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22.04.2008 16:17:00

DGAP-WpÜG: Pflichtangebot

DGAP-WpÜG: Pflichtangebot;



Zielgesellschaft: caatoosee AG / Bieter: siehe Meldungstext

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Betreffend caatoosee ag

Mitteilung über die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15. April 2008 zu Gunsten der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung erteilte Befreiung hinsichtlich der am 28. November 2007 erfolgten Kontrollerlangung über die caatoosee ag diese nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Hinweis: Die nachfolgend Darstellung ist eine zu Informationszwecken erstellte Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15. April 2008 gegenüber der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, der RPR Privatstiftung, Herrn Ronny Pecik und Herrn Georg Stumpf erlassenen Bescheides. Sie ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die SALVEO Beteiligungs GmbH, die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, die VICTORY Industriebeteiligungs AG, die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, die RPR Privatstiftung, Herr Ronny Pecik oder Herr Georg Stumpf die in dem Bescheid enthaltenen Feststellungen und Würdigungen zu eigen machen oder Dritten gegenüber eine Haftung irgendwelcher Art für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen.

I. Befreiungsbescheid der BaFin vom 15. April 2008

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. April 2008 folgenden Bescheid (nachfolgend der 'Bescheid vom 15. April 2008") gegenüber der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, der RPR Privatstiftung, Herrn Ronny Pecik und Herrn Georg Stumpf erlassen:

'1. Die SALVEO Beteiligungs GmbH, die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, die VICTORY Industriebeteiligungs AG, die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung werden hinsichtlich der Erlangung der Kontrolle gemäß §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG über die caatoosee ag am 28. November 2007 in Folge der Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

Der Bescheid erging aufgrund der von der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung (zusammenfassend auch die 'Antragsteller zu 1.-5.") am 24. April 2007 gestellten und von den Herren Ronny Pecik und Georg Stumpf (zusammenfassend auch die 'Antragsteller zu 6. und 7.") am 09. April 2008 gestellten Befreiungsanträge gemäß §§ 37 WpÜG, 9 Satz 2 Nr.3 WpÜG-Angebotsverordnung.

Hinsichtlich der von den Antragstellern zu 6. und 7. gestellten Befreiungsanträge stellte die BaFin fest, dass durch diese keine (mittelbare) Kontrollerlangung über die caatossee ag im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erfolgt ist, weshalb die Anträge als unbegründet abzulehnen waren.

II. Zusammenfassung der Gründe des Befreiungsbescheids vom 15. April 2008

Gemäß dem Bescheid vom 15. April 2008 sieht die BaFin hinsichtlich der am 28. November 2007 erfolgten (mittelbaren) Erlangung der Kontrolle über die caatosee ag durch die Antragsteller zu 1.-5. die Voraussetzungen für Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung als gegeben an. Nach diesen Vorschriften kann die BaFin von den Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreien, wenn auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt. Die BaFin stützte sich auf die folgenden wesentlichen Erwägungen:

1. Beteiligung der M+W Zander Gruppe an der caatoosee ag

Hinsichtlich der Beteiligung der M+W Zander Gruppe an der caatoosee ag zum Zeitpunkt der (mittelbaren) Kontrollerlangung durch die Antragsteller zu 1.-5. stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:

'Die caatoosee ag ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Leonberg. Das Grundkapital in Höhe von EUR 24.098.988 ist in 24.098.988 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem derzeitigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt.

[?]

'Die M+W Zander Facility Engineering GmbH mit Sitz in Stuttgart hält 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) an der caatoosee ag. Alleinige Gesellschafterin der M+W Zander Facility Engineering GmbH war die M+W Zander Holding AG, Stuttgart.

[?]

Die M+W Zander Holding AG wurde am 26. Juni 2006 auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 26. Juni 2006 (Urkundenrolle-Nr. 331/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart) auf die MWZ Beteiligungs GmbH verschmolzen.

[?]

