26.02.2014 10:01:15
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DGAP-News: IVG Immobilien AG
DGAP-News: IVG Immobilien AG: Ladung der Aktionäre zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. November 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Vorstand hat am 20.02.2014 einen Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Bonn - Insolvenzgericht - eingereicht.
1. Einsichtnahme des Insolvenzplans und Veröffentlichung seiner Zusammenfassung
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.02.2014 wurde ein Termin zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den von der Schuldnerin eingereichten und am 24.02.2014 zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegten Insolvenzplan bestimmt.
Der Darstellende und Gestaltende Teil des Insolvenzplan, dessen Anlagen und die eingereichten Stellungnahmen können ab dem 24.02.2014 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.
Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans (Zusammenfassung des Plans) ist gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link "http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren" abrufbar.
2. Erörterungs- und Abstimmungstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin findet statt am
20.03.2014, 10.00 Uhr Amtsgericht Bonn Erdgeschoss Sitzungssaal S 0.11 des Landgerichts Bonn Wilhelmstraße 21 / Eingang Landgericht 53111 Bonn
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird durch das Amtsgericht Bonn im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt gemacht.
In dem Termin wird der Vorstand zunächst den eingereichten und niedergelegten Insolvenzplan erläutern.
Nach Erörterung der Stimmrechte der Teilnehmer wird über den Insolvenzplan abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt in den im Insolvenzplan dargestellten Gruppen. Die Gruppeneinteilung können Sie dem niedergelegten Insolvenzplan oder der gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO veröffentlichten Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Plan grundsätzlich noch bis zum Ende des Erörterungstermins geändert werden und im Anschluss über den geänderten Plan abgestimmt werden kann.
3. Anforderungen für die Teilnahme an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin
Die Aktionäre der IVG Immobilien AG haben die Möglichkeit am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilzunehmen und ihr Stimmrecht in ihrer Gruppe auszuüben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin ein Gerichtstermin ist, keine Hauptversammlung. Dementsprechend ist auch keine Beköstigung der Teilnehmer vorgesehen. Eine Hauptversammlung der Schuldnerin ist derzeit nicht geplant.
Eine Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Zur Erleichterung der Vorbereitung und aufgrund begrenzter Kapazitäten bittet die Schuldnerin jedoch nachdrücklich um Voranmeldung der Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin. Aktionäre können sich durch Ausfüllen des Formulars anmelden, welches auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link "http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren" abrufbar ist.
Eine solche Voranmeldung über dieses Formular ist nur für Aktionäre der Schuldnerin vorgesehen.
In Vorbereitung auf den Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren wird darüber hinaus im Folgenden auf die Anforderungen für die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Abstimmungen hingewiesen.
a) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Zugang in das Gericht eine Sicherheitskontrolle und dann bei Zugang in den Sitzungssaal die Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung geprüft wird. Bitte richten Sie sich darauf ein, mindestens 1 Std. vor dem Termin anwesend zu sein, damit die Eingangskontrolle erfolgen kann und Sie rechtzeitig im Sitzungssaal sein können.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Teilnehmer der Gläubigerversammlung schon bei Zutritt zum Versammlungsort persönlich auszuweisen hat (Personalausweis oder Reisepass).
c) Aktionäre haben (schon bei Zutritt zum Versammlungsort) ihre Aktionärsstellung durch Vorlage eines aktuellen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut nachzuweisen. Der Nachweis muss den Aktionär als Inhaber bezeichnen sowie die Anschrift des Inhabers, ISIN und WKN, die Anzahl bzw. den Gesamtnennwert der vom jeweiligen Gläubiger gehaltenen Aktien angeben. Insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Stimmrechts muss der Nachweis mit einem Sperrvermerk versehen sein, wonach die von dem Aktionär gehaltenen Aktien für den Zeitraum ab Ausstellung bis zum Ablauf des Tages des Erörterungs- und Abstimmungstermin am 20.3.2014 bei der Depotbank gesperrt gehalten werden. Ein Musterformular für einen Depotnachweis mit Sperrvermerk als Orientierungshilfe (in englischer und deutscher Sprache) kann auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link "http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren" abgerufen werden.
