05.11.2014 16:08:15

DGAP-Ad hoc: Creaton AG

DGAP-Adhoc: Creaton AG: Entscheidung im Spruchverfahren wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH

Creaton AG / Schlagwort(e): Sonstiges

05.11.2014 16:08

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Wertingen, 5. November 2014

Im Spruchverfahren vor dem Landgericht München I zwischen verschiedenen Antragstellern und der Etex Holding GmbH als Antragsgegnerin wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BGAV) zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH, datierend vom 15. Mai 2006 und beschlossen in der Hauptversammlung der CREATON AG am 13. Juli 2006, wurde vom Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung ein Beschluss gefasst.



Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer den Betrag von Euro 28,17 übersteigenden, höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.

Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 im BGAV wird durch den Beschluss des Gerichtes auf Euro 1,83 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

Damit würde unter Berücksichtigung der aktuellen Körperschaftsteuer und des aktuellen Solidaritätszuschlags die Nettobardividende Euro 1,54 betragen. Unter Berücksichtigung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags ergäbe sich ein Auszahlungsbetrag von Euro 1,13.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss des Landgerichts München I bislang nicht rechtskräftigt ist. Eine Beschlussbegründung ist der Etex Holding GmbH bislang nicht zugegangen.

Die Möglichkeiten von Rechtsmitteln werden durch die Etex Holding GmbH nach Zugang von der Beschlussbegründung geprüft. Eine Entscheidung der Etex Holding GmbH ist deshalb aktuell nicht absehbar.

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