Die MWZ Beteiligungs GmbH (vormals Blitz 06-039 GmbH) mit Sitz in Stuttgart (vormals München) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit einen Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,--."

2. Buchwerte zum 30. September 2007

In dem Bescheid vom 15. April 2008 stellt die BaFin fest, dass der Buchwert der Aktien an der caatoosee ag in der Bilanz der M+W Zander Facility Engineering GmbH zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragsteller zu 1.-5., wie von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung verlangt, weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MWZ Beteiligungs GmbH betrug. Die BaFin führt diesbezüglich Folgendes aus:

'Die unmittelbar erworbene Gesellschaft, die MWZ Beteiligungs GmbH, verfügte zum 30. September 2007 über eine Bilanzsumme in Höhe von EUR 461,680 Mio. und ein buchmäßiges Aktivvermögen in Höhe von EUR 460,286 Mio. Der zu Grunde liegende Einzelabschluss der MWZ Beteiligungs GmbH wurde nach IFRS erstellt.

Im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der MWZ Beteiligungs GmbH beträgt der Buchwert der von der M+W Zander Facility Engineering GmbH gehaltenen Aktien an der caatoosee ag zum 30. September 2007 im Einzelabschluss der M+W Zander Facility Engineering GmbH nach IFRS in Höhe von EUR 22,572 Mio. ca. 4,90 %.

Diese Größenordnung wird auch durch die Betrachtung des Wertansatzes der unmittelbaren Beteiligung an der M+W Zander Facility Engineering GmbH in der Bilanz der MWZ Beteiligungs GmbH bestätigt. Zum 30. September 2007 belief sich der Buchwert dieser Beteiligung auf EUR 21,1 Mio. und machte insofern 4,58 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MWZ Beteiligungs GmbH aus."

3. Kontrollerwerb durch die Antragsteller zu 1.-5.

Die BaFin stellt in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass die Antragsteller zu 1.-5. am 28. November 2007 (mittelbar) die Kontrolle über die caatoosee ag erlangt haben

a) Beteiligungsverhältnisse an der MWZ Beteiligungs GmbH vor dem Kontrollerwerb am 28. November 2008

Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der MWZ Beteiligungs GmbH vor dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an dieser durch die SALVEO Beteiligungs GmbH am 28. November 2008 stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:

'Ursprüngliche Alleingesellschafterin der MWZ Beteiligungs GmbH (vormals Blitz 06-039 GmbH) war die MW Zander Luxembourg Holding S.A., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, mit einem Geschäftsanteil im Nominalwert von EUR 25.000.

[?.]

Um die Umwandlung der MWZ Beteiligungs GmbH in eine S.à r.l. & Co. KG vorzubereiten, wurde am 28. November 2006 der von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. gehaltene Geschäftsanteil in Höhe von EUR 25.000,-- in einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 24.900,-- und einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 100,-- geteilt (§ 2 Abs. 1, Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Gleichzeitig erklärte die MWZ Beteiligungs GmbH, vertreten durch Herrn Martin Wolfgang Gruschka und Herrn Reimund Blessing, die Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteils und den weiteren Verfügungen in der Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart (§ 2 Abs. 2, Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. trat sodann den Geschäftsanteil über EUR 100,-- ohne Gegenleistung an die M+W Z Management S.à r.l. ab (§ 3 Abs. 1 und 2, Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die M+W Z Management S.à r.l. den abgetretenen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 100,-- treuhänderisch für die MW Zander Luxembourg Holding S.A. halten soll (§ 3 Abs. 3, Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Gemäß § 5 Satz 2 des Abtretungsvertrages über Geschäftsanteile vom 28. November 2006 gelten sämtliche in Folge des Verkaufs und der Abtretung des Geschäftsanteils an die M+W Z Management S.à r.l. gegenüber der MWZ Beteiligungs GmbH erforderlich werdenden Anzeigen im Hinblick auf die Beteiligung von Herrn Wolfgang Martin Gruschka und Herrn Reimund Blessing als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der MWZ Beteiligungs GmbH als erfolgt. Herr Blessing war als Bevollmächtigter der MW Zander Luxembourg Holding S.A. bestellt.

Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit einem Grundkapital in Höhe von EUR 42.530,--, welches in 34.024 Aktien mit einem Nominalbetrag von EUR 1,25 eingeteilt ist.

[?]

An der MW Zander Luxembourg Holding S.A. hält die Springwater MWZ Holding S.à r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, 24.800 Aktien (entsprechend 72,8897 % des Grundkapitals), die restlichen 9.224 Aktien (entsprechend 27,1103 % des Grundkapitals) werden von den Familien Osterloh und Koch gehalten.

Die M+W Z Management S.à r.l. ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Genf, Schweiz. Das Grundkapital in Höhe von Schweizer Franken CHF 20.000,-- wird von der Springwater Property Investment Holding S.à r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, gehalten."

b) Share Sale and Transfer Agreement und Trust Agreement vom 17. April 2007

Am 17. April 2007 wurde zwischen der SALVEO Beteiligungs GmbH, der MW Zander Luxembourg Holding S.A., der Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und der MWZ Finance S.à r.l. ein Share Sale and Transfer Agreement (Urkundenrolle-Nr. 176/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) abgeschlossen (zu den Einzelheiten des Vertrages vgl. nachstehend unter (aa))

Ebenfalls am 17. April 2007 wurde zwischen der MW Zander Luxembourg Holding S.A., der SALVEO Beteiligungs GmbH und der COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH ein Trust Agreement (Urkundenrolle-Nr. 177/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) im Hinblick auf die ausstehende fusionskontrollrechtliche Freigabe des Erwerbs durch die SALVEO Beteiligungs GmbH abgeschlossen. (zu den Einzelheiten des Vertrages vgl. nachstehend unter (bb))

(aa) Share Sale and Transfer Agreement

Hinsichtlich des Inhalts des am 17. April 2007 zwischen der SALVEO Beteiligungs GmbH, der MW Zander Luxembourg Holding S.A., der Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und der MWZ Finance S.à r.l. abgeschlossenen Share Sale and Transfer Agreement (Urkundenrolle-Nr. 176/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:

'In diesem veräußerte die MW Zander Luxembourg Holding S.A. einen Gesellschaftsanteil in Höhe von EUR 25.000,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH (§ 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007) und erklärte eine entsprechende Abtretung (§ 1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007). [?] Die Abtretungen standen jeweils unter den aufschiebenden Bedingungen, dass der Kaufpreis für die Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH [?] an den Veräußerer gezahlt wird und der Erwerb fusionskontrollrechtlich entweder genehmigt wird oder durch Ablauf der entsprechenden Fristen als genehmigt gilt (§ 6 Abs. 2 des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007). Auf die Bedingung der fusionskontrollrechtlichen Freigabe kann die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 6 Abs. 3 des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 einseitig verzichten.

In § 1 Abs. 1 lit. c des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 wurde der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH vom 17. April 2007 in Bezug genommen."

Hinsichtlich des Eintritts der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 bestimmten fusionskontrollrechtlichen Bedingung führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

'Die letzte relevante fusionskontrollrechtliche Freigabe hinsichtlich des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 erfolgte am 16. November 2007 durch die Wettbewerbsbehörde der Russischen Föderation (FAS Federalnaja Antimonopolnaja Sluschba Rossii)."

(bb) Trust Agreement

Hinsichtlich des Inhalts des ebenfalls am 17. April 2007 zwischen der MW Zander Luxembourg Holding S.A., der SALVEO Beteiligungs GmbH und der COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH abgeschlossenen Trust Agreement (Urkundenrolle-Nr. 177/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:

'In der Präambel des Trust Agreement vom 17. April 2007 wird insoweit ausgeführt:

"WHEREAS, the Seller and the Purchaser wish to transfer the Shares in addition with immediate effect to a Trustee for the time period until the antitrust authorities decide on the approval of the transfers."