d) Organschaftliche Vertreter (Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen) sollten neben ihren Ausweispapieren einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug oder (bei ausländischen Gläubigern) vergleichbare Dokumente vorlegen können.
e) Rechtsanwälte oder sonstige (rechtsgeschäftliche) Vertreter, die für ihren Mandanten Rechte wahrnehmen, sollten eine schriftliche Vollmacht (Original) zur Hand haben. Zudem sind ggf. Dokumente, die die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Vollmacht belegen, beizufügen.
f) Vertreter ausländischer Gläubiger haben den Vertretungsnachweis in einer in Deutschland anerkannten Form (ggf. Apostille) zu erbringen.
g) Die unter lit c) bis lit. f) genannten Originaldokumente verbleiben beim Insolvenzgericht.
h) Die Gerichtssprache ist deutsch (§184 GVG) und die Gerichtstermine finden daher in deutscher Sprache statt. Bitte sorgen Sie daher für einen ordnungsgemäß bevollmächtigen und der deutschen Sprache hinreichend mächtigen Terminsvertreter.
i) Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.
4. Beschwerdevoraussetzungen (Hinweis gemäß § 253 Abs. 3 InsO)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss, mit dem der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt wird, die sofortige Beschwerde nach § 253 Abs. 2 und 3 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer (i) dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, (ii) er gegen den Plan gestimmt hat und (iii) er glaubhaft machen kann, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln, die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans für den Fall des Nachweises einer Schlechterstellung bereitgestellt werden, ausgeglichen werden kann.
Bonn, Februar 2014
IVG Immobilien AG Horst Piepenburg Der Vorstand Rechtsanwalt und Sachwalter
Ende der Corporate News
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26.02.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: IVG Immobilien AG Zanderstr. 5-7 53177 Bonn Deutschland Telefon: +49 (0)228 844-400 Fax: +49 (0)228 844-372 E-Mail: ir@ivg.de Internet: www.ivg.de ISIN: DE0006205701, DE000A0JQMH5 WKN: 620570, A0JQMH Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Hamburg, Hannover, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service --------------------------------------------------------------------- 254445 26.02.2014
DGAP-News: IVG Immobilien AG / Schlagwort(e): Sonstiges
IVG Immobilien AG: Ladung der Aktionäre zum gerichtlichen Erörterungs-
und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren
26.02.2014 / 10:01
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Ladung der Aktionäre
der
IVG Immobilien AG
WKN 620570
ISIN DE0006205701
zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren
(AG Bonn - Az.: 99 IN 153/13) über das Vermögen der IVG Immobilien AG (
"Schuldnerin"),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Wolfgang Schäfers, Dr.
Hans Volkert Volckens, Guido Piñol und Hans-Joachim Ziems
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. November 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Vorstand hat am 20.02.2014 einen Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Bonn - Insolvenzgericht - eingereicht.
1. Einsichtnahme des Insolvenzplans und Veröffentlichung seiner Zusammenfassung
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.02.2014 wurde ein Termin zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den von der Schuldnerin eingereichten und am 24.02.2014 zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegten Insolvenzplan bestimmt.
Der Darstellende und Gestaltende Teil des Insolvenzplan, dessen Anlagen und die eingereichten Stellungnahmen können ab dem 24.02.2014 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.
Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans (Zusammenfassung des Plans) ist gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link "http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren" abrufbar.
2. Erörterungs- und Abstimmungstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin findet statt am
20.03.2014, 10.00 Uhr Amtsgericht Bonn Erdgeschoss Sitzungssaal S 0.11 des Landgerichts Bonn Wilhelmstraße 21 / Eingang Landgericht 53111 Bonn
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird durch das Amtsgericht Bonn im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt gemacht.
In dem Termin wird der Vorstand zunächst den eingereichten und niedergelegten Insolvenzplan erläutern.
Nach Erörterung der Stimmrechte der Teilnehmer wird über den Insolvenzplan abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt in den im Insolvenzplan dargestellten Gruppen. Die Gruppeneinteilung können Sie dem niedergelegten Insolvenzplan oder der gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO veröffentlichten Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Plan grundsätzlich noch bis zum Ende des Erörterungstermins geändert werden und im Anschluss über den geänderten Plan abgestimmt werden kann.
