HENSOLDT AG
Taufkirchen
ISIN: DE000HAG0005
Wertpapierkennnummer: HAG000
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 der HENSOLDT AG am 13. Mai 2022
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der HENSOLDT AG,
die am Freitag, den 13. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten für die gesamte Dauer der Veranstaltung
in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Willy-Messerschmitt-Straße 3, 82024 Taufkirchen.
I. Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2021
Die vorstehenden Unterlagen werden während der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie den Vergütungsbericht. Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter
zugänglich. Dort finden Sie auch den Nachhaltigkeitsbericht einschließlich des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts
für die ENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
zu fassen.
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TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der HENSOLDT AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 von insgesamt
EUR 32.269.716,20 in Höhe von EUR 26.250.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Verteilung an die Aktionäre |
26.250.000,00 EUR |
Gewinnvortrag: |
6.019.716,20 EUR |
Bilanzgewinn:
|
32.269.716,20 EUR
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Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt
sind und daher beim Gewinnverwendungsvorschlag zu berücksichtigen wären. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigte
Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Mittwoch, den 18. Mai 2022, fällig.
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TOP 3 |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte.
Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den in den Anlagen zu dieser Tagesordnung als Anlage zu Tagesordnungspunkt
6 - Vergütungsbericht abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
München, geprüften Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs.
3 Satz 3 AktG vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
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TOP 7 |
Nachwahlen zum Aufsichtsrat
Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Wolfgang Ischinger, Christian Ollig und Claire Wellby haben jeweils erklärt,
ihre Mandate zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 13. Mai 2022 niederzulegen und scheiden zu diesem Zeitpunkt aus
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aus. Daher sind für drei Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat Nachwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung der HENSOLDT AG aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich
nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Die Anteilseignervertreter haben auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteils widersprochen, so dass der Mindestanteil für
diese Wahl von der Seite der Anteilseigner getrennt zu erfüllen ist. Der Anteilseignerseite müssen damit jeweils mindestens
zwei Frauen und mindestens zwei Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Ohne
Berücksichtigung der ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder gehört dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite noch eine Frau
an. Der nachfolgende Beschlussvorschlag sieht die Wahl von einer Frau und zwei Männern vor, so dass im Falle der Wahl der
vorgeschlagenen Kandidaten der Anteilseignerseite zwei Frauen und vier Männer angehören würden. Der Beschlussvorschlag genügt
somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,
a) |
Herrn Norman Bone, Ayr (Vereinigtes Königreich), Chairman und CEO der Leonardo UK Ltd.;
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b) |
Frau Letizia Colucci, Rom (Italien), General Manager der Med-Or Leonardo Foundation; und
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c) |
Herrn Reiner Winkler, Riemerling (Deutschland), Vorstandsvorsitzender der MTU Aero Engines AG;
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jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Mai 2022 als Anteilseignervertreter in den
Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.
Die Bestellung erfolgt jeweils gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen Amtszeit der
ausscheidenden Mitglieder, also für eine Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 19. März 2021 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt
die Ausfüllung des gleichzeitig vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Lebensläufe
und weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie Hinweise zu den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex finden sich im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 sowie im Internet unter
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II. Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2022
Der Vergütungsbericht gibt einen Überblick zur Struktur und Systematik der Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat
der HENSOLDT AG und enthält detaillierte Informationen zur jeweiligen gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Entsprechend dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) gelten für diesen Vergütungsbericht erstmalig entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG geänderte Rahmenbedingungen
der Berichterstattung. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2022 zur Billigung
vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt.
Die aktuellen Vergütungssysteme für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
zugänglich.
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
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Die Struktur der Vergütung und die an die Mitglieder des Vorstands gezahlten Beträge werden vom Aufsichtsrat festgelegt und
regelmäßig überprüft. Bei der Überprüfung werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der von der
Regierungskommission am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung ('DCGK') angewendet sowie die Anforderungen gemäß § 87 AktG
umgesetzt.
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Im Geschäftsjahr 2021 waren Thomas Müller, Axel Salzmann, Peter Fieser und Celia Pelaz als Vorstandsmitglieder der HENSOLDT
AG bestellt.
Thomas Müller, Axel Salzmann und Peter Fieser übten während des gesamten Geschäftsjahrs ihre Vorstandstätigkeit aus. Mit Beschluss
des Aufsichtsrats vom 19. März 2021 wurde Celia Pelaz mit Wirkung zum 1. Juli 2021 als weiteres Mitglied des Vorstands bestellt.
Überblick über das Vergütungssystem
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG
zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 97,98 % gebilligt.
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach ihrem Verantwortungsbereich, der individuellen Leistung, der
Leistung des gesamten Vorstands sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und dem Erfolg der HENSOLDT-Gruppe. Die an
die Mitglieder des Vorstands gezahlte Vergütung ist angemessen, leistungsorientiert und entspricht den Marktbedingungen.
Zur Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Hinblick auf Höhe und Struktur wurde ein externer unabhängiger Experte
konsultiert. Zudem wurde die Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
betrachtet. Die für einen Marktvergleich herangezogene Benchmark basiert auf einer deutschen Vergleichsgruppe börsennotierter
Unternehmen von vergleichbarer Größe mit einem Schwerpunkt auf Industrie, Maschinenbau und Automobilzulieferern sowie börsennotierten
Unternehmen vergleichbarer Größe aus der Informationstechnologie-Branche, wie im Einzelnen im Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands dargestellt.
Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstands setzt sich aus einer Festvergütung, einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil
(Short Term Incentive, 'STI-Jahresbonus' oder 'STI') und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Long-Term Incentive,
'LTI-Bonus' oder 'LTI') zusammen. Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt,
übersteigt den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen (unter der Annahme einer Zielerreichung von jeweils 100 %). Die
Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegten
Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter
für den STI-Jahresbonus und den LTI-Bonus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat allerdings die Möglichkeit,
im Rahmen der Feststellung der Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen bei, namentlich durch eine einfache Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
mit einer klaren Anreizstruktur für die Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem ist so strukturiert, dass es die Leistungen
der Vorstandsmitglieder angemessen belohnt und dabei sämtlichen regulatorischen Vorgaben, den Empfehlungen des DCGK und der
Marktpraxis entspricht. Die variable Vergütung ist so ausgestaltet, dass sie sowohl das Erreichen von kurzfristigen Jahreszielen
als auch von langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume, honoriert. Auf diese Weise soll vermieden werden,
dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg
versprechen. Ferner werden die Vorstandsmitglieder durch eine Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung incentiviert.
Feste Vergütungsbestandteile
Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit von der Gesellschaft ein festes Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
Diese setzen sich im Wesentlichen zusammen aus einem Dienstwagen, Arbeitgeberbeiträgen zur privaten bzw. gesetzlichen Krankenversicherung,
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Tod, vorsorglichen Gesundheitschecks auf Kosten der Gesellschaft,
einer Gruppenunfallversicherung, einer Risikolebensversicherung, einer Erstattung von Heimreisekosten1, einem Wohnkostenzuschuss zum Zweitwohnsitz2, sowie Sicherheitsaufwendungen z.B. für bauliche Maßnahmen an Privatwohnungen zum Schutz der Vorstandsmitglieder. Die Nebenleistungen
sind jeweils auf einen vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr festgelegten Höchstbetrag begrenzt.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen während der Dauer des Bestehens des Vorstandsdienstvertrags an der betrieblichen Altersversorgung
nach Maßgabe der für Leitende Angestellte und Executives geltenden Regelungen der Pensionszusage teil. Die betriebliche Altersversorgung
wird in Form einer Direktzusage gewährt. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung,
die Teil der Nebenleistungen sind) keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren
leistungsorientierten Versorgungszusagen, für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen
von Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor.
1 Dies betrifft nur das Vorstandsmitglied Axel Salzmann.
2 Dies betrifft nur die Vorstandsmitglieder Axel Salzmann und Celia Pelaz.
STI-Jahresbonus
Die Mitglieder des Vorstands haben die Möglichkeit, einen vom Jahreserfolg der HENSOLDT-Gruppe abhängigen STI-Jahresbonus
zu erhalten. Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI-Jahresbonus ist der Zielbetrag ('STI-Zielbetrag"), also der Betrag,
der einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu genau 100 % erreicht. Der STI-Jahresbonus kann maximal
150 % des STI-Zielbetrags (Cap) betragen. Der STI-Jahresbonus belohnt die Erreichung der kurzfristigen Geschäftsziele der
HENSOLDT-Gruppe und hängt von der Erreichung der Zielwerte für die drei STI-Bonuskomponenten Free Cashflow, EBITDA und Umsatz,
jeweils auf konsolidierter Basis für die HENSOLDT-Gruppe, ab. Die drei STI-Bonuskomponenten sind jeweils gleich gewichtet,
d.h. sie fließen jeweils zu einem Drittel in die Berechnung der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus ein. Details zur Definition
der Zielwerte können dem Vergütungssystem auf der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Die entsprechenden Zielwerte werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Festlegung des jährlichen Budgets verabschiedet. Der STI-Jahresbonus
wird fällig binnen dreißig Arbeitstagen nach Feststellung des Konzernabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Feststellung der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus folgt dabei folgender Logik:
* Bei Unterschreiten eines jeweiligen Zielwerts für eine STI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:5. Bei Überschreiten eines Zielwerts für eine STI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:2,5.
** Die lineare Erhöhung des Bonusanteils erfolgt ausschließlich, wenn bei allen drei STI-Bonuskomponenten ein Zielwert von jeweils
mehr als 80 % erreicht wurde.
LTI-Bonus
Alle Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung ('LTI-Bonus"). Grundlage für
die Bestimmung der Höhe des LTI-Bonus ist der Zielbetrag ('LTI-Zielbetrag'), also der Betrag, der einem Vorstandsmitglied
zusteht, wenn es die Mehrjahresziele zu 100 % erreicht. Der LTI-Bonus kann maximal 200 % des LTI-Zielbetrags (Cap) betragen.
