28.04.2022 12:57:54
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EQS-CMS: Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Semperit AG Holding
/ Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Semperit Aktiengesellschaft Holding Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2 Veröffentlichungsverordnung 2018 In der am 27. April 2022 abgehaltenen 133. ordentlichen Hauptversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1 (eins) Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins litera b) Aktiengesetz - unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 22.07.2020 - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% (zehn Prozent) des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer 7 [sieben] Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer 7 [sieben] Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu beschließen. 3. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der Beschlussfassung an - unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 22.07.2020 - ermächtigt, gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1b (eins litera b) Aktiengesetz für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
28.04.2022 |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Semperit AG Holding |
Am Belvedere 10 | |
1100 Wien | |
Österreich | |
Internet: | www.semperitgroup.com |
Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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1338545 28.04.2022
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