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11.11.2016 15:40:16

DGAP-HV: Weng Fine Art AG

DGAP-HV: Weng Fine Art AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2016 in Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Weng Fine Art AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

11.11.2016 15:40

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Aufgrund eines Fehlers seitens des Verlages wurde in der Einladung zur Hauptversammlung, welche am 10. November 2016 publiziert wurde, die Nummerierung der Tagesordnungspunkte nicht korrekt dargestellt.

Der Fehler wurde im Rahmen dieser Berichtigung korrigiert.

Weng Fine Art AG

Krefeld

ISIN: DE0005181606



EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Weng Fine Art AG ein, die am

Montag, den 19. Dezember 2016, ab 14:00 Uhr in den Räumen der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf,

stattfindet und, falls erforderlich, am Dienstag, den 20. Dezember 2016, ab 9:00 Uhr dort fortgesetzt wird.

TAGESORDNUNG

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 01.02.2015 bis 31.12.2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.

Der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und werden in der Hauptversammlung ausliegen.

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Rumpfgeschäftsjahres 2015

Die Hauptaktionäre der Gesellschaft, Herr Rüdiger K. Weng sowie seine Beteiligungsgesellschaft Rüdiger K. Weng A+A GmbH, haben bereits im Vorfeld gegenüber der Gesellschaft ihren Verzicht auf Zahlung von 50% einer Dividende für das zum 31.12.2015 beendete Rumpfgeschäftsjahr mit der Maßgabe erklärt, dass für sie insoweit kein Gewinnauszahlungsanspruch besteht.

Auf dieser Grundlage schlagen Vorstand und Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns des zum 31.12.2015 beendeten Rumpfgeschäftsjahres in Höhe von EUR 162.944,15 folgenden Beschluss vor:

(1) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 auf einen EUR 67.500,00 Teilbetrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 675.000,00, eingeteilt in 675.000 Stückaktien, je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt:

(2) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 auf einen EUR 92.500,00 Teilbetrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1.850.000,00, eingeteilt in 1.850.000 Stückaktien im Besitz von Herrn Rüdiger K. Weng und der Rüdiger K. Weng A+A GmbH, je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt:

(3) Gewinnvortrag des Bilanzgewinns im Übrigen: EUR 2.944,15

Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 225.000 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag berücksichtigt.

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Rumpfgeschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Rumpfgeschäftsjahr 2015

Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für das am 31.12.2015 beendete Rumpfgeschäftsjahr folgende Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 8.000,00; der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 7.000,00; das dritte Aufsichtsratsmitglied erhält EUR 5.000,00.

TOP 6 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Brandenburg Wirtschaftsberatungs-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das am 01.01.2016 begonnene Geschäftsjahr zu wählen.

TOP 7 Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Ersatzmitglieds endet gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 01.09.2014 mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Daher sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, folgende drei Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

1. Herr Heribert Reiners - Rechtsanwalt, Köln

Herr Reiners ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

2. Herr Christian W. Röhl - Kaufmann/Finanzanalyst, Berlin

Herr Röhl ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

V7 Energie AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats) V7 SolarKraftwerk Wolfegg AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

3. Herr Wim Zwitserloot - Consultant, Milsbeek/Niederlande

Herr Zwitserloot ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Antea Den Haag, Investment Fonds VI

Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden für den Fall, dass ggfs. ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Amtszeit ausscheidet. Diesbezüglich wird seitens des Aufsichtsrates vorgeschlagen:

Herr Dr. Dietrich von Frank - Manager Versicherungswesen, Basel/Schweiz

Herr Dr. von Frank ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss eines Andienungsrechts und deren Verwendung

Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 09.09.2013 auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft hat von der bestehenden Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht und hält derzeit 225.000 eigene Aktien.

Die bestehende Ermächtigung soll mit Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung und unter der Voraussetzung, dass dieser Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung beschlossen worden ist, aufgehoben und durch eine erneute Ermächtigung ersetzt werden. Hierbei soll von der gesetzlich zugelassenen Dauer von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Dies liegt auch im Interesse einer Straffung zukünftiger Hauptversammlungen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 09.09.2013 beschlossene und bis zum 09.09.2018 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung zum Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung aufgehoben; die für bereits erworbene Aktien bestehenden Verwendungsermächtigungen bleiben davon unberührt.

