14.09.2016 18:40:01
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DGAP-Kapitalmarktinformation: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG (vink. NA)
DGAP-CMS: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
WKN 843002 ISIN DE0008430026
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München ('Münchener Rück') hat am 16. März 2016 beschlossen, dass im Zeitraum vom 28. April 2016 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. April 2017 bis zu 11 Millionen Aktien der Münchener Rück (ISIN DE0008430026) zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro über die Börse erworben werden.
Der Erwerb eigener Aktien kann auch unter Einsatz von Derivaten, d.h. unter Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), von Kaufoptionen (Call-Optionen) oder einer Kombination aus beidem nach Maßgabe der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung vom 27. April 2016 erfolgen. Unter Einsatz von Optionen dürfen eigene Aktien bis maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ermächtigung (27. April 2016) erworben werden. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Optionen gilt als aufzuwendender Kaufpreis der Optionsausübungspreis (ohne Nebenkosten).
Der Vorstand macht dabei von der am 27. April 2016 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.
Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 360 Millionen Euro soll im Zeitraum vom 15. September 2016 bis spätestens zum 15. Dezember 2016 zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052. Der Rückkauf kann im Auftrag und für Rechnung der Münchener Rück durch Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute erfolgen. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 27. April 2016 einhalten.
Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Münchener Rück entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - wieder aufnehmen lassen.
Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 27. April 2016 genehmigten Zwecken verwendet werden.
Unabhängig von dem vorliegenden Aktienrückkaufprogramm erwerben und veräußern Gesellschaften der Münchener-Rück-Gruppe laufend und in untergeordnetem Umfang eigene Aktien für Belegschaftsaktienprogramme und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem 'Long Term Incentive Plan' für den Vorstand und das obere Management. Die Vorgaben der von der Hauptversammlung am 27. April 2016 beschlossenen Ermächtigung werden dabei eingehalten.
Die Transaktionen werden entsprechend der EU-VO 2016/1052 bekannt gegeben; über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird die Münchener Rück regelmäßig unter www.munichre.com informieren.
München, den 14. September 2016
Der Vorstand
14.09.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
14.09.2016 18:40
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München
WKN 843002 ISIN DE0008430026
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München ('Münchener Rück') hat am 16. März 2016 beschlossen, dass im Zeitraum vom 28. April 2016 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. April 2017 bis zu 11 Millionen Aktien der Münchener Rück (ISIN DE0008430026) zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro über die Börse erworben werden.
Der Erwerb eigener Aktien kann auch unter Einsatz von Derivaten, d.h. unter Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), von Kaufoptionen (Call-Optionen) oder einer Kombination aus beidem nach Maßgabe der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung vom 27. April 2016 erfolgen. Unter Einsatz von Optionen dürfen eigene Aktien bis maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ermächtigung (27. April 2016) erworben werden. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Optionen gilt als aufzuwendender Kaufpreis der Optionsausübungspreis (ohne Nebenkosten).
Der Vorstand macht dabei von der am 27. April 2016 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.
Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 360 Millionen Euro soll im Zeitraum vom 15. September 2016 bis spätestens zum 15. Dezember 2016 zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052. Der Rückkauf kann im Auftrag und für Rechnung der Münchener Rück durch Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute erfolgen. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 27. April 2016 einhalten.
Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Münchener Rück entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - wieder aufnehmen lassen.
Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 27. April 2016 genehmigten Zwecken verwendet werden.
Unabhängig von dem vorliegenden Aktienrückkaufprogramm erwerben und veräußern Gesellschaften der Münchener-Rück-Gruppe laufend und in untergeordnetem Umfang eigene Aktien für Belegschaftsaktienprogramme und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem 'Long Term Incentive Plan' für den Vorstand und das obere Management. Die Vorgaben der von der Hauptversammlung am 27. April 2016 beschlossenen Ermächtigung werden dabei eingehalten.
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