Zielgesellschaft: Turbon AG; Bieter: NCR GmbH (und weitere)
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Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit
Bescheid vom 20. April 2011 den am 17. und 29. März 2011 gestellten
Anträgen der folgenden Gesellschaften auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG
von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung
an der Turbon AG, Hattingen (nachfolgend auch 'Zielgesellschaft') zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,
stattgegeben:
1. NCR GmbH, Ulmer Straße 160, 86156 Augsburg, Deutschland ('NCR GmbH'),
und
2. NCR Corporation, 3097 Satellite Boulevard, Duluth, Georgia 30096, USA
('NCR Corporation' und gemeinsam 'die Antragsteller')
Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der
wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:
I.
Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor:
1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie die Kontrolle über die
Zielgesellschaft infolge der Einziehung von bis zu 347.097 Stammaktien
der Zielgesellschaft erlangen, gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5
bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz
1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt, dass die
Antragsteller nach der durch die Einziehung der Aktien erfolgten
Kontrollerlangung keine weiteren Aktien und Stimmrechte der Turbon AG
erwerben oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden. Dies gilt jedoch
nur insoweit, als dass die Antragsteller aus ihren Aktien der Turbon AG
mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte
und mehr Stimmrechte als Herrn Holger Brückmann-Turbon zustehen bzw.
zugerechnet werden, ausüben oder die Antragsteller gemeinsam mit einem
oder mehreren Dritten aufgrund eines abgestimmten Verhaltens i.S.d. §
30 Abs. 2 WpÜG mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen
Stimmrechte und mehr Stimmrechte als Herrn Holger Brückmann-Turbon
zustehen bzw. zugerechnet werden, ausüben.
3. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragsteller der
BaFin unverzüglich die Kontrollerlangung an der Turbon AG infolge der
Einziehung der eigenen Aktien der Zielgesellschaft durch Vorlage
geeigneter Unterlagen nachweisen.
II.
Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
1. Die NCR GmbH hält seit 1997 1.050.000 Stammaktien der Zielgesellschaft.
Diese 1.050.000 von der NCR GmbH gehaltenen Aktien sind nach § 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zu 100% der NCR Corporation zuzurechnen. Die HBT
Holdings GmbH, Schwelm, hält 1.384.380 Stammaktien der Zielgesellschaft
und Herr Holger Brückmann-Turbon, der sämtliche Geschäftsanteile der
HBT Holdings GmbH hält, hält zusätzliche direkt 29.000 Stammaktien der
Zielgesellschaft. Bis zum Zeitpunkt der Aktieneinziehung (siehe
nachfolgend II.2) hielt die Zielgesellschaft selbst 347.097 ihrer
Stammaktien.
2. Am 20. April 2011 beschloss die Zielgesellschaft, die von ihr selbst
gehaltenen 347.097 Aktien ohne Kapitalherabsetzung einzuziehen.
Hierdurch verringerten sich die Aktien der Zielgesellschaft von
3.642.000 auf 3.294.903 und der Anteil des durch die NCR GmbH
gehaltenen Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft
erhöhte sich von 28,83 % auf 31,87 %. Ebenso erhöhte sich der Anteil
des von Herrn Holger Brückmann-Turbon, dem die von der HBT Holdings
GmbH gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG
zugerechnet werden, gehaltenen Grundkapitals und der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft von 38,81 % auf 42,90 %.
3. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 19. Juni
2008 waren 2.750.572 stimmberechtigte Aktien vertreten, dass entsprach
bei damals noch insgesamt 4.042.000 Stimmrechten einem Anteil von 68,05
%. Bei den ordentlichen Hauptversammlungen am 18. Juni 2009 und am 24.
Juni 2010 waren 2.454.094 und 2.616.905 stimmberechtigte Aktien
vertreten, dass entsprach 67,38 % und 71,85% der insgesamt 3.642.000
Stimmrechte.
4. Die BaFin hat dem Befreiungsantrag mit Bescheid vom 20. April 2011 gem.
§ 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2
WpÜG-AV stattgegeben:
a. Kontrollerlangung durch Verringerung der Stimmrechte§ 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle
vor, in denen die Kontrollerlangung der Antragsteller auf einer
Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte bei der
Zielgesellschaft beruht. So liegt der Fall hier: die
Kontrollerlangung der Antragsteller war nicht die Folge eines
aktiven Tuns der Antragsteller (beispielsweise in Form eines
Hinzuerwerbs von Aktien und Stimmrechten), sondern geschah allein
aufgrund der Einziehung von eigenen Aktien durch die
Zielgesellschaft.
b. Präsenz eines Dritten mit höherem Stimmrechtsanteil§ 37 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle vor, in
denen ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten als der
Antragsteller verfügt. Das ist hier der Fall: Herr
Brückmann-Turbon hatte bereits vor Einziehung der Aktien einen
Stimmrechtsanteil von 38,81% und dieser Anteil hat sich durch die
Einziehung der Aktien auf 42,90 % erhöht, so dass weiterhin im
Verhältnis zu den Antragstellern ein Dritter über einen höheren
Anteil an Stimmrechten an der Zielgesellschaft verfügt.
c. Keine Mehrheit der bei Hauptversammlungen vertretenen Stimmrechte§
37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für
die Fälle vor, in denen auf der Basis des bei den letzten drei
ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten
Kapitals nicht zu erwarten ist, dass die Antragsteller zukünftig
über mehr als 50 % der vertretenen Stimmrechte verfügen werden.
Auch dies ist hier der Fall: die Präsenzen des stimmberechtigten
Kapitals lagen bei den ordentlichen Hauptversammlungen der Jahre
2008 bis 2010 zwischen 67,38 % und 71,85 %, so dass die
Antragsteller mit einem Stimmrechtsanteil von 31,87 % auf keiner
der zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen der
Zielgesellschaft über einen Anteil von mehr als 50 % der
vertretenen Stimmrechte verfügten.
5. Die Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an
die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, überwiegen
die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.
Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der
Zielgesellschaft bereits vor der Kontrollerlangung durch die
Antragsteller um eine von Herrn Brückmann-Turbon kontrollierte
Gesellschaft handelte und diese Kontrollposition auch nach der
Kontrollerlangung durch die Antragsteller fortbesteht. Da die
Interessen der Antragsteller an der Befreiung diejenigen der
außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot
überwiegen, hat die BaFin die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV erteilt.
6. Durch die Nebenbestimmung in der Form eines Widerrufsvorbehaltes,
basierend auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, soll das Fortbestehen der
Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Dieser
Widerrufsvorbehalt wird durch die BaFin im Falle eines Zuerwerbs
weiterer Aktien und Stimmrechte nur insoweit ausgeübt, als dass mit der
Ausübung von Stimmrechten aus bereits gehaltenen und hinzuerworbenen
Aktien eine Hauptversammlungsmehrheit erreicht wird und zugleich mehr
Stimmrechte ausgeübt werden als Herr Brückmann-Turbon hält bzw. ihm
zugerechnet werden. Durch die Ausweitung auf gemeinsam mit einem oder
mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der
vorherigen Regelungen verhindert werden. Es wird somit das Vorliegen
der verschiedenen Befreiungsgründe in den Nebenbestimmungen
berücksichtigt.
Ende der WpÜG-Meldung
05.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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