23.10.2012 11:45:00

34f GewO: Was ist mit der geforderten Qualifikation?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung.

Unabhängige Finanzdienstleister erleben die Regulierung ihres Berufsstandes. Es wird zum 01.01.2013 ein neuer Paragraf in die Gewerbeordnung hierfür eingefügt – der § 34f GewO. Berufszulassungs- und -ausübungsregeln werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes eingeführt und sind durch den Gesetzgeber bereits verabschiedet.

Einer der Kernpunkte bei der Regulierung war und ist das Ziel, dass nur noch wirklich qualifizierte Personen die Kunden in Finanzanlagefragen beraten und Finanzprodukte vermitteln sollen. Hierfür ist seitens des Gesetzgebers vorgegeben, dass die Berufsausübung ab 2013 nur noch möglich ist, wenn der Nachweis einer bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung vorliegt.

Zwei Ausnahmen hiervon gibt es:

Einerseits die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“. Hierüber haben wir an gleicher Stelle bereits berichtet.  Anderseits ist es möglich, den Nachweis einer schon vorhandenen Qualifikation zu erbringen.

Anerkannt wird eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses

  • als geprüfter Bankfachwirt oder-wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • als Investmentfondskaufmann oder –frau

oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis

  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
  • als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis
  • als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt.

Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Das wäre regelmäßig eine zusätzlich dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung.

Auch bei der mündlichen Prüfung gibt es einige Ausnahmen/Erleichterungen: Wer bereits

  • eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO hat
  • Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der VersVermVO gleichgestellte Qualifikation hat
  • nur eine Erweiterungsprüfung für einen weiteren Teilbereich des § 34 f GewO erlangen will

muss die mündliche Prüfung nicht bzw. nicht erneut ablegen.

Welchen Prüfungen muss sich nun der Einzelne – für den keine Ausnahme gilt - unterziehen? Wie lange hat er für den Abschluss Zeit? Es wird eine öffentlich rechtliche Sachkundeprüfung sein, die von der IHK abgenommen wird. Die Prüfung wird einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten. Die schriftliche Prüfung ist modular aufgebaut. Jeder muss dabei eine Basisqualifikation machen. Darauf aufsetzend gibt es die Module „Investmentfonds“, „Geschlossene Fonds“ und „sonstige Vermögensanlagen“. Es wird so sein, dass Voraussetzung für das Modul „sonstige Vermögensanlagen“ auch das Modul „Geschlossene Fonds“ ist. Die mündliche Prüfung „Kundenberatung“ wird ein simuliertes Beratungsgespräch darstellen. Heutige 34c-GewO-Inhaber müssen bis Ende 2014 die Sachkunde nachgewiesen haben.

Am 20. August 2012 hat der DIHK den Rahmenstoffplan für die neue Sachkundeprüfung gem. § 34 f GewO veröffentlicht. Damit gibt es nun eine verbindliche Information darüber, welche Inhalte auch in den Lehrgängen – die unter anderem von dem renommierten Qualifikationsanbieter Going Public, die auf ihrer Intenetseite auch einen Qualifikationscheck anbieten – zu vermitteln sind.

Ab November 2012 können die IHKs die ersten Prüfungen zur neuen Sachkundeprüfung “Finanzanlagenfachfrau/-mann (IHK)” gem. §34f GewO abnehmen. Der Rahmenstoffplan kann beim DIHK als PDF heruntergeladen werden.

Anzumerken ist noch, dass die Prüfung so oft wiederholt werden kann, wie man möchte. Ich rate jedoch, spätestens nach der zehnten misslungenen Widerholungsprüfung zu überlegen, ob nicht eine andere Branche besser passen würde. Mit guter Vorbereitung ist die Prüfung jedoch sicher gut zu bewältigen. Viel Erfolg dabei!

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