16.06.2015 18:13:00
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Steuerreform - Bankgeheimnis für Ausländer fällt ab Oktober 2016
Im Oktober 2014 hatte Österreich dem Regierungsübereinkommen zugestimmt. Damals hatte Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) mitgeteilt, dass Österreich als einziges Land erst 2018 mit dem Informationsaustausch beginnen werde. Im Dezember hatte Schelling dann erklärt, die Banken könnten ihren Sorgfalts- und Meldepflichten schon ab Oktober 2016 nachkommen. Österreich befinde sich damit im Einklang mit den anderen 27 EU-Staaten.
Es geht um die Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen aufgrund einer EU-Richtlinie sowie des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014. Diese Verpflichtungen sollen nun im "Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten" (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG) umgesetzt werden.
Die Meldepflicht für die heimischen Kreditinstitute beginnt bei Neukonten von Ausländern mit dem vierten Quartal 2016, sonst grundsätzlich ab dem 1. Jänner 2017. Die Weiterleitung der von den Banken erhaltenen Kontoinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. September 2017, sonst (mit Ausnahmen) bis spätestens 30. September 2018.
Jedes betroffene österreichische Finanzinstitut wird laut Entwurf verpflichtet, seinem zuständigen Finanzamt für jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens die vorgeschriebenen Daten über den Kontoinhaber sowie bestimmte Kontodaten zu melden. Das Finanzministerium leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des Regierungsübereinkommens weiter.
Die allgemeinen Meldepflichten umfassen die Personendaten, Kontonummer etc. sowie den Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs. Zusätzliche Meldepflichten für meldende Finanzinstitute bestehen für Verwahrkonten und Einlagenkonten. Bei Verwahrkonten erfasst die Meldepflicht die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt werden.
(Schluss) gru/snu
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