20.02.2008 14:51:00

ots.CorporateNews: C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH / Liechtensteiner Stiftung - ...

Essen (ots) - Wie können sie ihm gegenüber argumentieren? Stiftungsexperte Lothar Pues sagt es. Ist es richtig, dass die Liechtensteiner Stiftung eine Möglichkeit ist, etwas zu verstecken? Das Liechtensteiner Bankgeheimnis dient tatsächlich der Verschleierung von Besitzverhältnissen. Es ist nicht nur eine kauzige Tradition eines Kleinstaates, sondern tatsächlich für die Liechtensteiner ein Alleinstellungsmerkmal. Intention eines Stifters sind entweder tatsächlich Vermögen am deutschen Fiskus vorbei zu manövrieren oder die Idee des Stifters, seinen gesetzlichen Erben einen Teil des Erbes zu verkürzen. Der Erbe wird in der Praxis in der Regel von der Stiftung nichts erfahren. Sein Erbanspruch verkürzt sich hierdurch. Kann der deutsche Staat dies akzeptieren? Wie die Diskussion zeigt, akzeptiert der deutsche Staat aus fiskalischer Sicht definitiv diese Konstruktion nicht wie die aktuellen Durchsuchungen zeigen. Merkwürdigerweise ist die Verschleierung von Vermögen aus Erbensicht überhaupt nicht in der politischen Diskussion. Wie können Sie sich das erklären? Dies kann ich mir nur dadurch erklären, dass der Staat natürlich zunächst einmal Interesse an Mehreinnahmen hat. Dass die Liechtensteiner Stiftung auch als Instrument zur Verschleierung von Vermögen vor den Erben genutzt wird, ist zunächst ja letztlich ein Problem der Erben und das interessiert momentan den Gesetzgeber wenig. Gibt es denn eine Möglichkeit, wie der deutsche Staat gegenüber den Liechtensteinern argumentieren kann? Die deutsche Regierung kann natürlich nicht das Gesetzgebungsverfahren in Liechtenstein beeinflussen und beispielsweise auf die generelle Abschaffung der Liechtensteiner Stiftung drängen. Unter der Prämisse, dass man unterstellt, dass die vorgenannten Gründe mindestens die wesentlichsten Gründe für die Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein sind, gibt es nur die Möglichkeit, die deutschen Rechtsnormen anzuwenden und hier ist hilfreich wegen Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB die Stiftung nach deutschem Recht überhaupt nicht anzuerkennen. Was meinen Sie, sollte die deutsche Regierung gegenüber der Liechtensteiner Regierung tun? Aus meiner Sicht muss sie sich lediglich auf die deutschen Rechtsnormen berufen. Aufgrund der Vorschrift des § 6 EGBGB muss die Stiftung in keinster Weise nach deutschem Recht anerkannt werden. Zumindest werden sich dann zukünftige Stifter überlegen, ob sie solch ein Instrument überhaupt nutzen werden. Wenn ein deutscher Staatsbürger eine Liechtensteiner Stiftung errichtet hat und mithilfe dieser Stiftung Steuerhinterziehung begangen hat, was kann er tun, um das Vermögen wieder zu legalisieren? Das deutsche Recht sieht die einmalige Möglichkeit vor, eine so genannte Selbstanzeige zu erstellen. Erklärt der Steuerpflichtige die Erträge nach und zahlt die Steuer, geht er vollkommen straffrei aus. Können Sie uns noch einmal den Unterschied zwischen einer Stiftung nach deutschem Recht und Liechtensteiner Recht erklären? Die Stiftung nach deutschem Recht erklärt sich ganz einfach durch das Begriffspaar Vermögen und Zweck. Der Stifter übergibt in der Regel der Stiftung ein bestimmtes Vermögen und die Erträge aus diesem Vermögen werden für gemeinnützige Zwecke verwendet. Bei einer deutschen Familienstiftung werden die Erträge zur Versorgung der Familie verwendet. Bei der Liechtensteiner Stiftung wird auch ein Vermögen auf die Stiftung übertragen und der Verwalter der Stiftung, der so genannte Stiftungsrat, kann die Erträge oder sogar das Vermögen später an Begünstigte, in der Regel die Familie oder in der Praxis sogar der Geliebten, auskehren. Dann ist der Unterschied gar nicht so groß? Zunächst einmal ist ganz wesentlich, dass bei der deutschen Stiftung in 98% der Fälle eine gemeinnützige Idee bei der Stiftung verwirklicht werden soll. Bei der Errichtung einer Liechtensteiner Stiftung steht die Anonymität der Liechtensteiner Stiftung im Vordergrund und die Erträge werden eben nicht für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt. Originaltext: C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/70110 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_70110.rss2 Pressekontakt: Dipl.-Kfm. Lothar Pues C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH Moltkeplatz 5 45138 Essen Telefon 0201 718 117 Telefax 0201 719 89 78 (END) Dow Jones Newswires

   February 20, 2008 08:49 ET (13:49 GMT)- - 08 49 AM EST 02-20-08

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