Begriffserklärung: Abgeltungssteuer

Für alle privaten Anleger ist seit dem 01.01.2009 die Abgeltungssteuer für die steuerrechtliche Behandlung von Zins- und Kapitalerträgen maßgeblich. Nach dem deutschen Steuerrecht sind alle Kapitalerträge sowie Gewinne aus Wertpapierverkäufen mit einheitlich festgelegten 25 % Abgeltungssteuer belegt. Die Einführung des einheitlichen Steuersatzes ersetzt die unterschiedlichen Regelungen für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Die Abführung der Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt erfolgt direkt durch das kontoführende Institut. Der Anleger erhält den Betrag nach Steuerabzug als Gutschrift.

Erträge aus Wertpapierverkäufen und Dividendenausschüttung

Die Abgeltungssteuer ersetzt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen. Alle Erträge aus Wertpapierveräußerungen und die Dividendenausschüttungen müssen in voller Höhe versteuert werden. Die festgelegten 25 % werden auf den gesamten Gewinn und die gesamte Dividende berechnet. Beim bisher gültigen Halbeinkünfteverfahren war die Hälfte der Ausschüttung steuerfrei. Zugleich wurde mit der Einführung der Abgeltungssteuer auch die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapierkäufe- und Wertpapierverkäufe abgeschafft. Diese Regelung betrifft nur Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, deren Erwerb nach der Steuereinführung am 01. Januar 2009 erfolgt ist. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, deren Kauf vor dem 01. Januar 2009 erfolgt ist, bleiben weiterhin von der Abgeltungssteuer befreit. Die Befreiung gilt nur, wenn die Wertpapiere mindestens ein Jahr im Besitz des Aktionärs waren.

Freibeträge und Steuerpflicht

Für Kapitalerträge aus Zinszahlungen und Dividendenausschüttungen ist ein pauschaler Freibetrag festgelegt. Für Alleinstehende liegt dieser bei 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten bei 1.602 Euro. Alle Erträge, die diese Freibeträge übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht und werden pauschal mit 25 % besteuert. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. Die einbehaltene Abgeltungssteuer erfüllt die Vorgaben der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht ist mit dem Abzug des Steuersatzes auf Kapitalerträge vollständig abgegolten. Die vollständig abgegoltene Steuerpflicht betrifft auch alle Steuerzahler, deren persönlicher Steuersatz die 25 Prozent-Marke überschreitet. Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, können die einbehaltene Steuer auf die Kapitalerträge zurückfordern. Dies geschieht im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerklärung. Das deutsche Steuerrecht sieht gleichzeitig vor, dass der pauschale Sparerfreibetrag es ausschließt, höhere Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.zurück zur Übersicht

Ihre Auswahlmöglichkeiten

0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z