Die Performanceperiode des LTI-Bonus beträgt vier Jahre.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der jeweiligen vierjährigen Bemessungsperiode einer LTI-Bonustranche nach billigem Ermessen
die Bedingungen für jede LTI-Bonuskomponente und die entsprechenden Zielwerte der betreffenden Bonustranche fest. Der LTI-Bonus
bemisst sich anhand der folgenden LTI-Bonuskomponenten: (i) zu 40 % anhand des relativen Total Shareholder Returns3 ('TSR') der Gesellschaft im Vergleich zum MDAX, (ii) zu 30 % anhand des Auftragseingangs der HENSOLDT-Gruppe, sowie (iii)
zu jeweils 15 % anhand von zwei ESG-Zielen ('Diversity' und 'Climate Impact'). Darüber hinaus enthält der LTI-Bonus eine Koppelung
an die Entwicklung des Aktienkurses während der Performance Periode (Performance Share Plan). Nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode
wird ein Gesamtzielerreichungsgrad für die vor Beginn der Performanceperiode vom Aufsichtsrat festgelegten Erfolgsziele ermittelt.
Die Zielerreichung für jede der LTI-Bonuskomponenten und die sich aus den einzelnen Zielerreichungswerten ergebende Gesamtzielerreichung
können maximal 150 % betragen. Der LTI-Bonus ist mit der Feststellung der Erreichung der Zielwerte durch den Aufsichtsrat
fällig.
Ferner wird durch den im Rahmen des LTI-Bonus anzuwendenden Performance Share Plan erreicht, dass die Höhe des LTI-Bonus noch
stärker vom Aktienkurs der HENSOLDT AG abhängt. Zu Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode erhält das Vorstandsmitglied eine
Anzahl virtueller Aktien ('Aktienrechte'), welche sich aus der Division des Zielbetrags des LTI-Zielbonus durch den durchschnittlichen
Kurs der Aktien der HENSOLDT AG ergibt. Nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode wird die zu Beginn der Bemessungsperiode
errechnete Zahl der Aktienrechte mit der aus der Zielerreichung der einzelnen LTI Bonuskomponenten ermittelten Gesamtzielerreichung
multipliziert.
Der auszuzahlende LTI-Bonus als Baranspruch ermittelt sich, indem die auf Grundlage der Zielerreichung errechnete Aktienzahl
mit dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der HENSOLDT AG multipliziert wird.
3 Der relative TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen
Performanceperiode und wird auf Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders (z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt.
Die Ermittlung des Gesamtzielerreichungsgrades folgt dabei folgender Logik:
* Bei Unterschreiten eines jeweiligen Zielwerts für eine LTI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:5. Bei Überschreiten eines Zielwerts für eine LTI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:2,5.
** Die Feststellung, ob und in welchem Umfang das Vorstandsmitglied diese LTI-Bonuskomponente erreicht hat, erfolgt am Ende
der vierjährigen Bemessungsperiode durch den Aufsichtsrat, der hierbei nach billigem Ermessen den erreichten Ist-Wert mit
den angestrebten Zielen vergleicht und nach billigem Ermessen eine etwaige Unter- oder Übererfüllung berücksichtigen kann,
maximal aber mit 150% der vorgesehenen Gewichtung (sowie auch ggf. der einzelnen Komponenten).
Nähere Einzelheiten zur Festlegung der Ziele und zur Ermittlung der Zielerreichung können dem Vergütungssystem des Vorstands
auf der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Verhältnis der Vergütungskomponenten zueinander
Die aktuelle Ziel-Direktvergütung im Durchschnitt aller Vorstandsmitglieder setzt sich (unter der Annahme einer Zielerreichung
von jeweils 100 %) wie folgt aus Grundvergütung und variabler Vergütung zusammen:
Clawback
STI-Jahresbonus und LTI-Bonus unterliegen seit dem Abschluss der Vorstandsverträge im Zusammenhang mit der Rechtsformumwandlung
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft einer Clawback-Regelung. Nähere Einzelheiten zur Clawback-Regelung können dem
Vergütungssystem des Vorstands über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Maximalvergütung
Die jährliche Maximalvergütung i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG beträgt nach dem Vergütungssystem:
für den CEO: 3,5 Mio.
für den CFO: 3,3 Mio.
für jedes weitere ordentliche Vorstandsmitglied: 2,5 Mio.
Sollte die tatsächlich gewährte Vergütung das Maximal-Vergütungs-Cap übersteigen, erfolgt eine entsprechende Kürzung des Anspruchs
auf den LTI-Bonus.
Aktienhalteprogramm
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung zum Mitglied des Vorstands Aktien der HENSOLDT
AG zu halten, wobei diese Pflicht erstmals spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit der erstmaligen Bestellung zum Mitglied
des Vorstands erfüllt sein muss ('Aufbauphase'). Das Aktienhalteprogramm soll die Mitglieder des Vorstands zur Steigerung
des Unternehmenswerts im Sinne der Aktionäre incentivieren. Nähere Einzelheiten zum Aktienhalteprogramm können dem Vergütungssystem
des Vorstands über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung
ist auf zwei Jahresvergütungen begrenzt und reduziert sich bei einer Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags von weniger
als zwei Jahren entsprechend zeitanteilig ('Abfindungs-Cap'). Nähere Einzelheiten zu den Leistungen für den Fall der vorzeitigen
Beendigung der Tätigkeit können dem Vergütungssystem des Vorstands über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr, während dessen
Dauer dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Entschädigung (brutto) in Höhe von monatlich 50 % der vom Vorstandsmitglied zuletzt
monatlich bezogenen anteiligen Jahresgrundvergütung zusteht. Eine Abfindung wird in voller Höhe auf den Anspruch angerechnet.
