14.07.2009 12:24:00

ROUNDUP: BGH stärkt Rechte von Anlegern

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Anlegern gestärkt. Verlangt ein Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage, dann muss der Bankberater ihn ausdrücklich vor Verlustrisiken warnen, wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags von 20.000 Euro abgesichert sind, heißt es in einem am Dienstag verkündeten Urteil. In diesem Fall muss die Bank womöglich sogar von den eigenen Angeboten abraten. Damit gab das Karlsruher Gericht zwei Kundinnen der 2003 insolvent gewordenen Dresdner BFI Bank statt.

    Das Kreditinstitut war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen, sondern garantierte dem Kunden im Insolvenzfall nur die Mindestsumme von 20.000 Euro. Gegenüber Kunden, die ihr Geld erklärtermaßen sicher anlegen wollen, hätte die Bank laut BGH aber klar und deutlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Eine Klausel im "Kleingedruckten" genügt danach in solchen Fällen nicht. Dem Gericht zufolge sind etwa 80 weitere Klagen geschädigter BFI-Bank-Anleger anhängig. (Az: XI ZR 152/08 u. 153/08 vom 14. Juli 2009)

SICHERE ANLAGE GEWÜNSCHT

    Die beiden Frauen hatten 80.000 und 160.000 Euro in Sparbriefen und Festgeld angelegt, waren aber nach eigenem Bekunden im Beratungsgespräch - trotz der gewünschen sicheren Geldanlage - nicht auf die eingeschränkte Sicherheit hingewiesen worden. Als die Bank insolvent wurde, büßten sie einen erheblichen Teil ihres Vermögens ein; sie klagen nun 40.000 und 117.000 Euro Rückzahlung durch eine Haftpflichtversicherung der Bank.

    Zwar hat die Bank in ihren Geschäftsbedingungen formal korrekt auf diese eingeschränkte Absicherung hingewiesen, die Kundinnen hatten sogar einen gesonderten Hinweis auf das Kleingedruckte unterschrieben. Weil die Anlegerinnen hier aber erklärtermaßen eine sichere Anlage wünschten, kam laut BGH ein Beratervertrag zustande - mit einer gesteigerten Informationspflicht über Verlustrisiken im Insolvenzfall. Der Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht deshalb in diesem Fall nicht aus. Nun muss das Oberlandesgericht Dresden erneut prüfen, ob die Kundinnen tatsächlich unzureichend beraten worden sind./wj/DP/stw

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