2. Der Vorstand wird mit Wirkung zum Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß § 71d AktG und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber ebenso durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung wird am 20.12.2016 wirksam und gilt bis zum 19.12.2021.

3. Der Erwerb der Aktien erfolgt durch ein öffentliches Kaufangebot unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG). Zur Bestimmung des von der Gesellschaft zu zahlenden Gegenwerts je Aktie ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über den Erwerb zuletzt festgestellten Jahresabschluss abzustellen. Der maßgebliche Gegenwert ergibt sich, indem das darin ausgewiesene gezeichnete Kapital, die ausgewiesenen Rücklagen und der Bilanzgewinn addiert und durch die Zahl der vorhandenen Stückaktien (ohne eigene Aktien) geteilt werden. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf diesen Wert um nicht mehr als 25 % über- oder unterschreiten. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb ein Jahresabschluss bereits durch den Vorstand aufgestellt, aber noch nicht festgestellt, ist zur Bestimmung des Gegenwertes auf den aufgestellten Jahresabschluss anstelle des festgestellten Jahresabschluss abzustellen, falls sich hierdurch ein geringerer Erwerbspreis für die Gesellschaft ergibt. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf darüber hinaus den durchschnittlichen Eröffnungskurs der Aktie der Gesellschaft (Briefkurs) im außerbörslichen Handel der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank (OTC SCHNIGGE) (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Handelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 25 % über- oder unterschreiten.

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

4. Sofern die Aktien der Gesellschaft künftig wieder an einer Börse notiert sind, erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG). In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an den vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 25 % unterschreiten.

5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) durch ein öffentliches Verkaufsangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder über die Börse zu veräußern.

6. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen oder einen Teil der erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Aufsichtsrat wird für diesen Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.



Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss eines Andienungsrechts und deren Verwendung)

Der Gesellschaft soll gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der diesjährigen Hauptversammlung ein aktualisierter Handlungsrahmen gegeben werden, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und auch in anderer Weise als durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu veräußern.

Ein Erwerb soll nur über ein öffentliches Kaufangebot, auch unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts, oder über die Börse erfolgen können. Der Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts ist nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, geeignet und erforderlich ist, dieses Gesellschaftsinteresse zu verwirklichen und verhältnismäßig ist. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge übersteigt. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung, also die verhältnismäßige Annahme, nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind deshalb diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

Die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung muss spätestens am 12.12.2016, 24.00 Uhr, in deutscher oder englischer Sprache mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Weng Fine Art AG z.H. Frau Vanderhallen Rheinpromenade 8 D-40789 Monheim Telefax: +49 (0)2173 690 8701 E-Mail: HV@Wengfineart.com

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 05.12.2016, 0.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich.

Wir weisen darauf hin, dass aus technischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 12.12.2016, 24.00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, 12.12.2016, 24.00 Uhr. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 12.12.2016, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

2. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich.

Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen

Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir weisen zudem darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Sonstige Bevollmächtigte

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, soll diese an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Weng Fine Art AG z.H. Frau Vanderhallen Rheinpromenade 8 D-40789 Monheim Telefax: +49 (0)2173 690 8701 E-Mail: HV@Wengfineart.com

Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachterteilung wird den Aktionären, die spätestens am 05.12.2016, 00.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.

Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte nach entsprechender Vollmacht- und Weisungserteilung in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich.

Ein Formular zur Anmeldung und Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären, die spätestens am 05.12.2016, 0.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt.

Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:

Weng Fine Art AG z.H. Frau Vanderhallen Rheinpromenade 8 D-40789 Monheim Telefax: +49 (0)2173 690 8701 E-Mail: HV@Wengfineart.com

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.

Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.

Krefeld, 9. November 2016

Weng Fine Art AG

Der Vorstand





11.11.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de

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