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Creaton AG: Entscheidung im Spruchverfahren wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH
Creaton AG / Schlagwort(e): Sonstiges
05.11.2014 16:08
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wertingen, 5. November 2014
Im Spruchverfahren vor dem Landgericht München I zwischen verschiedenen
Antragstellern und der Etex Holding GmbH als Antragsgegnerin wegen
Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag (BGAV) zwischen der CREATON AG und der Etex
Holding GmbH, datierend vom 15. Mai 2006 und beschlossen in der
Hauptversammlung der CREATON AG am 13. Juli 2006, wurde vom Gericht
aufgrund mündlicher Verhandlung ein Beschluss gefasst.
Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer den Betrag von Euro
28,17 übersteigenden, höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.
Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 im BGAV wird durch den Beschluss des
Gerichtes auf Euro 1,83 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst
Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.
Damit würde unter Berücksichtigung der aktuellen Körperschaftsteuer und des
aktuellen Solidaritätszuschlags die Nettobardividende Euro 1,54 betragen.
Unter Berücksichtigung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des
Solidaritätszuschlags ergäbe sich ein Auszahlungsbetrag von Euro 1,13.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss des Landgerichts München
I bislang nicht rechtskräftigt ist. Eine Beschlussbegründung ist der Etex
Holding GmbH bislang nicht zugegangen.
Die Möglichkeiten von Rechtsmitteln werden durch die Etex Holding GmbH nach
Zugang von der Beschlussbegründung geprüft. Eine Entscheidung der Etex
Holding GmbH ist deshalb aktuell nicht absehbar.
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D-86637 Wertingen
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Tel.: 08272 86-484
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