In den Vorstandsdienstverträgen der HENSOLDT AG sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr
Die HENSOLDT AG ist durch Formwechsel aus der HENSOLDT GmbH hervorgegangen. Am 25. September 2020 erfolgte die Erstnotierung
der Aktien der HENSOLDT AG an der Frankfurter Wertpapierbörse. Soweit zur Vergütung 2020 berichtet wird, bezieht diese sich
auf an die genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der HENSOLDT AG gezahlte Vergütung ab dem 17. August
2020 sowie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer bei der Rechtsvorgängerin HENSOLDT GmbH gezahlte Vergütung vom 1. Januar
bis zum 17. August 2020.
Feste Vergütungsbestandteile
Anwendung im Berichtsjahr
Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 gewährten festen Vergütungsbestandteile der amtierenden Vorstandsmitglieder.
* Das feste Jahresgrundgehalt von Celia Pelaz beträgt 340.000 .
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen im
Abschnitt 1.2 verwiesen. Die Festvergütung dient dazu, durch ein attraktives und markübliches Festgehalt die für die Leitungsaufgaben
im Konzern geeigneten Persönlichkeiten zu gewinnen und zu halten.
STI-Jahresbonus
Anwendung im Berichtsjahr
Im Berichtsjahr 2021 wurde den Vorstandsmitgliedern der STI für das Geschäftsjahr 2020 gewährt, wird somit der im Geschäftsjahr
2020 den Mitgliedern des Vorstands gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG zugerechnet und
folglich in diesem Vergütungsbericht ausgewiesen. Der Aufsichtsrat hat für die im Vergütungssystem festgelegten Parameter
- Free Cashflow, EBITDA und konsolidierter Umsatz - entsprechende Zielwerte ausgegeben, wobei jedes Kriterium mit einer Gewichtung
von 33 % in die Gesamtbeurteilung einging.
Die nachfolgende Tabelle zeigt je im Geschäftsjahr 2021 amtierendem Vorstandsmitglied den jeweiligen Zielbetrag (für eine
Zielerreichung von 100 %), den vom Aufsichtsrat festgestellten Zielerreichungsgrad sowie den im Geschäftsjahr 2021 entsprechend
der im Vergütungssystem festgelegten Fälligkeitsregelung ausbezahlten Betrag auf. Der Aufsichtsrat hat für den STI 2020 von
der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kennzahlen um Sonder- und Einmaleffekte zu bereinigen,
sodass die zugrundeliegenden Parameter den im Geschäftsbericht für 2021 berichteten, bereinigten Kennzahlen entsprechen.
* Vorständin ab 1. Juli 2021
Der STI für 2021 wird binnen dreißig Arbeitstagen nach Feststellung des Konzernabschlusses der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr
2021 in 2022 fällig und gilt daher im Geschäftsjahr 2021 weder als gewährte noch geschuldete Vergütung im Sinne des § 162
Abs. 1 S. 1 AktG. Über den STI für 2021 - einschließlich der Zielerreichung - wird daher im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 berichtet werden.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen unter
1.2 verwiesen. Der STI soll dabei das Erreichen von bestimmten, für die strategische Entwicklung des Konzerns als wichtig
eingestuften finanziellen Zielen honorieren.
LTI-Bonus
Anwendung im Berichtsjahr
Der jährliche Zuteilungswert (Zielbetrag) beträgt für Thomas Müller 650.000 , für Axel Salzmann 600.000 , für Peter Fieser
400.000 und für Celia Pelaz 340.000 . Für das Berichtsjahr 2021 hat Celia Pelaz Anspruch auf den anteiligen Zuteilungswert
von 170.000 .
Der Gesamtzielerreichungsgrad ermittelt sich aus den Zielerreichungsgraden der vom Aufsichtsrat für die jeweilige Performanceperiode
festgelegten Zielwerte für die vier LTI-Bonuskomponenten. Im Rahmen des LTI-Bonus für die Performanceperiode 2021 bis 2024
sind die vier LTI-Bonuskomponenten, der relative Total Shareholder Return der HENSOLDT-AG im Vergleich zum MDAX, der Auftragseingang
der HENSOLDT-Gruppe sowie die ESG-Ziele 'Diversity' und 'Climate Impact'. Zu den Einzelheiten sowie Definitionen siehe allgemeine
Ausführungen zum Vergütungssystem im Abschnitt 1.2.
Die Anzahl der dem LTI-Bonus zugrundeliegenden virtuellen Aktien hat sich im Geschäftsjahr wie folgt entwickelt:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen im
Abschnitt 1.2 verwiesen. Der LTI soll das Erreichen von langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume, honorieren.
Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen
trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen. Im Rahmen des LTI treten dabei Erfolgsparameter aus den Bereichen
Environment, Social und Governance als sogenannte ESG-Ziele neben die finanziellen Erfolgsziele und die starke Orientierung
am Aktienkurs. In den aktuellen Vorstandsanstellungsverträgen umfassen diese ESG-Ziele das Ziel 'Diversity', welches auf die
Erreichung bestimmter Frauenquoten auf verschiedenen Unternehmensebenen gerichtet ist, sowie das Ziel 'Climate Impact', durch
welches eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der durch die HENSOLDT-Gruppe verbrauchten Energie, eine Senkung
des CO2-Ausstoßes und eine Verringerung der Verwendung flüchtiger organischer Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOCs)
angestrebt wird.
Aktienhalteprogramm
Derzeit ist die vierjährige Aufbauphase für das Aktienhalteprogramm für keines der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
abgelaufen und daher sind keine Beträge zu nennen. Einzelheiten zum Aktienhalteprogramm sind im Vergütungssystem auf der Website
von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
dargestellt.
Gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
Die nachfolgende Tabelle zeigt insgesamt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG der
im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder.
Als gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG werden dabei alle Beträge ausgewiesen, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind. Als geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden
solche Beträge ausgewiesen, die im Geschäftsjahr 2021 fällig waren, aber den Vorstandsmitgliedern nicht zugeflossen sind.
* Vorständin ab 1. Juli 2021
** Der im Geschäftsjahr 2021 erdiente STI ist weder gewährte noch geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 und wird
daher erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 berichtet.
*** Da bisher noch keine Performanceperiode abgelaufen ist, ergibt sich aus dem LTI im Geschäftsjahr 2021 weder eine gewährte
noch geschuldete Vergütung. Über die jeweiligen Performanceperioden wird entsprechend nach deren Ablauf berichtet werden.
Sonstige Angaben zur Vergütung
Überprüfung der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Vergütung (Maximalvergütung)
Die jeweils maßgebliche betragsmäßige Höchstgrenze wurde im Berichtsjahr bei keinem Vorstandsmitglied überschritten. Da der
Betrag für den LTI-Bonus aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahrs
vorliegt, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für
das Geschäftsjahr 2024 abschließend berichtet werden.
Gewährte oder zugesagte Aktien und Aktienoptionen
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem wurden den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern keine Aktien und Aktienoptionen
gewährt oder zugesagt.
Einbehalt (Malus) und Rückforderung (Clawback)
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern, wurde kein Gebrauch gemacht.
Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands
Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands.
Von einem Dritten zugesagte oder gewährte Leistungen
Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Leistungen zugesagt oder gewährt.
Zusagen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter
Änderungen dieser Zusagen
Die mit den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbarten Zusagen für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung der Tätigkeit entsprechen den Vorgaben des Vergütungssystems (hierzu Abschnitt 1.2).
Versorgungsleistungen
Die mit den Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbarten Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung werden in Form einer
Direktzusage gewährt und entsprechen den Vorgaben des Vergütungssystems, welches über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
dargestellt ist. Die im Folgenden dargestellten Versorgungsleistungen beinhalten auch Zusagen an die Vorstandsmitglieder vor
ihrer Bestellung aus früheren Tätigkeiten bei der HENSOLDT-Gruppe.
* einschließlich nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
** Vorständin ab 1. Juli 2021
Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder
Seit dem Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der AG im August 2020 sind keine Mitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden.
Leistungen oder Zusagen von Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder sind daher derzeit nicht zu berichten.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 zur Abstimmung vorgelegt
und mit einer Mehrheit von 99,99 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem galt im Geschäftsjahr 2021
für alle aktiven und ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung
der HENSOLDT AG geregelt.
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste Jahresvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 40.000
. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache dieses Betrags, also 80.000 , der stellvertretende Vorsitzende
das Eineinhalbfache, also 60.000 . Für die Tätigkeit im Präsidium, Nominierungsausschuss, Prüfungsausschuss oder Complianceausschuss
erhalten die Mitglieder eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 10.000 .
Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten jeweils 15.000 . Die Tätigkeit in weiteren Ausschüssen ist nicht vergütet.
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 Abs. 3 der Satzung geregelt und beträgt das Zweifache
der jeweiligen jährlichen Vergütung des Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den
Vorsitz geführt haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Die Vergütung ist jeweils vier Wochen nach
Ende des Geschäftsjahres fällig.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer.
Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung ohne erfolgsorientierte variable Bestandteile
und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und dabei potentielle Fehlanreize zu vermeiden. Die
Gewährung einer Festvergütung entspricht zudem der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften
und der Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht. Sie ermöglicht
der Gesellschaft, hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollen, branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat
zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit
durch den Aufsichtsrat und trägt wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
bei.
Die weiteren Einzelheiten des Vergütungssystems können über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
eingesehen werden.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der amtierenden und ehemaligen
Mitglieder des Aufsichtsrats i.S.d. § 162 AktG dar. Dabei wird die im Jahr 2021 erdiente Vergütung als gewährte Vergütung
des Berichtszeitraums i.S.d. § 162 AktG berichtet.
* Vertreter/in der Arbeitnehmer
** Angestellte der HENSOLDT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften
*** Mitglied des Aufsichtsrats hat auf seine Vergütung verzichtet.
Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Aufsichtsrats.
Mehrjahresübersicht: Angaben zur Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung in Relation zur Vergütung der übrigen
Belegschaft und zur Ertragsentwicklung HENSOLDT-Gruppe
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend den Darstellungen in den Tabellen
unter 1.3 und 2.2 im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis
sowie ausgewählter Ertragskennziffern der HENSOLDT-Gruppe dar.
