20.02.2008 14:51:00
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ots.CorporateNews: C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH / Liechtensteiner Stiftung - ...
Essen (ots) - Wie können sie ihm gegenüber argumentieren?
Stiftungsexperte Lothar Pues sagt es.
Ist es richtig, dass die Liechtensteiner Stiftung eine Möglichkeit
ist, etwas zu verstecken?
Das Liechtensteiner Bankgeheimnis dient tatsächlich der
Verschleierung von Besitzverhältnissen. Es ist nicht nur eine kauzige
Tradition eines Kleinstaates, sondern tatsächlich für die
Liechtensteiner ein Alleinstellungsmerkmal. Intention eines Stifters
sind entweder tatsächlich Vermögen am deutschen Fiskus vorbei zu
manövrieren oder die Idee des Stifters, seinen gesetzlichen Erben
einen Teil des Erbes zu verkürzen. Der Erbe wird in der Praxis in der
Regel von der Stiftung nichts erfahren. Sein Erbanspruch verkürzt
sich hierdurch.
Kann der deutsche Staat dies akzeptieren?
Wie die Diskussion zeigt, akzeptiert der deutsche Staat aus
fiskalischer Sicht definitiv diese Konstruktion nicht wie die
aktuellen Durchsuchungen zeigen. Merkwürdigerweise ist die
Verschleierung von Vermögen aus Erbensicht überhaupt nicht in der
politischen Diskussion.
Wie können Sie sich das erklären?
Dies kann ich mir nur dadurch erklären, dass der Staat natürlich
zunächst einmal Interesse an Mehreinnahmen hat. Dass die
Liechtensteiner Stiftung auch als Instrument zur Verschleierung von
Vermögen vor den Erben genutzt wird, ist zunächst ja letztlich ein
Problem der Erben und das interessiert momentan den Gesetzgeber
wenig.
Gibt es denn eine Möglichkeit, wie der deutsche Staat gegenüber
den Liechtensteinern argumentieren kann?
Die deutsche Regierung kann natürlich nicht das
Gesetzgebungsverfahren in Liechtenstein beeinflussen und
beispielsweise auf die generelle Abschaffung der Liechtensteiner
Stiftung drängen. Unter der Prämisse, dass man unterstellt, dass die
vorgenannten Gründe mindestens die wesentlichsten Gründe für die
Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein sind, gibt es nur die
Möglichkeit, die deutschen Rechtsnormen anzuwenden und hier ist
hilfreich wegen Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB die Stiftung nach
deutschem Recht überhaupt nicht anzuerkennen.
Was meinen Sie, sollte die deutsche Regierung gegenüber der
Liechtensteiner Regierung tun?
Aus meiner Sicht muss sie sich lediglich auf die deutschen
Rechtsnormen berufen. Aufgrund der Vorschrift des § 6 EGBGB muss die
Stiftung in keinster Weise nach deutschem Recht anerkannt werden.
Zumindest werden sich dann zukünftige Stifter überlegen, ob sie solch
ein Instrument überhaupt nutzen werden.
Wenn ein deutscher Staatsbürger eine Liechtensteiner Stiftung
errichtet hat und mithilfe dieser Stiftung Steuerhinterziehung
begangen hat, was kann er tun, um das Vermögen wieder zu
legalisieren?
Das deutsche Recht sieht die einmalige Möglichkeit vor, eine so
genannte Selbstanzeige zu erstellen. Erklärt der Steuerpflichtige die
Erträge nach und zahlt die Steuer, geht er vollkommen straffrei aus.
Können Sie uns noch einmal den Unterschied zwischen einer Stiftung
nach deutschem Recht und Liechtensteiner Recht erklären?
Die Stiftung nach deutschem Recht erklärt sich ganz einfach durch
das Begriffspaar Vermögen und Zweck. Der Stifter übergibt in der
Regel der Stiftung ein bestimmtes Vermögen und die Erträge aus diesem
Vermögen werden für gemeinnützige Zwecke verwendet. Bei einer
deutschen Familienstiftung werden die Erträge zur Versorgung der
Familie verwendet. Bei der Liechtensteiner Stiftung wird auch ein
Vermögen auf die Stiftung übertragen und der Verwalter der Stiftung,
der so genannte Stiftungsrat, kann die Erträge oder sogar das
Vermögen später an Begünstigte, in der Regel die Familie oder in der
Praxis sogar der Geliebten, auskehren.
Dann ist der Unterschied gar nicht so groß?
Zunächst einmal ist ganz wesentlich, dass bei der deutschen
Stiftung in 98% der Fälle eine gemeinnützige Idee bei der Stiftung
verwirklicht werden soll. Bei der Errichtung einer Liechtensteiner
Stiftung steht die Anonymität der Liechtensteiner Stiftung im
Vordergrund und die Erträge werden eben nicht für einen
gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt.
Originaltext: C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/70110
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Pressekontakt:
Dipl.-Kfm. Lothar Pues
C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH
Moltkeplatz 5
45138 Essen
Telefon 0201 718 117
Telefax 0201 719 89 78
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February 20, 2008 08:49 ET (13:49 GMT)- - 08 49 AM EST 02-20-08
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