OGH-Urteil |
21.01.2022 17:54:00
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BAWAG-Aktie tiefrot: Während gesetzlicher Kreditstundung sind laut OGH keine Zinsen zu zahlen
Die OGH-Entscheidung betrifft alle Verbraucherkredite, die von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 gesetzlich gestundet wurden. Nicht maßgeblich ist der OGH-Spruch, wenn mit der Bank eine vom Gesetz abweichende Zahlungserleichterung vereinbart wurde, etwa eine Verringerung der Rate und Verlängerung des Laufzeit des Kredits bzw. eine freiwillige Verlängerung der Stundung über den 31. Jänner 2021 hinaus.
Geregelt wurden die gesetzlichen Kreditstundungen mit dem 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz (2. Covid-19-JuBG) für Verbraucher, die wegen der Pandemie arbeitslos wurden oder in Kurzarbeit waren und dadurch ihre laufenden Kredite nicht mehr bezahlen konnten. Durch diese gesetzliche Stundung verlängert sich freilich die Laufzeit der betroffenen Kredite um zehn Monate.
Nicht eindeutig geregelt war dabei aber, ob während der Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen. Die Banken vertraten den Standpunkt, das Gesetz verbiete in der Zeit nur Verzugszinsen, nicht aber die Verrechnung der normalen Vertragszinsen.
Um das zu klären, hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums stellvertretend für alle Banken eine Unterlassungsklage gegen die BAWAG PSK eingebracht. Über den OGH-Spruch zeigte sich Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) erfreut, weil sie von der Pandemie betroffene Kreditnehmer schütze. Es gehe um Personen, die wegen der Pandemie ihr Arbeitseinkommen ganz oder teils verloren hätten.
Auch wenn das Urteil nur gegen BAWAG PSK ergangen ist, hat es Auswirkungen auf sämtliche gesetzlichen Kreditstundungen, da die Gesetzeslage für alle Banken gleich war und ist. Für betroffene Kredite bedeutet dies, dass die Banken nunmehr die während der Dauer der gesetzlichen Stundung zu Unrecht verrechneten Zinsen den Kreditnehmern wieder auf ihrem Kreditkonto rückwirkend gutschreiben müssen - oder rückerstatten, falls der Kredit schon zurückgezahlt wurde. Der BAWAG PSK wurde dafür eine Frist von drei Monaten eingeräumt. "Letztendlich sollte es auch im Interesse der Banken liegen, dass betroffene KreditnehmerInnen nach Ablauf der Stundung nicht in Zahlungsschwierigkeiten kommen", erklärte das Ministerium am Nachmittag in einer Aussendung.
Im Wiener Handel geht es für die BAWAG-Aktie zeitweise um 3,16 Prozent nach unten auf 52,15 Euro.sp/kre
(APA)
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