06.07.2015 17:15:20

DGAP-Kapitalmarktinformation: Fabasoft AG

DGAP-CMS: Fabasoft AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

Fabasoft AG / Veröffentlichung einer 'Sonstigen Zulassungsfolgepflicht' nach § 82 Abs. 9 BörseG



06.07.2015 17:15

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Fabasoft AG Honauerstraße 4 4020 Linz ISIN AT 0000785407 WKN 922 985

Veröffentlichung gem. § 82 Abs. 9 BörseG

Anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG vom 6. Juli 2015 wurde unter anderem beschlossen:


Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.

Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG, für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.

Der Vorstand wird ermächtigt, innerhalb von 5 Jahren für die Veräußerung der gem. § 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, insbesondere zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien gegen Sacheinlagen von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen (zum Beispiel Patenten), sowie unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu beschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates insbesondere über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung eigener Aktien liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich übermittelt.

Der Vorstand



06.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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