06.03.2014 16:44:00
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Meinl versus Staatsanwaltschaft: OLG sieht Verfahrensverzögerung
Der aktuelle Rechtsstreit dreht sich wieder einmal um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Meinl die Einsicht in bestimmte Akten verwehren durfte. Nach Meinung von Meinls Anwälten ist dies nicht mit dem Recht auf ein zügiges Verfahren in Einklang zu bringen.
Aus Sicht des OLG stellt eine solche Verweigerung nicht per se eine Verletzung des Rechts auf ein rasches Verfahren dar. Im Zusammenhang mit einem konkreten Dokument in der Causa Meinl aber schon: Das Papier wurde nämlich erst 20 Monate, nachdem es im März 2011 Bestandteil des Aktes wurde, vorgehalten - eine "massive Verzögerung", wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 14. Februar festhielt.
In einem anderen Beschwerdepunkt musste Meinl aber eine Abfuhr hinnehmen. Es war nach Ansicht des OLG in Ordnung, dass die Staatsanwaltschaft anonym übermittelte Unterlagen zum Akt nahm, ohne diese vorher zu überprüfen, und sie dann Beschuldigten vorhielt. Vielmehr würde es dem Oberlandesgericht zufolge dem Prinzip der Aktenvollständigkeit zuwiderlaufen, die Unterlagen nicht "einzujournalisieren", wie es im Juristendeutsch heißt. Dadurch erst könne die Relevanz der Dokumente nämlich überprüft werden. Im Übrigen, so das OLG, stehe bisher nicht fest, "ob es sich tatsächlich um falsche oder verfälschte Urkunden oder falsche Beweismittel handelt."
Im Gegensatz zu Meinl sieht das Oberlandesgericht, wie zuvor auch schon die Einzelrichterin, die Objektivität der Ermittler also gewahrt. Der "bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organs nicht mit jener der Prozessparteien deckt" sei per se nicht geeignet, "die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu setzen", so das OLG. Es sei nicht einmal ein Ablehnungsgrund gegeben, "wenn die vertretene Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird." Und: Dass sie Staatsanwaltschaft auch anonymen Hinweisen nachgehen muss, wenn sie der Aufklärung dienen, "bedarf keiner weiteren Erörterung".
Das OLG verweist außerdem auf den Umfang und die Komplexität der Causa Meinl. "Dass in einem Ermittlungsverfahren derartiger rechtlicher und sachlicher Komplexität die Ansichten der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten über einzelne Ermittlungsmaßnahmen und auch die Gewährung von Verfahrensrechten divergieren", sei nicht ungewöhnlich. Dass der Beschuldigte mit seiner Rechtsansicht fallweise durchdringe, begründe noch keinen Zweifel an der Objektivität der Organe der Staatsanwaltschaft.
(Schluss) snu/tsk
WEB http://www.meinlbank.com
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