11.11.2015 15:20:00
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OGH: Auch Meinl Bank könnte für falsche Ad-hocs von Atrium haften
Inhaltlich drehte sich der Fall um irreführende Ad-hoc-Meldungen im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen der früheren Meinl-Immobilienfirma in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Die Pflichtmitteilung von 2007 hat der OGH schon in einem früheren Urteil als irreführend deklariert - allerdings wurde da die MEL-Nachfolgefirma Atrium verurteilt.
Jetzt hielt das Höchstgericht fest, dass aus den MEL-Pflichtmitteilungen der Eindruck entstanden sei, dass sämtliche Zertifikate am Markt platziert werden konnten, "weil ein lebhaftes Interesse von Anlegern an den Wertpapieren besteht". Das war aber nicht der Fall. Es gab jedoch eine Vereinbarung mit der Meinl Bank, wonach diese übrig gebliebene Zertifikate erwerben musste: Zwischen 30 und 50 Prozent der neu ausgegebenen Zertifikate mussten auf diese Weise tatsächlich aufgekauft werden. "In der objektiven Unvollständigkeit der Meldung (liegt) auch die Eignung zur Irreführung", so der OGH.
Im gegenständlichen Fall hat ein Anleger, der mit MEL Geld verloren hat, aber wegen der Ad-hoc-Meldungen, die er nach Eigenangaben genau gelesen hat, nicht die MEL-Nachfolgefirma Atrium verklagt, sondern die Meinl Bank. Hätte er gewusst, dass nicht alle Zertifikate im Rahmen der Kapitalerhöhung platziert werden konnten, hätte er nicht investiert, so sein Argument. "Ebenso wenig hätte er investiert, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte im Rahmen eines PMMA (Platzierungs- und Market-Maker-Vertrags) berechtigt ist, mit Geldern der Atrium Zertifikate im Ausmaß bis zu 29,9 Prozent zurückzukaufen."
Das Erstgericht gab ihm großteils Recht, es sah die Bank in der Haftung für den Schaden. Zwei Vorstandsmitglieder der Bank hätten im April 2005 an einem Boardtreffen der MEL teilgenommen, wo darüber gesprochen worden sei, dass bei der Kapitalerhöhung im März 2005 nur die Hälfte der neu ausgegebenen 42 Millionen Zertifikate bei Anlegern platziert werden konnte.
Die Ad-hoc-Meldungen der MEL seien "de facto" von einer langjährigen Bankmitarbeiterin erstellt worden. Vor der Veröffentlichung habe sie diese dem damaligen Meinl-Bank-Chef Julius Meinl "zur Genehmigung" vorgelegt.
Die Meinl Bank bekämpfte das Urteil. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, ging allerdings inhaltlich gar nicht auf Handlungen von Julius Meinl und dem nunmehrigen Bankchef Peter Weinzierl ein, weil es der Ansicht ist, dass die Ad-hoc-Publizitätspflicht ausschließlich die Emittentin, also Atrium, treffe.
Der OGH, den wiederum der Kläger angerufen hat, ist anderer Meinung. "Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ... eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Beteiligung an einer Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht der Emittentin nicht ausgeschlossen." Die Bank hafte - wie die Emittentin - gegenüber Anlegern, wenn von einer ihr zurechenbaren Person "vorsätzlich eine Handlung gesetzt wurde, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt."
Das Berufungsgericht muss sich nun noch einmal mit der Beweisrüge der Meinl Bank befassen. Die Bank hat in ihrer Berufung kritisiert, dass das Erstgericht aus einer E-Mail-Korrespondenz mit Julius Meinl eine "Genehmigung" abgeleitet habe. "Es wurde nicht einmal die vom Zeitpunkt her passende E-Mail-Korrespondenz vorgelegt", sagte Meinl-Bank-Anwältin Alexandra Schwarz am Mittwoch zur APA. Julius Meinl habe sich in dem Verfahren der Aussage entschlagen, so ein weiterer Anwalt der Bank, Gert Wallisch. Gegen Meinl und andere Bankorgane laufen seit Jahren strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Untreue und Betrug.
In den Augen des OGH würde eine "'Genehmigung'" durch das Vorstandsmitglied der Beklagten ... nichts anderes bedeuten als die Übernahme der Letztverantwortlichkeit für den veröffentlichten Text, dessen Eignung zur Irreführung aufgrund der Kenntnis über den tatsächlichen Umfang der Platzierungen der Zertifikate auf dem Markt offenkundig gewesen wäre."
Aus Sicht von Anlegeranwalt Michael Poduschka liefert das OGH-Erkenntnis geschädigten MEL-Anlegern wertvolle Munition - "wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie oder ihre Berater die Ad-hoc-Meldungen gelesen haben", sagte er zur APA. Das ganze gälte für sämtliche MEL-Käufe ab 2005.
Über den Fall Meinl hinaus habe der Beschluss ebenfalls Auswirkungen. "Auch in der Causa Alpine behaupten die Emissionsbanken, sie seien für unrichtige Kapitalmarktprospekte nicht verantwortlich. Aufgrund des nunmehrigen Erkenntnisses ist klar, dass sie für die Prospekte haften, wenn die Information falsch ist und sie einen Beitrag zu ihrer Erstellung geliefert haben, was aus meiner Sicht der Fall ist", so Poduschka.
(Schluss) snu/sp
ISIN JE00B3DCF752 WEB http://www.ogh.gv.at/ http://www.meinlbank.com http://www.aere.com/
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