09.04.2014 15:10:24

DGAP-HV: Muehlhan AG

DGAP-HV: Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Hafen-Klub Hamburg e. V., Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Muehlhan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

09.04.2014 15:10

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Muehlhan AG

Hamburg

ISIN: DE000A0KD0F7 Wertpapierkennnummer: A0KD0F

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am

20. Mai 2014 um 11:00 Uhr

im

Hafen-Klub Hamburg e. V. Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3 20359 Hamburg

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, Hamburg

5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen

6. Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

II. Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Obwohl die Muehlhan AG einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 4.331.665,16 ausweist und der Konzernabschluss bei EUR 1.502.807,22 liegt, ist aufgrund der Verlustvorträge ein Bilanzverlust auszuweisen. Dieser liegt erfreulicherweise innerhalb der Erwartungen.

Der nach Verrechnung verbleibende Bilanzverlust ist von Gesetzes wegen auf neue Rechnung vorzutragen.

Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, Hamburg

Die Muehlhan AG (im Folgenden auch der 'Organträger') hat aus steuerlichen Gründen mit dem Ziel, eine ertragsteuerliche Organschaft zu bilden, am 02. April 2014 mit der Muehlhan Equipment Services GmbH, Hamburg (im Folgenden die 'Organgesellschaft'), den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:

'§ 1 Vorbemerkung

(1) Die Anteile der Organgesellschaft befinden sich seit ihrer Gründung in 1998 zu 100 % in den Händen der Mühlhan Surface Protection International GmbH, die Gesellschaft durch deren Umwandlung in 2006 der Organträger Muehlhan AG entstand. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen können auf Verlangen des Organträgers ganz oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

(3) Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

(4) Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden.

§ 3 Verlustübernahme

(1) Der Organträger vereinbart mit der Organgesellschaft die Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig und ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 5 % p. a. zu verzinsen.

§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.

(2) Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, frühestens jedoch ab Beginn des späteren Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen worden ist.

(3) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist.

§ 5 Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in Abs. (2) erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft.

(2) Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) zum Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) erfüllt werden wird.

(3) Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft liegen.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 6 Sicherheitsleistungen

Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Organträger Gläubigern der Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 7 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Hamburg. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.'

Der Ergebnisabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse der Muehlhan AG und der Muehlhan Equipment Services GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG erstattete Gemeinsame Bericht über den Ergebnisabführungsvertrag liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der jeweiligen Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Muehlhan AG zur Einsicht ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Muehlhan AG und der Muehlhan Equipment Services GmbH zuzustimmen.

5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Anpassung von bestehenden Ergebnisabführungsverträgen

Die bestehenden Gewinnabführungsverträge der Muehlhan AG als Organträgerin mit der Muehlhan Deutschland GmbH sowie mit der Gerüstbau Muehlhan GmbH sollen an aktuelle steuerrechtliche Vorgaben angepasst werden und in § 1 Abs. 3 jeweils folgende Fassung erhalten: 'Die Organträgerin vereinbart mit der Organgesellschaft die Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.'

Die Ergebnisabführungsverträge in der geänderten Fassung, die Jahresabschlüsse der Muehlhan AG und der Muehlhan Deutschland GmbH sowie der Gerüstbau Muehlhan GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre und die nach § 293a AktG zu erstattenden Berichte über die Anpassung der Ergebnisabführungsverträge liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der jeweiligen Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Weiterhin werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Muehlhan AG ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Muehlhan AG und der Muehlhan Deutschland GmbH sowie der Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Muehlhan AG und der Gerüstbau Muehlhan GmbH zuzustimmen.

6. Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

Die Aufsichtsratsvergütung wurde letztmalig im Geschäftsjahr 2006 festgesetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die feste Vergütung des Aufsichtsrats nach §13 Abs. 1 der Satzung wie folgt anzupassen:

'Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, für welches die Ausschüttung einer Dividende von mindestens 10 Cents/Aktie durch die Hauptversammlung beschlossen wird (=Dividendenjahr), erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung von EUR 15.000,-, der Aufsichtsratsvorsitzende eine feste Vergütung von EUR 40.000,-, für das Dividendenjahr. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung für das Dividendenjahr in Höhe von jeweils einem Prozent der ihm nach Vorstehendem zustehenden Festvergütung je Cent der in dem Geschäftsjahr erzielten earnings per share, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der festen Vergütung. Earnings per share ist der auf eine Aktie entfallende Anteil des Konzernjahresüberschusses, berechnet nach der am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen Zahl an Aktien. Für Jahre, die keine Dividendenjahre sind, bleibt es bei der bisherigen Vergütung von EUR 10.000,- je Mitglied und EUR 30.000,- für den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Vergütung wird binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung ausgezahlt, die über eine etwaige Dividendenzahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr Beschluss gefasst hat. Die Ansprüche nach dieser Regelung verstehen sich gegebenenfalls pro rata temporis.'

7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

III. Weitere Angaben zur Hauptversammlung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 19.500.000,00 und ist eingeteilt in 19.500.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt dementsprechend 19.500.000.

2. Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz durch einen von ihrem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ausgewiesen haben.

Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis Dienstag, 13. Mai 2014, 24:00 Uhr zugehen:

Muehlhan AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis hat sich auf Dienstag, 29. April 2014, 00:00 Uhr, zu beziehen. Dieser Nachweisstichtag ist also der Zeitpunkt, zu dem der für das Bestehen und den Umfang des Rechts zur Teilnahme an der Hauptversammlung und des Stimmrechts maßgeblicher Aktienbesitz bestimmt wird. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag sind zulässig, für die vorgenannten Rechte aber ohne Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und Vollmachtsvordrucke sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Dies gilt insbesondere für Aktionäre, die von der Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen. Die Vorlage der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung erleichtert die Einlasskontrolle; sie ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

3. Stimmrechtsvollmachten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen (§ 134 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend dem vorstehenden Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung' erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).

Vollmachten an andere Personen als an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen sind in Textform zu erteilen, zu widerrufen und nachzuweisen. Zur Erteilung der Vollmacht kann insbesondere auch das mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesandte Formular verwendet werden, dies ist jedoch nicht zwingend.

Die Anforderungen an die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen bestimmen sich nach § 135 Abs. 2 AktG und den von den genannten Stellen gemachten Vorgaben.

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform an die Anmeldestelle auf dem dafür vorgesehenen dem Aktionär nach erfolgter Anmeldung zugesandten Formular erteilt werden. Die für die Vertretung durch weisungsgebundene Vertreter erforderlichen Unterlagen und Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 16. Mai 2014 bei der Anmeldestelle eingegangen sein, anderenfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Wir bitten insoweit auch die Hinweise in den Unterlagen zu beachten.

4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1

Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte, ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende Rechte.

a) Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlagen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen, also spätestens am Freitag, den 25. April 2014, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der Antragstellung gehalten haben (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

Etwaige Ergänzungsverlangen können der Gesellschaft insbesondere auch unter folgender Adresse übermittelt werden:

Muehlhan AG Schlinckstraße 3 21107 Hamburg Telefax: +49 (0)40 75271123

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder selbst Wahlvorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers zu unterbreiten. Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, daher spätestens am Montag, 5. Mai 2014, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.muehlhan.com unter Über uns -> Investor Relations -> Termine -> HV2014 zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Ein Wahlvorschlag braucht ferner unter den Voraussetzungen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.

Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Muehlhan AG Schlinckstraße 3 21107 Hamburg Telefax: +49 (0)40 75271123

Anders adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

c) Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher aufgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

5. Auslegung von Unterlagen und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, der Einzelabschluss der Muehlhan AG zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht, der Geschäftsbericht für den Konzern, der den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013, den Lagebericht für den Konzern und den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 enthält, liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der

Muehlhan AG Schlinckstraße 3 21107 Hamburg

zur Einsicht durch die Aktionäre aus und sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internet-Seite www.muehlhan.com unter Über uns -> Investor Relations -> Termine -> HV2014

abrufbar.

Für die Dauer der Hauptversammlung am 20. Mai 2014 werden die vorgenannten Unterlagen im Versammlungsraum ausliegen.

Etwaige bei der Muehlhan AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung sowie Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Hamburg, im April 2014

Muehlhan AG

Der Vorstand





09.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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