Als Trustee wird die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH bestellt, als shares werden die Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und der MWZ Finance S.à r.l. definiert.

Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. erklärt demgemäß in Abschnitt C des Trust Agreement vom 17. April 2007 die Abtretung der Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und der MWZ Finance S.à r.l. mit sofortiger Wirkung."

(cc) Beteiligungsverhältnisse der SALVEO

Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der SALVEO Beteiligungs GmbH führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

'SALVEO Beteiligungs GmbH (vormals SALVEO Immobilienbesitz GmbH) ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, Republik Österreich. Das Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,-- wurde bis zum 18. April 2007 von der Andorra Bauprojekt GmbH gehalten. Am 18. April 2007 wurde die Beteiligung an der SALVEO Beteiligungs GmbH auf die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH übertragen (Eintragung ins Firmenbuch/Handelsregister am 27. April 2007).

[?]

Alleinige Gesellschafterin der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH, einer Gesellschaft österreichischen Rechts, ist die VICTORY Industriebeteiligung AG.

[?]

VICTORY Industriebeteiligung AG ist eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Republik Österreich. Die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung halten je die Hälfte der 9.000.000 Stückaktien der VICTORY Industriebeteiligung AG.

Die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete Privatstiftung österreichischen Rechts. Stifter des Stiftungsvermögens sind Herr Georg Stumpf (Junior) und Herr Senator Georg Stumpf (Senior). Herr Stumpf (Senior) ist inzwischen verstorben und war als Stifter treuhänderisch gegenüber Herrn Georg Stumpf (Junior) gebunden; ihm standen insbesondere keine Stifterrechte zu (Par. 2.4 der Stiftungsurkunde vom 19. November 1998).

Die RPR Privatstiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete Privatstiftung österreichischen Rechts. Stifter des Stiftungsvermögens ist Herr Ronny Pecik."

c) Kein (mittelbarer) Kontrollerwerb durch Colton am 18. April 2007

Trotz der im Trust Agreement vorgesehenen unbedingten Übertragung der Anteile der MWZ Beteiligungs GmbH an die COLTON hat diese am 18. April 2007 mit der Beurkundung des Trust Agreements die Geschäftsanteile nicht erworben, weil im Ergebnis zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Geschäftsanteile der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. gehalten wurden, sondern ein Geschäftsanteil von EUR 100 seit 28. November 2006 von der M+W Z Management S.à r.l. gehalten wurde:

(aa) Vinkulierungsbestimmungen in der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH

In dem Bescheid vom 15. April 2008 stellt die BaFin zum Inhalt der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH Folgendes fest:

'In § 5 der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH (Anlage zur Urkundenrolle-Nr. 314/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart) wird zu Verfügungen über Geschäftsanteile bestimmt:

(1) 'Die Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt nicht für Verfügungen zugunsten eines Unternehmens, das mit einem Gesellschafter i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbunden ist.

(2) (?)

(3) Für den Fall des Verkaufs eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt, sofern die Abtretung nicht an ein verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder an einen oder mehrere andere Gesellschafter erfolgen soll.

(4) (?)

(5) Der Veräußerer hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten unter Beifügung des Vertragswortlauts schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von einem Monat seit Empfang dieser Mitteilung und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden.

(6) bis (8) (?)

(9) Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen wird unbeschadet des Abs. 1 erst wirksam, wenn die Vorkaufsfrist gemäß Abs. 5 verstrichen ist oder alle Vorkaufsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben."

[?]"

