04.07.2013 15:00:35
|
ROUNDUP: BGH: Vorgaben im Mietspiegel müssen eingehalten werden
Mieterhöhungen richten sich in der Regel nach einem Mietspiegel, der für die jeweilige Gemeinde erstellt wird. Er zeigt eine Preisspanne an und wird anhand der in der Gemeinde üblichen Mietpreise der letzten Jahre ermittelt. Damit sollen Mieter wie Vermieter abschätzen können, welche Miete für die betreffende Wohnung angemessen ist. In manchen Mietspiegeln sind Zuschläge etwa für Einfamilienhäuser vorgesehen.
In dem Fall wollten die Mieter einer ehemaligen Soldatensiedlung einer Mieterhöhung 2009 nicht zustimmen. Die BImA klagte. Das Landgericht Aachen setzte die im Mietspiegel vorgesehenen Zuschläge für Einfamilienhäuser nicht an. Die Mieten wären dann höher, als es der Mietspiegel der Stadt für derartige Häuser vorsehe, hieß es. Das Landgericht billigte eine Miete von 4,30 Euro pro Quadratmeter für die Reihenhäuser der Siedlung.
Die Zuschläge sollten Besonderheiten abbilden, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt worden seien, urteilte der BGH nun. Eine Miete von 4,41 Euro pro Quadratmeter sei hier angemessen./din/DP/kja
Wenn Sie mehr über das Thema Aktien erfahren wollen, finden Sie in unserem Ratgeber viele interessante Artikel dazu!
Jetzt informieren!
Nachrichten zu GSW Immobilien AGmehr Nachrichten
Keine Nachrichten verfügbar. |