Die vergleichende Darstellung der Geschäftsjahre 2020 und 2021 wird dabei durch Sondereffekte in Verbindung mit dem Börsengang
der HENSOLDT AG im Geschäftsjahr 2020 beeinflusst.
Die unten aufgeführte Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2020 umfasst die Vergütung von Thomas Müller, Axel Salzmann und
Peter Fieser auf der Grundlage von Geschäftsführeranstellungsverträgen bei der HENSOLDT GmbH. Sie wurden im Rahmen des Formwechsels
als Vorstandsmitglieder sowie auf der Grundlage der Vorstandsanstellungsverträge bei der HENSOLDT AG nach dem Formwechsel
am 17. August 2020 bestellt.
Ebenso umfasst die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2020 die Vergütung des Aufsichtsrates auf der Ebene
der HENSOLDT Holding GmbH bis zum 17. August sowie die Vergütung des Aufsichtsrates der HENSOLDT AG.
Für die Darstellung der Ertragslage des Konzerns werden diejenigen Kennzahlen verwendet, für die die HENSOLDT AG im vergangenen
Geschäftsjahr eine Prognose ausgegeben hat, sowie die Kennzahlen, die die Basis für die kurzfristige Vergütung des Vorstands
bilden. Daneben wird das Jahresergebnis aus dem Einzelabschluss nach HGB der HENSOLDT AG in den Vergleich einbezogen.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Steuerbrutto für tarifliche
und außertarifliche Mitarbeiter auf der Basis von Vollzeitäquivalenz (ohne Azubis, Trainees etc.) herangezogen, sofern dieses
4.000 pro Jahr übersteigt. Dabei wird auf die Belegschaft der HENSOLDT AG sowie der folgenden deutschen Tochtergesellschaften
der HENSOLDT AG abgestellt: HENSOLDT Optronics GmbH, HENSOLDT-Holding Germany GmbH und HENSOLDT Sensors GmbH.
* Siehe Gesamtvergütung der Tabelle: 'Zufluss im Berichtsjahr - Konzern (1. Januar bis 31. Dezember 2020)' im Vergütungsbericht
2020.
* Siehe Gesamtvergütung der Tabelle: 'Zufluss im Berichtsjahr - Konzern (1. Januar bis 31. Dezember 2020)' im Vergütungsbericht
2020.
** Mitglied des Aufsichtsrats hat auf seine Vergütung verzichtet.
* Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.1 Ertragslage.
** Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.3 Finanzlage.
Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer als Teil des zusammengefassten Lageberichts geprüft. Der Bestätigungsvermerk
zum zusammengefassten Lagebericht umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich
der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Für den zusammengefassten Lagebericht wurde ein uneingeschränktes Prüfungsurteil
abgegeben, sodass dieses Prüfungsurteil auch einschließt, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
Chairman und CEO der Leonardo UK Ltd.
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
5. August 1962 |
Nationalität: |
Britisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2016 |
Leonardo UK Ltd., Chairman und CEO |
2004 - 2021 |
Verschiedene Positionen in Gesellschaften der Leonardo-Gruppe, dabei von 2013 bis 2018 Managing Director Airborne & Space
Division und von 2019 bis 2021 Managing Director Electronics Division
|
1998 - 2004 |
BAE Systems plc, zuletzt Group Operations Director in der Avionics Division |
1991 - 1998 |
Diageo, Systems Controller |
Ausbildung:
Kilmarnock Academy; zusätzliches "Higher National Diploma in Business"
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Bone hat umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie aufgrund seiner verschiedenen
Positionen in Gesellschaften der Leonardo-Gruppe sowie der BAE Systems plc. Er hat insofern sowohl besondere fachliche Kenntnisse
als auch umfassende Expertise in der Branche der HENSOLDT AG. Ferner hat er besondere Expertise und fachliche Kenntnisse in
der Führung eines international tätigen Unternehmens sowie in den Bereichen Rechnungswesen, IT/Digitalisierung, Governance,
Compliance und Risikomanagement.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Leonardo Electronics US Inc. - Mitglied des Board of Directors
|
* |
Leonardo UK Ltd - Vorsitzender des Board of Directors
|
* |
Telespazio UK Ltd - Vorsitzender des Board of Directors
|
Herr Bone ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
General Manager der Med-Or Leonardo Foundation
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
6. August 1962 |
Nationalität: |
Italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2021 |
Med-Or Leonardo Foundation, General Manager |
2013 - 2021 |
Telespazio S.p.A., Secretary General |
2005 - 2012 |
Selex Sistemi Integrati S.p.A., verschiedene Positionen, zuletzt Senior Advisor to CEO |
2002 - 2005 |
MBDA Italia S.p.A., General Affairs Executive Director |
1992 - 2001 |
Verschiedene Positionen in Gesellschaften der Alenia-Gruppe, zuletzt Alenia Marconi Systems S.p.A., Head of Legal & Corporate
Affairs
|
Ausbildung:
Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Neapel Federico II
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Frau Colucci hat langjährige Erfahrung im Bereich der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie aufgrund ihrer verschiedenen Positionen
in Gesellschaften der Leonardo-Gruppe und anderen Unternehmen der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie. Sie hat ferner sowohl
besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen Unternehmens sowie
in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Risikomanagement, Rechnungslegung und Digitalisierung/IT.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
AVIO S.p.A., Mitglied des Board of Directors
|
* |
MBDA ITALIA S.p.A., Vorsitzende des Board of Directors
|
* |
e - GEOS S.p.A., Mitglied des Board of Directors
|
Frau Colucci ist im Falle ihrer Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Vorstandsvorsitzender der MTU Aero Engines AG
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
31. Juli 1961 |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2014 |
MTU Aero Engines AG, Vorstandsvorsitzender und Arbeitsdirektor |
2001 - 2013 |
MTU Aero Engines AG, Finanzvorstand und Arbeitsdirektor |
1993 - 2001 |
