01.08.2013 15:09:46

DGAP-HV: China Specialty Glass AG

DGAP-HV: China Specialty Glass AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.09.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: China Specialty Glass AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung China Specialty Glass AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.09.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.08.2013 / 15:09

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China Specialty Glass AG

Grünwald

ISIN: DE000A1EL8Y8 WKN: A1EL8Y

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2012



Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der

am 10. September 2013, um 10:00 Uhr,

in den Räumen des Kultur- und Kongresszentrums der Jahrhunderthalle Pfaffenwiese 301 D-65929 Frankfurt am Main stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung für das zum 31. Dezember 2012 abgelaufene Geschäftsjahr

ein.

Tagesordnung

1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2012

Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.csg-ag.de/Investor-Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor.

2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4 Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzern-Zwischenabschlusses für den Sechsmonatszeitraum zum 30. Juni 2013 bestellt, sofern dieser einer solchen Prüfung unterzogen wird.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin bis zum 03. September 2013, 24:00 Uhr in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben:

China Specialty Glass AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis über den Anteilsbesitz mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin bis zum 03. September 2013, 24:00 Uhr bei der o.g. Anmeldestelle vorzulegen (Zugang bei der Anmeldestelle).

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. den 20. August 2013, 0:00 Uhr, zu beziehen.

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Die Gesellschaft und die Better Orange IR & HV AG als deren Vertreter sind berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden.

Nach Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Die Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann an die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer und auch elektronisch an folgende Adresse übermittelt werden:

China Specialty Glass AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 655 E-Mail: csg-ag@better-orange.de

Für den Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen, weisen wir darauf hin, dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, sich mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet Aktionären ferner die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Dem bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter sind bezüglich aller Tagesordnungspunkte Einzelweisungen zu erteilen. Die Vollmacht kann hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen keine Einzelweisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen Abstimmungen mit Enthaltung gestimmt werden wird. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch den Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen. Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung sowie das entsprechende Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Auch bei Bevollmächtigungen sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und die Vorlage der Depotbescheinigung nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Zur Antragstellung sind nur Aktionäre berechtigt, die nachweisen, dass sie mindestens seit drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 10. Juni 2013, 0:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der nachfolgenden Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, spätestens bis 10. August 2013, 24:00 Uhr, zugehen.

China Specialty Glass AG Vorstand c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag der Verwaltung betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind schriftlich oder per Telefax ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:

China Specialty Glass AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 666 E-Mail: antraege@better-orange.de

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis einschließlich 26. August 2013, an die vorgenannte Adresse zugegangen sind (Ausschlussfrist), unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.csg-ag.de/Investor-Relations/Hauptversammlung veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter gem. § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des China Specialty Glass-Konzerns und der in den Konzernabschluss der China Specialty Glass AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung).

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 17.700.000,00 und ist eingeteilt in 17.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 17.700.000.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft; Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Informationen gemäß § 124a AktG, einschließlich der zugänglich zu machenden Unterlagen, sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.csg-ag.de/Investor-Relations/Hauptversammlung ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger zur Verfügung. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen.

Grünwald, im Juli 2013

Der Vorstand





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