3. Anforderungen für die Teilnahme an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin
Die Aktionäre der IVG Immobilien AG haben die Möglichkeit am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilzunehmen und ihr Stimmrecht in ihrer Gruppe auszuüben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin ein Gerichtstermin ist, keine Hauptversammlung. Dementsprechend ist auch keine Beköstigung der Teilnehmer vorgesehen. Eine Hauptversammlung der Schuldnerin ist derzeit nicht geplant.
Eine Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Zur Erleichterung der Vorbereitung und aufgrund begrenzter Kapazitäten bittet die Schuldnerin jedoch nachdrücklich um Voranmeldung der Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin. Aktionäre können sich durch Ausfüllen des Formulars anmelden, welches auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link "http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren" abrufbar ist.
Eine solche Voranmeldung über dieses Formular ist nur für Aktionäre der Schuldnerin vorgesehen.
In Vorbereitung auf den Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren wird darüber hinaus im Folgenden auf die Anforderungen für die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Abstimmungen hingewiesen.
a) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Zugang in das Gericht eine Sicherheitskontrolle und dann bei Zugang in den Sitzungssaal die Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung geprüft wird. Bitte richten Sie sich darauf ein, mindestens 1 Std. vor dem Termin anwesend zu sein, damit die Eingangskontrolle erfolgen kann und Sie rechtzeitig im Sitzungssaal sein können.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Teilnehmer der Gläubigerversammlung schon bei Zutritt zum Versammlungsort persönlich auszuweisen hat (Personalausweis oder Reisepass).
c) Aktionäre haben (schon bei Zutritt zum Versammlungsort) ihre Aktionärsstellung durch Vorlage eines aktuellen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut nachzuweisen. Der Nachweis muss den Aktionär als Inhaber bezeichnen sowie die Anschrift des Inhabers, ISIN und WKN, die Anzahl bzw. den Gesamtnennwert der vom jeweiligen Gläubiger gehaltenen Aktien angeben. Insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Stimmrechts muss der Nachweis mit einem Sperrvermerk versehen sein, wonach die von dem Aktionär gehaltenen Aktien für den Zeitraum ab Ausstellung bis zum Ablauf des Tages des Erörterungs- und Abstimmungstermin am 20.3.2014 bei der Depotbank gesperrt gehalten werden. Ein Musterformular für einen Depotnachweis mit Sperrvermerk als Orientierungshilfe (in englischer und deutscher Sprache) kann auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link "http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren" abgerufen werden.
d) Organschaftliche Vertreter (Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen) sollten neben ihren Ausweispapieren einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug oder (bei ausländischen Gläubigern) vergleichbare Dokumente vorlegen können.
e) Rechtsanwälte oder sonstige (rechtsgeschäftliche) Vertreter, die für ihren Mandanten Rechte wahrnehmen, sollten eine schriftliche Vollmacht (Original) zur Hand haben. Zudem sind ggf. Dokumente, die die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Vollmacht belegen, beizufügen.
f) Vertreter ausländischer Gläubiger haben den Vertretungsnachweis in einer in Deutschland anerkannten Form (ggf. Apostille) zu erbringen.
g) Die unter lit c) bis lit. f) genannten Originaldokumente verbleiben beim Insolvenzgericht.
h) Die Gerichtssprache ist deutsch (§184 GVG) und die Gerichtstermine finden daher in deutscher Sprache statt. Bitte sorgen Sie daher für einen ordnungsgemäß bevollmächtigen und der deutschen Sprache hinreichend mächtigen Terminsvertreter.
i) Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.
4. Beschwerdevoraussetzungen (Hinweis gemäß § 253 Abs. 3 InsO)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss, mit dem der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt wird, die sofortige Beschwerde nach § 253 Abs. 2 und 3 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer (i) dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, (ii) er gegen den Plan gestimmt hat und (iii) er glaubhaft machen kann, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln, die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans für den Fall des Nachweises einer Schlechterstellung bereitgestellt werden, ausgeglichen werden kann.
Bonn, Februar 2014
IVG Immobilien AG Horst Piepenburg Der Vorstand Rechtsanwalt und Sachwalter
Ende der Corporate News
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26.02.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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