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05.05.2011 12:00:10

DGAP-WpÜG: Pflichtangebot

DGAP-WpÜG: Befreiung;

Zielgesellschaft: Turbon AG; Bieter: NCR GmbH (und weitere) WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit Bescheid vom 20. April 2011 den am 17. und 29. März 2011 gestellten Anträgen der folgenden Gesellschaften auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Turbon AG, Hattingen (nachfolgend auch 'Zielgesellschaft') zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, stattgegeben: 1. NCR GmbH, Ulmer Straße 160, 86156 Augsburg, Deutschland ('NCR GmbH'), und 2. NCR Corporation, 3097 Satellite Boulevard, Duluth, Georgia 30096, USA ('NCR Corporation' und gemeinsam 'die Antragsteller') Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor: I. Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor: 1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft infolge der Einziehung von bis zu 347.097 Stammaktien der Zielgesellschaft erlangen, gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt, dass die Antragsteller nach der durch die Einziehung der Aktien erfolgten Kontrollerlangung keine weiteren Aktien und Stimmrechte der Turbon AG erwerben oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass die Antragsteller aus ihren Aktien der Turbon AG mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte und mehr Stimmrechte als Herrn Holger Brückmann-Turbon zustehen bzw. zugerechnet werden, ausüben oder die Antragsteller gemeinsam mit einem oder mehreren Dritten aufgrund eines abgestimmten Verhaltens i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte und mehr Stimmrechte als Herrn Holger Brückmann-Turbon zustehen bzw. zugerechnet werden, ausüben. 3. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragsteller der BaFin unverzüglich die Kontrollerlangung an der Turbon AG infolge der Einziehung der eigenen Aktien der Zielgesellschaft durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen. II. Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Die NCR GmbH hält seit 1997 1.050.000 Stammaktien der Zielgesellschaft. Diese 1.050.000 von der NCR GmbH gehaltenen Aktien sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zu 100% der NCR Corporation zuzurechnen. Die HBT Holdings GmbH, Schwelm, hält 1.384.380 Stammaktien der Zielgesellschaft und Herr Holger Brückmann-Turbon, der sämtliche Geschäftsanteile der HBT Holdings GmbH hält, hält zusätzliche direkt 29.000 Stammaktien der Zielgesellschaft. Bis zum Zeitpunkt der Aktieneinziehung (siehe nachfolgend II.2) hielt die Zielgesellschaft selbst 347.097 ihrer Stammaktien. 2. Am 20. April 2011 beschloss die Zielgesellschaft, die von ihr selbst gehaltenen 347.097 Aktien ohne Kapitalherabsetzung einzuziehen. Hierdurch verringerten sich die Aktien der Zielgesellschaft von 3.642.000 auf 3.294.903 und der Anteil des durch die NCR GmbH gehaltenen Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erhöhte sich von 28,83 % auf 31,87 %. Ebenso erhöhte sich der Anteil des von Herrn Holger Brückmann-Turbon, dem die von der HBT Holdings GmbH gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet werden, gehaltenen Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft von 38,81 % auf 42,90 %. 3. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 19. Juni 2008 waren 2.750.572 stimmberechtigte Aktien vertreten, dass entsprach bei damals noch insgesamt 4.042.000 Stimmrechten einem Anteil von 68,05 %. Bei den ordentlichen Hauptversammlungen am 18. Juni 2009 und am 24. Juni 2010 waren 2.454.094 und 2.616.905 stimmberechtigte Aktien vertreten, dass entsprach 67,38 % und 71,85% der insgesamt 3.642.000 Stimmrechte. 4. Die BaFin hat dem Befreiungsantrag mit Bescheid vom 20. April 2011 gem. § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV stattgegeben: a. Kontrollerlangung durch Verringerung der Stimmrechte§ 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle vor, in denen die Kontrollerlangung der Antragsteller auf einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte bei der Zielgesellschaft beruht. So liegt der Fall hier: die Kontrollerlangung der Antragsteller war nicht die Folge eines aktiven Tuns der Antragsteller (beispielsweise in Form eines Hinzuerwerbs von Aktien und Stimmrechten), sondern geschah allein aufgrund der Einziehung von eigenen Aktien durch die Zielgesellschaft. b. Präsenz eines Dritten mit höherem Stimmrechtsanteil§ 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle vor, in denen ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten als der Antragsteller verfügt. Das ist hier der Fall: Herr Brückmann-Turbon hatte bereits vor Einziehung der Aktien einen Stimmrechtsanteil von 38,81% und dieser Anteil hat sich durch die Einziehung der Aktien auf 42,90 % erhöht, so dass weiterhin im Verhältnis zu den Antragstellern ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten an der Zielgesellschaft verfügt. c. Keine Mehrheit der bei Hauptversammlungen vertretenen Stimmrechte§ 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für die Fälle vor, in denen auf der Basis des bei den letzten drei ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten ist, dass die Antragsteller zukünftig über mehr als 50 % der vertretenen Stimmrechte verfügen werden. Auch dies ist hier der Fall: die Präsenzen des stimmberechtigten Kapitals lagen bei den ordentlichen Hauptversammlungen der Jahre 2008 bis 2010 zwischen 67,38 % und 71,85 %, so dass die Antragsteller mit einem Stimmrechtsanteil von 31,87 % auf keiner der zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen der Zielgesellschaft über einen Anteil von mehr als 50 % der vertretenen Stimmrechte verfügten. 5. Die Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, überwiegen die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Zielgesellschaft bereits vor der Kontrollerlangung durch die Antragsteller um eine von Herrn Brückmann-Turbon kontrollierte Gesellschaft handelte und diese Kontrollposition auch nach der Kontrollerlangung durch die Antragsteller fortbesteht. Da die Interessen der Antragsteller an der Befreiung diejenigen der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegen, hat die BaFin die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AV erteilt. 6. Durch die Nebenbestimmung in der Form eines Widerrufsvorbehaltes, basierend auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Dieser Widerrufsvorbehalt wird durch die BaFin im Falle eines Zuerwerbs weiterer Aktien und Stimmrechte nur insoweit ausgeübt, als dass mit der Ausübung von Stimmrechten aus bereits gehaltenen und hinzuerworbenen Aktien eine Hauptversammlungsmehrheit erreicht wird und zugleich mehr Stimmrechte ausgeübt werden als Herr Brückmann-Turbon hält bzw. ihm zugerechnet werden. Durch die Ausweitung auf gemeinsam mit einem oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der vorherigen Regelungen verhindert werden. Es wird somit das Vorliegen der verschiedenen Befreiungsgründe in den Nebenbestimmungen berücksichtigt. Ende der WpÜG-Meldung 05.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München und Stuttgart

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