25.02.2025 11:28:26

EQS-HV: Andritz AG: Einberufung der 118. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: Andritz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Andritz AG: Einberufung der 118. ordentlichen Hauptversammlung

25.02.2025 / 11:28 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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Einberufung der 118. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 27. März 2025, um 10:30 Uhr, MEZ, im Steiermarksaal/Grazer Congress, 8010 Graz, Schmiedgasse 2, stattfindenden 118. ordentlichen Hauptversammlung der ANDRITZ AG mit Sitz in Graz, FN 50935 f, ein.
 

I. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2024
  1. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
  1. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
  1. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025
  1. Wahl von zwei Personen in den Aufsichtsrat
  1. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
  1. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik

 

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 6. März 2025 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter andritz.com zugänglich:

  • Beschlussvorschläge
  • UNTERLAGEN ZUM 1. TAGESORDNUNGSPUNKT
    • Jahresfinanzbericht 2024
    • Jahresabschluss 2024 der ANDRITZ AG
    • Lagebericht 2024
    • Nachhaltigkeitsbericht 2024 (konsolidierte, nicht-finanzielle Erklärung)
    • konsolidierter Corporate-Governance-Bericht 2024
    • Vorschlag für die Gewinnverwendung
    • Bericht des Aufsichtsrats
  • UNTERLAGEN ZUM 7. TAGESORDNUNGSPUNKT
    • Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG & Lebensläufe
  • UNTERLAGEN ZUM 8. TAGESORDNUNGSPUNKT
    • Vergütungsbericht der ANDRITZ AG
  • UNTERLAGEN ZUM 9. TAGESORDNUNGSPUNKT
    • Vergütungspolitik der ANDRITZ AG
    • Kommentar zur Vergütungspolitik
  • Formular für die Erteilung einer Vollmacht
  • Formular für die Erteilung einer Vollmacht an einen Stimmrechtsvertreter
  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht
  • Einberufung der 118. ordentlichen Hauptversammlung

 

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 17. März 2025 (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionärin/Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 24. März 2025 (24:00 Uhr, MEZ) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und an eine der folgenden Adressen zugehen muss.

Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 18 Abs 3 genügen lässt Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
  • ANDRITZ AG
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
  • per SWIFT   GIBAATWGGMS     (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000730007 im Text angeben)

Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code)
  • Angaben über die Aktionärin/den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien der Aktionärin/des Aktionärs, ISIN AT0000730007
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung
  • Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 17. März 2025 (24:00 Uhr, MEZ) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.


Identitätsnachweis

Die Aktionärinnen und Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie sich den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht bei sich haben.

Die ANDRITZ AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.


IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINER VERTRETUNG UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jede Aktionärin/jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung, Punkt III, nachgewiesen hat, hat das Recht, eine Vertretung zu bestellen, die im Namen der Aktionärin/des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie die Aktionärin/der Aktionär hat, die bzw. den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:

  • per Post oder Boten 
    ANDRITZ AG
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
     
  • per E-Mail  anmeldung.andritz@hauptversammlung.at   (Vollmachten bitte im Format PDF)
     
  • per Telefax  +43 1 8900 500-50
     

Die Vollmachten müssen spätestens bis 26. März 2025, 16:00 Uhr, MEZ, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter andritz.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionärinnen und Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Hat die Aktionärin/der Aktionär ihrem bzw. seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionärinnen und Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Als besonderer Service steht den Aktionärinnen und Aktionären Herr Dr. Michael Knap als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter andritz.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Dr. Michael Knap unter Tel. +43 1 876 3343-30 oder E-Mail knap.andritz@hauptversammlung.at.

 

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

  1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionärinnen und Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 6. März 2025 (24:00 Uhr, MEZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse ANDRITZ AG Eibesbrunnergasse 20, A-1120 Wien, Rechtsabteilung, z.H. Regional General Counsel, Mag. Alexander Krause, zugeht.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionärinnen und Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

 

  1. Beschlussvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionärinnen und Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 18. März 2025 (24:00 Uhr, MEZ) der Gesellschaft zugeht: entweder per Post, Boten oder persönlich an ANDRITZ AG, Eibesbrunnergasse 20, A-1120 Wien, Rechtsabteilung, z.H. Regional General Counsel, Mag. Alexander Krause, oder per E-Mail an investors@andritz.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

 

Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Der Aufsichtsrat der ANDRITZ AG besteht derzeit aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sechs Kapitalvertretern sind vier Männer und zwei Frauen; von den Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und eine Frau.

Sowohl auf Seiten der Kapitalvertreter als auch auf Seiten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird die 30%-Quote gemäß § 86 Abs 7 AktG über das Mindestanteilsgebot schon bisher erfüllt.

Die ANDRITZ AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

 

  1. Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 118 AktG

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an investors@andritz.com übermittelt werden.

 

  1. Anträge von Aktionärinnen und Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jede Aktionärin/jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionärinnen und Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 18. März 2025 in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

 

  1. Information zum Datenschutz der Aktionäre

Die ANDRITZ AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien der Aktionärin/des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen und Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die ANDRITZ AG die verantwortliche Stelle. Die ANDRITZ AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ANDRITZ AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ANDRITZ AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ANDRITZ AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt eine Aktionärin / ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ANDRITZ AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionärinnen und Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionärinnen und Aktionären gegen die ANDRITZ AG oder umgekehrt von der ANDRITZ AG gegen Aktionärinnen und Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jede Aktionärin/jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber der ANDRITZ AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse investors@andritz.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

ANDRITZ AG, Eibesbrunnergasse 20, A-1120 Wien, Rechtsabteilung, z.H. Regional General Counsel, Mag. Alexander Krause, Telefax: +43 316 6902-465.

Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der ANDRITZ AG unter andritz.com zu finden.


VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 104.000.000,-- und ist zerlegt in 104.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.434.466 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung wird in dieser bekannt gegeben werden. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.


Graz, im Februar 2025

Der Vorstand



25.02.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
8045 Graz
Österreich
Telefon: +43 (0)316 6902-0
Fax: +43 (0)316 6902-415
E-Mail: welcome@andritz.com
Internet: www.andritz.com
ISIN: AT0000730007
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2091075  25.02.2025 CET/CEST

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