TEMIC Telefunken microelectronics GmbH, verschiedene kaufmännische Leitungsaufgaben, dabei zuletzt kaufmännischer Geschäftsführer |
1988 - 1993 |
Daimler-Benz AG, Referent Strategische Planung |
1985 - 1988 |
Siemens AG, betriebswirtschaftlicher Sachbearbeiter |
Ausbildung:
Abschluss eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Winkler hat langjährige Industrieerfahrung, gerade auch in der Verteidigungsindustrie. Er hat ferner sowohl besondere
fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen börsennotierten Unternehmens
sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Risikomanagement und Rechnungswesen, ferner auch Digitalisierung
und IT. Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung und ist seit 2020 Mitglied der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
MTU Maintenance Hannover GmbH, Aufsichtsratsvorsitzender (Konzernunternehmen)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Herr Winkler ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu den vorgeschlagenen Personen
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen neben den vorstehend dargestellten Beziehungen von Frau Colucci und Herrn Bone
zu Gesellschaften der Leonardo-Gruppe, die gemäß ihrer gesetzlich geforderten Stimmrechtsmitteilungen mehr als 25% der Aktien
der Gesellschaft hält, keine weiteren persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an
der HENSOLDT AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig von der Gesellschaft und vom
Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK"). Zudem sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von einem kontrollierenden
Aktionär im Sinn der Empfehlung C.9 des DCGK. Insgesamt werden damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Mindestanteile
unabhängiger Vertreterinnen und Vertreter der Anteilseigner gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1, C.7 und C.9 DCGK erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
als Aufsichtsratsmitglied der HENSOLDT AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner
Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie
in der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hensoldt.net/hv
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 105.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 105.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
somit 105.000.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
2. |
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
|
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der HENSOLDT AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung aufgrund der fortdauernden
Covid-19 Pandemie ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr.
14 2020, S. 570), zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
(Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147) vom 10. September 2021 (nachfolgend 'Covid-19-AbmilderungsG').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können insbesondere ihr Stimmrecht nur im Weg der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen nach den nachfolgenden
Bestimmungen ausüben.
Liveübertragung für Aktionäre
Die Hauptversammlung wird am Freitag, 13. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton im Internet über den Online-Service übertragen. Der Online-Service
ist über die Internetseite
hensoldt.net/hv
erreichbar. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstandsvorsitzenden
spätestens ab Freitag, 6. Mai 2022 unter hensoldt.net/hv zugänglich sein. Anpassungen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.
Online-Service
Der zugangsgeschützte Online-Service kann ab dem 22. April 2022 über die Internetseite der Gesellschaft unter
hensoldt.net/hv
aufgerufen werden.
Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service sowie zur weiteren Nutzung bspw. zur Stimmabgabe
über den Online-Service erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre nach ihrer Anmeldung
mit ihrer Anmeldebestätigung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält neben einem Briefwahl- und Vollmachtsformular für
die Ausübung des Stimmrechts weitere Erläuterungen über den Zugang zum Online-Service.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere
des Stimmrechts, sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft
zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der HENSOLDT AG spätestens bis
Freitag, 6. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachstehenden Adresse
HENSOLDT AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: |
+49 (0) 69 12012-86045 |
oder per E-Mail: |
wp.hv@db-is.com |
zugegangen sein. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Letztintermediärs erforderlich. Der Nachweis über den
Anteilsbesitz muss sich auf den 22. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären eine Anmeldebestätigung
übersandt, die auch die Zugangsdaten zum Online-Service enthält. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung
sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes frist- und formgerecht erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ergeben sich dabei ausschließlich
aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden
Bestimmungen bevollmächtigen lassen.
Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl)
ausüben. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den
oben unter 'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes' genannten Bestimmungen.
Briefwahlstimmen müssen wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen:
* |
In Textform mit Zugang bis spätestens 12. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich an die nachstehenden Adressen:
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per Telefax: |
089 2070 379 51 |
oder per E-Mail: |
anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de |
|
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl in Textform steht das nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandte Briefwahl-
und Vollmachtsformular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite
hensoldt.net/hv
zugänglich und ausdruckbar ist.
