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09.12.2021 06:34:38
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ROUNDUP: EuGH-Urteil zu Zigaretten-Kauf: Wann müssen Warnungen zu sehen sein?
LUXEMBURG (dpa-AFX) - Zu welchem Zeitpunkt müssen Schockbilder etwa von verfaulten Zähnen beim Zigaretten-Kauf im Supermarkt zu sehen sein? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt, der dazu am Donnerstag (9.30 Uhr) ein Urteil verkünden will. Konkret geht es um Automaten im Supermarkt, bei denen die Zigarettenpackung aufs Kassenband fällt, nachdem man eine Marke ausgewählt hat. Reicht es, wenn der Kunde die Fotos und andere Warnungen sieht, kurz bevor er die Packung bezahlt, oder muss etwa das Bild einer schwarzen Lunge schon am Automaten zu sehen sein?
Hintergrund ist eine Klage der deutschen Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei. An den Kassen in zwei Münchener Supermärkten wurden Zigaretten über entsprechende Automaten angeboten, ohne dass Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren. "Zumindest müssen die Auswahltasten die Warnhinweise zeigen", sagt Pro Rauchfrei.
Der Bundesgerichtshof, der das Verfahren bislang verhandelt hat, hatte sich vor rund eineinhalb Jahren an den EuGH gewandt. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war die Initiative bislang unterlegen. Das OLG München sah keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die gesamten Verpackungen verdeckt würden. Nach Ansicht der Richter werden die Zigarettenschachteln noch nicht in den Verkehr gebracht, wenn sie im Verkaufsautomaten vorrätig gehalten werden. Das Verdeckungsverbot besagt, dass die Warnungen vollständig sichtbar sein müssen, also nicht durch Aufkleber, Hüllen oder sonstige Gegenstände verdeckt werden dürfen.
EuGH-Generalanwalt Evgeni Tanchev kam in einem Gutachten hingegen zu einem anderen Schluss. Demnach werden die Zigaretten nicht erst dann in Verkehr gebracht, wenn sie bezahlt werden. Oft folgen die EuGH-Richter den Gutachten, rechtlich bindend sind sie aber nicht. Zudem liege ein Verstoß gegen EU-Recht vor, so Tanchev, wenn ein Bild einer Packung keine Warnhinweise habe. Dabei müsse ein "Bild einer Packung" im rechtlichen Sinne nicht zwangsläufig ein getreues Abbild sein, sondern es reiche, wenn ein Durchschnittsverbraucher das Bild aufgrund seiner Gestaltung mit einer Packungen in Verbindung bringt./mjm/DP/zb

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