08.04.2013 11:56:30
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fair-news.de/Verplant: Gesprengter Kostenrahmen gefährdet Architekten-Honorar
BGH-Urteil: Bei deutlicher Überschreitung des Kostenrahmens kann der Honoraranspruch des Architekten entfallen.
Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, riskiert er seinen Honoraranspruch. Weil das OLG Bamberg dies nicht beachtete, verwies der BGH (Bundesgerichtshof) die Klage eines Architekten jetzt dorthin zurück.
Ein Architekt war 1998 mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt worden. Der Auftraggeber verweigerte die Bezahlung der Honorarrechnung, da der von ihm gesetzte Kostenrahmen von 800 000 DM durch die vom Architekten letztendlich mit 1,5 Mio. DM veranschlagten Baukosten überschritten worden sei.
Das Berufungsgericht gab dem Architekten recht und stellte fest, dass die behauptete Bausummenobergrenze von 800 000 DM nicht vereinbart gewesen sei.
Der BGH hingegen führte aus, dass der Architekt grundsätzlich verpflichtet sei, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Solche Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen.
Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, das sich nun erneut damit zu beschäftigen hat (Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 230/11). +++ Kontakt: HausverwalterSuche.de - S. Lewohn Internet & Presse Königsallee 2 41747 Viersen Deutschland 049 (0)21 62-35 60 88
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April 08, 2013 05:25 ET (09:25 GMT)- - 05 25 AM EDT 04-08-13
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