(bb) Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH am 17. April 2007

Hinsichtlich einer am 17. April 2007 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

'Am 17. April 2007 wurde eine Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, an der ausschließlich die MW Zander Luxembourg Holding S.A. teilnahm. Die Zustimmung zu dem Verkauf und der Abtretung sämtlicher Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH sowie der weiteren Abtretung dieser Anteile an die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH wurde wie folgt beschlossen:

'MW Zander Luxembourg Holding S.A. is the sole shareholder of MWZ Beteiligungs GmbH with its seat in Stuttgart (AG Stuttgart, HR B 720716). Waiving all formal requirements under statutory law and the articles of association for the convening and holding of a shareholder meeting, MW Zander Luxembourg Holding S.A. holds a shareholder meeting of MWZ Beteiligungs GmbH and resolves as follows:

1. The sale and transfer of all the shares in MWZ Beteiligungs GmbH by MW Zander Luxembourg Holding S.A. to SALVEO Immobilienbesitz GmbH, a company established under Austrian law with its seat in Vienna and office address at Handelskai 94-96, 1200 Vienna, is hereby consented to and approved.

Further, the transfer of the shares in MWZ Beteiligungs GmbH by MW Zander Luxembourg Holding S.A. to COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH, Czerningasse 6, 1020 Wien as trustee under the Trust Agreement is hereby consented to and approved."

Hinsichtlich dieses Gesellschafterbeschlusses stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass dieser wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften zur Ladung von Gesellschafterversammlungen analog § 121 Abs. 3 AktG nichtig ist, da die M+W Z Management S.à r.l. nicht zu der Gesellschafterversammlung geladen war und auch nicht im Vorfeld auf eine Teilnahme verzichtet hatte.

d) Kein (mittelbarer) Kontrollerwerb durch Salveo auf Grundlage der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 vorgenommenen Abtretung

Hinsichtlich der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 vorgenommenen Abtretung führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

'Die SALVEO Beteiligungs GmbH hat nicht schon auf Grund der Zurechnung von Stimmrechten gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Folge der erklärten Abtretung eines Geschäftsanteils an der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die SALVEO Beteiligungs GmbH in § 1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die caatoosee ag erlangt.

[?]

Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 25.000,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist unwirksam, da die MW Zander Luxembourg Holding S.A. zum Zeitpunkt der Erklärung der Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 25.000,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH am 17. April 2007 nicht Inhaberin eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 25.000,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH war.

[?]

Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist unwirksam, da der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH vom 17. April 2007 zur Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG nichtig ist und die Abtretung des Geschäftsanteils über EUR 24.900,-- (insofern) gegen die satzungsmäßige Vinkulierung der Geschäftsanteile der MWZ Beteiligungs GmbH verstößt."

e) (Mittelbarer) Kontrollerwerb durch Salveo am 28. November 2008

Nach den Ausführungen der BaFin im Bescheid vom 15. April 2008 hat die SALVEO Beteiligungs GmbH in Folge der Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an sie gemäß § 1 Abs. 2 eines Transfer Agreement vom 26. November 2007 (vgl. nachstehend unter (aa)) in Verbindung mit § 1 des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 am 28. November 2007 alle Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH (und damit (mittelbar) die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) über die caatoosee ag erlangt:

(aa) Transfer Agreement vom 26. November 2007

Hinsichtlich des Transfer Agreements vom 26. November 2007 führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

'Am 26. November 2007 schlossen die MW Zander Luxembourg Holding S.A. (als 'Seller" definiert), die MWZ Finance S.à r.l., die SALVEO Beteiligungs GmbH (als 'Purchaser" definiert), die Springwater MWZ Holdings S.à r.l., die M+W Z Management S.à r.l., die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH (als 'COLTON" definiert), Herr Martin Wolfgang Gruschka und die VICTORY Industriebeteiligung AG eine Vereinbarung zur Beseitigung der Unsicherheiten über die Gesellschafterstellung bei der MWZ Beteiligungs GmbH (als 'Company" definiert).

Das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 wird als 'Zeus SPA" und die MW Zander Luxembourg Holding S.A., die SALVEO Beteiligungs GmbH, die Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und die MWZ Finance S.à r.l. werden als 'SPA Parties" definiert.

In § 1 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wird die Gültigkeit des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 bestätigt. [?]

