013 schloss die Antragstellerin mit der Sharp Corporation, Osaka, Japan und mit der Sharp International Finance (U.K.) Plc., Uxbridge, Vereinigtes Königreich, sowie der Loewe AG eine als 'Instructions and Trust Agreement for Shares in LOEWE AG' bezeichnete Vereinbarung (der 'Treuhandvertrag Sharp'). In den Treuhandverträgen ist jeweils in der Präambel niedergelegt, dass Kreditgeber der Loewe AG die Fortführung von Finanzierungsmaßnahmen von der störungsfreien Umsetzung eines sogenannten Investitionsprozesses mit dem Ziel der Beteiligung eines strategischen Investors und einer Stärkung des Eigenkapitals im Loewe-Konzern ('M&A-Prozess') abhängig machen. Zu diesem Zweck wurden Aktienpakete der genannten Aktionäre an der Loewe AG in eine Treuhand überführt. In der jeweiligen Treuhandvereinbarung beauftragen die Treugeber die Antragstellerin, die Rechte an den Aktien an der Loewe AG als Treugut nach Maßgabe der jeweiligen Treuhandvereinbarung auszuüben und dabei alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, eine störungsfreie Umsetzung der M&A-Prozesses zu ermöglichen. 3. Im Fall des Treuhandvertrages Hecker liegen die im Rahmen des dinglichen Geschäfts übertragenen Anteile unterhalb einer Beteiligung von 30% der Stimmrechte an der Loewe AG. Hingegen wird im Fall des Treuhandvertrages Sharp diese Beteiligung überschritten und die Übereignung eines Teils der Anteile daher aufschiebend bedingt auf eine Befreiung der Antragstellerin von der Angebotspflicht nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG durch die BaFin vereinbart. Der Treuhandvertrag Hecker sieht eine entsprechende Klausel für den Fall vor, dass weitere Aktien zum bereits vorhandenen Treugut hinzutreten. 4. Im Rahmen der Treuhandverträge werden die Stimmrechte nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt, außerhalb der Treuhandaufträge ist dies nur nach Weisung des jeweiligen Treugebers zulässig. Außerhalb der Ermöglichung und Umsetzung des M&A-Prozesses ermächtigen die Treuhandverträge daher nicht zu einem unternehmerischen Einfluss auf die Loewe AG. Die Antragstellerin ist gemäß den Regelungen in den Treuhandverträgen verpflichtet, über alle Zahlungen und sonstige Leistungen, die ihr als Treuhänderin zufließen, den Treugebern gegenüber Rechenschaft abzulegen und die erhaltenen Leistungen an diese auszukehren. 5. Ebenfalls können nach dem Treuhandvertrag Sharp bis zur erfolgten Befreiung die aus dem Erwerb folgenden Stimmrechte nur nach Weisung der Treugeber ausgeübt werden. 6. Die Treuhandverträge werden durch Zweckerreichung in Form des Abschlusses des M&A-Prozesses, spätestens aber zum 30. Juni 2014 beendet. 7. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten der § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG liegen vor und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von der Verpflichtung zum Angebot überwiegt das Interesse der anderen Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot. 8. Der Antrag ist zulässig und nach § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG aufgrund der Zielsetzung der Kontrollerlangung begründet. Denn die von der Antragstellerin verfolgten Ziele bestehen in der Erfüllung des jeweiligen Treuhandauftrages aus den beiden Treuhandverträgen. Diese zielen nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die Gewinnung eines Investors für die Loewe AG unabhängig von dessen Person oder der derzeitigen oder künftigen Geschäftsausrichtung der Zielgesellschaft ab. Damit entspricht die Interessenlage derjenigen bei einem Absicherungsgeschäft, bei dem der Sicherungsnehmer regelmäßig keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft ausüben will, sondern allein Sicherungsinteressen verfolgt. Die Eigentümerstellung ist daher durch den Sicherungszweck inhaltlich und typischerweise auch zeitlich begrenzt. 9. Eine vergleichbare Beschränkung der Rechtsstellung findet sich auch im vorliegenden Fall, denn nach Maßgabe der Treuhandverträge sind die Stimmrechte der Antragstellerin auf die Erreichung der störungsfreien Umsetzung des M&A-Prozesses begrenzt. Einen unternehmerischen Einfluss darf die Antragstellerin daher gerade nicht ausüben, ohne die vorherige Zustimmung oder Weisung der Treugeber zu besitzen. Auch ist die Position der Antragstellerin in Bezug auf die Loewe AG von vornherein zeitlich begrenzt. 10. Damit hat die Übertragung von Aktien und damit verbundenen Stimmrechten an der Loewe AG auf die Antragstellerin keine Änderung der Geschäftsausrichtung der Loewe AG zur Folge, die für Zwecke des WpÜG wesentlich wäre. 11. Solange Vorkehrungen zur Einhaltung der vertraglichen Abreden bestehen, ist eine Neubewertung der Investitionsentscheidung durch die außenstehenden Aktionäre nicht geboten. Diese Vorkehrungen werden durch die Nebenbestimmungen getroffen, die auf folgender Rechtsgrundlage beruhen: § 36 Abs. 2 VwVfG. 12. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von der Angebotspflicht das Interesse der anderen Aktionäre daran, ein Pflichtangebot unterbreitet zu erhalten. 16. August 2013 Loewe Beteiligungs GmbH Ende der WpÜG-Meldung 16.08.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 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