* |
Stimmen können alternativ auch im Wege elektronischer Briefwahl über den Online-Service bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 abgegeben werden. Der Online-Service ist wie vorstehend unter 'Online-Service' beschrieben erreichbar. Über den Online-Service können Briefwahlstimmen unabhängig davon, ob diese in Textform oder über
den Online-Service abgegeben wurden, auch noch bis zum Beginn der Abstimmungen während der Hauptversammlung geändert oder
widerrufen werden.
|
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
bedienen.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die HENSOLDT AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
im Rahmen der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine rechtzeitige Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter 'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes' genannten Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine
Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:
* |
In Textform unter Verwendung des hierfür nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandten sowie auf der Internetseite unter hensoldt.net/hv
zugänglichen Briefwahl- und Vollmachtsformulars mit Zugang bis spätestens 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per Telefax: |
089 2070 379 51 |
oder per E-Mail: |
anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de |
|
* |
Vollmacht und Weisungen können auch elektronisch über den Online-Service bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 abgegeben werden. Der Online-Service ist wie vorstehend unter 'Online-Service' beschrieben erreichbar. Über den Online-Service können Vollmacht und Weisungen unabhängig davon, ob diese in Textform oder
über den Online-Service erteilt worden sind, auch noch bis zum Beginn der Abstimmungen geändert oder widerrufen werden.
|
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu
bereiten Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person
ihrer Wahl - vertreten und insbesondere ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung
ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter 'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes' genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher ebenfalls lediglich im
Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird.
Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung
ist wie folgt an die Gesellschaft zu übermitteln; Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
* |
Aus organisatorischen Gründen mit Eingang bei der Gesellschaft bis spätestens 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an:
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per Telefax: |
089 2070 379 51 |
oder per E-Mail: |
anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de |
|
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Briefwahl- und Vollmachtsformular verwenden, das sie nach ordnungsgemäßer
Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Briefwahl-
und Vollmachtsformular steht im Internet unter
hensoldt.net/hv
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstitute) und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten (beispielsweise
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden
Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Service setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die nach ordnungsgemäßer Anmeldung versandten persönlichen Zugangsdaten erhält.
Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG
gibt.
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen
Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (Post, Fax, E-Mail oder Internet bei Inanspruchnahme des Online-Services) eine Stimmabgabe
per Briefwahl und/oder erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird unabhängig
vom Übermittlungsweg jeweils die zuletzt zugegangene formgültige Erklärung als verbindlich erachtet.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen bei der Gesellschaft ein und
ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt, wobei der jeweils
zuerst genannte Übermittlungsweg Vorrang hat: (1) über den Online-Service, (2) per E-Mail, (3) per Fax, (4) in Papierform
übersandte Erklärungen.
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und zu Modalitäten der virtuellen
Hauptversammlung
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Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HENSOLDT AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 12. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
An den Vorstand der HENSOLDT AG Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
hensoldt.net/hv
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen bekanntzumachen, werden diesen beiliegende
Beschlussanträge als in der Hauptversammlung gestellt behandelt, wenn der das Verlangen stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit Donnerstag, 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer
der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an
HENSOLDT AG Investor Relations Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
oder per Telefax an: +49 (0) 731 / 14 17 13 60 oder per E-Mail an: hauptversammlung@hensoldt.net
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
hensoldt.net/hv
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-AbmilderungsG).
Auskunftsrecht nach § 131 AktG; Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG
Auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des
§ 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Covid-19-AbmilderungsG).
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der HENSOLDT AG entschieden, dass Fragen von zur virtuellen Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über den Online-Service an den Vorstand gerichtet werden können. Der Vorstand entscheidet
auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach ordnungsgemäßer Anmeldung bis spätestens zum Mittwoch, 11. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über den Online-Service der Gesellschaft zugehen. Die Gesellschaft behält sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von
Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen gestellt wurden. Während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AbmilderungsG
Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären
auf elektronischem Weg über den Online-Service der Gesellschaft zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden (§
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AbmilderungsG). Die Erklärung ist über den Online-Service von Beginn der Hauptversammlung an
bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt
und erhält die Widersprüche über den Online-Service.
4. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, Nachweis der Stimmenzählung
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
hensoldt.net/hv
eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
Nach der Hauptversammlung wird im Online-Service zeitnah eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.
5. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
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Die HENSOLDT AG, Willy-Messerschmitt-Straße 3, 82024 Taufkirchen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten
der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen,
Nummer der HV-Karte und persönliche Zugangsdaten für den Online-Service) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung der HENSOLDT AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die
Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art.
6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen,
die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). Die HENSOLDT AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank).
In einigen Fällen kann die HENSOLDT AG personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.
Die von der HENSOLDT AG für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten
die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HENSOLDT AG und nur
soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere
das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern, die im Wege elektronischer Zuschaltung
die virtuelle Hauptversammlung verfolgen, zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-AbmilderungsG). Personenbezogene Daten von Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten
Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären
und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Die HENSOLDT AG kann weiterhin verpflichtet sein,
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Die HENSOLDT AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht
mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden
und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden
zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
die Datenschutzbeauftragte der HENSOLDT AG unter:
HENSOLDT AG Datenschutzbeauftragter Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
datenschutz@hensoldt.net
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter auf der Internetseite der HENSOLDT AG unter
hensoldt.net
in der Rubrik Datenschutzerklärung.
Taufkirchen / im März 2022 /
HENSOLDT AG
Der Vorstand
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