11.01.2018 16:51:00

Grasser-Prozess - Anwaltskammer: Disziplinarfälle genau prüfen

Nach der Richterin-Rüge für Grassers Anwalt Manfred Ainedter wegen eines Gesprächs mit den Schöffen (Laienrichtern) im Grasser-Prozess, in dem er sie auf Privates und Berufliches angesprochen hatte, könnte die Rechtsanwaltskammer zum Zug kommen, falls der Vorfall dort disziplinarrechtlich angezeigt wird.

Es gebe kein Kontaktverbot zwischen Richtern und Anwälten, lediglich die Einflussnahme sei nicht gestattet. Da Schöffen Laienrichter sind, gilt dies auch für sie.

Eventuelle verbotene Einflussnahme müsse im Einzelfall genau geprüft werden, heißt es von der Rechtsanwaltskammer Wien. Dort ist Rechtsanwalt Herbert Gartner Disziplinarratspräsident. Zum konkreten Fall könne er sich selbstverständlich nicht äußern, betonte Gartner am Donnerstag auf Anfrage der APA. Disziplinarfälle bzw. Verdachtsfälle würden von der Kammer immer im Einzelfall sehr genau geprüft.

Generell ist das Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte sehr ausgefeilt. Eine Disziplinaranzeige gegen eine Anwältin oder einen Anwalt wird dem Kammeranwalt der Anwaltskammer vorgelegt, der sie als erster prüft. Der Kammeranwalt ist eine Art staatsanwaltliche Behörde innerhalb des Disziplinarrats. Der Kammeranwalt kann den Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs stellen, worüber dann der Disziplinarratspräsident, also bei der RA-Kammer Wien Dr. Gartner, entscheidet. Sollte er zustimmen bestellt er einen Untersuchungskommissär, der im Vorverfahren ermittelt und einen Bericht erstellt. Dann entscheidet ein dreiköpfiger Senat, ob genügend Substrat für eine mündliche Verhandlung vorliegt, oder der Fall eingestellt wird.

Gegen einen Einstellungsbeschluss kann der Kammeranwalt ein Rechtsmittel erheben, darüber entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH). Wenn der Senat ein Verfahren einleitet, gibt es eine mündliche Disziplinarverhandlung, wo der Fall mit Zeugen und Beweismitteln verhandelt wird. Das Erkenntnis kann vom Freispruch bis zur Streichung von der Anwaltsliste gehen. Die höchste Strafe ist die Streichung von der Anwaltsliste, etwa bei Betrug oder Veruntreuung von Klientengeldern. Die geringste Strafe ist ein Verweis. Dazwischen gibt es Abstufungen je nach Schwere des Verschuldens, etwa Geldstrafen bis zu 45.000 Euro.

(Schluss) gru/cri

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