11.12.2017 15:56:00

Grasser-Prozess - OGH: Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen

"Die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur wird verworfen", sagte der Vorsitzende des fünfköpfigen Richtersenats beim Obersten Gerichtshof (OGH), Hans Valentin Schroll. Und am Ende seiner juristischen Begründung für diese Entscheidung stellte er klar: "Es bleibt die bisher befasste Gerichtsabteilung für das Buwog-Verfahren zuständig".

Damit bleibt es wie geplant beim Start des Mega-Korruptionsprozesses gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und 14 weitere Angeklagte morgen, Dienstag, um 9.30 Uhr. Die Frage der Zuständigkeit von Richterin Marion Hohenecker war zuletzt umstritten, denn mehrere Verteidiger betrachteten sie als nicht zuständig.

Hintergrund ist das Villa Esmara-Verfahren, das von Hohenecker in erster Instanz geführt wurde. Der dortige Hauptangeklagte Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics war zunächst verhandlungsunfähig. Das Urteil Hoheneckers gegen den mitangeklagten Ex-Tennis-Manager Ronald Leitgeb wurde aufgehoben und die Causa wieder an die erste Instanz zur Neuverhandlung zurückverwiesen - zu einer anderen Richterin, Caroline Csarmann.

Für den unterdessen wieder verhandlungsfähigen Petrikovics blieb Richterin Hohenecker zuständig. Zu recht, wie der OGH heute feststellte. Er muss also in der Causa Villa Esmara vor Richterin Hohenecker treten - und auch in der Causa Buwog, wo gegen Grasser, ihn und zahlreiche weitere Angeklagte verhandelt wird.

"Die Ausscheidung des Verfahrens gegen Petrikovics wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit führte zu zwei getrennten Verfahren", erläuterte Schroll. "Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass einmal getrennte Verfahren nach Wegfall des Trennungsgrundes wieder zu vereinigen wären". Der Richter verwies auch auf den Zeitablauf für den Akt bzw. die Hauptverhandlung.

Schroll nahm auch zur Anregung des Petrikovics-Verteidigers Otto Dietrich Stellung, der eine Verbindung der Causa Villa Esmara und Buwog/Grasser vorgeschlagen hatte. "Dem können wir nicht näher treten, weil sich die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung nicht darauf bezieht", sagte Schroll.

(Schluss) gru/stf

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