05.12.2024 05:03:00
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Neues Gesetz für mehr Insolvenzeröffnungen gefordert
Im langfristigen Durchschnitt werden 35 bis 45 Prozent der Firmeninsolvenzverfahren nicht eröffnet. Heuer rechnet der KSV mit etwa 6.500 Firmeninsolvenzen, bei denen ein Verfahren eröffnet wird und mit etwa 2.400, wo ein solches "mangels Masse" abgewiesen wird.
Berechnungen des Verbandes sehen im Jahr etwa 800 Mio. Euro an Passiva in den nicht eröffneten Insolvenzen. Darunter sind laut Götze etwa 200 Mio. Euro, die dem Staat geschuldet werden. Zudem kämen etwa vier von fünf Gläubigeranträgen bei den derzeit nicht eröffneten Insolvenzverfahren vom Staat - also in erster Linie von Finanzamt und Gebietskrankenkassa. Über die Thematik berichtet am Donnerstagabend auch das ORF-Wirtschaftsmagazin "Eco".
Staat soll Eröffnungskosten vorfinanzieren und "profitieren"
Somit wäre es aus Sicht des KSV für alle Gläubiger, speziell aber für den Staat selbst von Interesse, dass Insolvenzverfahren prinzipiell eröffnet werden. Der Staat solle das für die Eröffnungen der Insolvenzverfahren notwendige Geld vorfinanzieren, so Götze. Denn am Ende würde sich ein solches Vorgehen speziell für den Steuerzahler rechnen, auch wenn gegenüber manchen Pleitefirmen jegliche Forderung zwecklos sei. Schließlich könne sich die öffentliche Hand als größter Einzelgläubiger bei den derzeit nicht eröffneten Verfahren dank deren Eröffnung Geld zurückholen - mehr, als für die Eröffnungen zu investieren sei.
"Für die Schuldner ergäbe sich eine Abschreckung und für den Staat ein gutes Geschäft", sagt Experte Götze zur APA. "Da kommt sicher mehr zurück als in die Vorfinanzierung fließen würde." Im langfristigen Durchschnitt werden 35 bis 45 Prozent von Firmeninsolvenzverfahren nicht eröffnet.
Eine Verfahrenseröffnung wird "mangels Masse" abgewiesen, wenn das zuständige Insolvenzgericht feststellt, dass die in der Pleitefirma vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Geld ist für den Insolvenzverwalter und die Abhaltung von Gläubigerversammlungen vorgesehen. Damit ist der Verlust der Gewerbeberechtigungen - das gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund -, und die Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch verbunden.
phs/tpo
WEB http://www.ksv.at
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