In § 1 Abs. 4 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wird die Gültigkeit des Trust Agreement vom 17. April 2007 bestätigt.

In § 2 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 erklärt die MW Zander Luxembourg Holding S.A. höchst vorsorglich ('as a matter of utmost precaution") die wiederholte Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH ('of all shares in the Company it owns") an die SALVEO Beteiligungs GmbH in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007. Gleichzeitig erklärt die M+W Z Management S.à r.l. in Erfüllung der Verpflichtung der MW Zander Luxembourg Holding S.A. aus § 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ('in fulfillment of Seller´s obligation") die Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH ('of all shares in the Company it owns").

In § 2 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 erklärt die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH aus Gründen der Rechtssicherheit die Abtretung aller Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH ('all shares it may hold in the Company") in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Trust Agreement vom 17. April 2007.

Alle Abtretungen standen gemäß § 5 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 unter einer (einzigen) aufschiebenden Bedingung, deren am 28. November 2007 erfolgten Eintritt der Notariatsverwalter Dr. Günther Philipps allen Parteien schriftlich am 29. November 2007 bestätigt hat. Die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April 2008 weiter aus:

'Gleichzeitig wurde unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, an der sämtliche Vertragsparteien teilnahmen (§ 3 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007). In dieser wurde beschlossen, dass sämtlichen Abtretungen von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH in dem Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, dem Trust Agreement vom 17. April 2007 und dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 zugestimmt wird.

Ebenfalls am 29. November 2007 zeigte der Notariatsverwalter Dr. Günther Philipps gegenüber der MWZ Beteiligungs GmbH den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft durch die SALVEO Beteiligungs GmbH an."

(bb) Erwerb aller Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH aufgrund des Transfer Agreements durch Salveo

In rechtlicher Würdigung des Zusammenspiels des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, Trust Agreement vom 17. April 2007, des Transfer Agreement vom 26. November 2007, sowie der im Zusammenhang mit diesen vorgenommenen Handlungen und gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 sodann Folgendes aus:

'Durch die Bestätigung des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 in § 1 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wurde ein Geschäftsanteil in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. am 26. November 2007 aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreis-Erhöhungsbetrages (§ 5 des Transfer Agreement vom 26. November 2007) an die SALVEO Beteiligungs GmbH abgetreten. Die rechtliche Wirkung dieser Abtretung trat am 28. November 2007 ein.

Die Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH wirkt erst (und zunächst noch aufschiebend bedingt) ab dem 26. November 2007, da die Bestätigung eines nichtigen Vertrages durch die Vertragsparteien gemäß § 141 BGB wie eine Neuvornahme des Vertragsschlusses mit rechtlicher Wirkung erst ab der Bestätigung wirkt (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 141 Rn 8).

Das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist nur insoweit nichtig, wie Regelungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH getroffen werden, also insbesondere § 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007. Denn nur insoweit verstößt das share sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 gegen die Vinkulierungsbestimmungen der MWZ Beteiligungs GmbH (vgl. B.II.1.a.2.). Im Übrigen ist das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 wirksam.

Abtretungsempfänger ist direkt die SALVEO Beteiligungs GmbH. Dies bestimmt § 1 Abs. 1 lit. b. des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ausdrücklich. Für dieses Verständnis der Abtretungserklärung spricht auch § 2 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007, in dem die MW Zander Luxembourg Holding S.A. höchst vorsorglich ('as a matter of utmost precaution") die wiederholte Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH ('of all shares in the Company it owns") an die SALVEO Beteiligungs GmbH in Erfüllung ihrer schuldrechtlichen Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 erklärt.

Zwar wird in § 1 Abs. 4 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 auch das Trust Agreement vom 17. April 2007 bestätigt und insofern die Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH bestätigt und gilt gemäß § 141 Abs. 2 BGB als neu vorgenommen. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da die Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH chronologisch vorangeht und die MW Zander Luxembourg Holding S.A. insoweit nur noch als Nichtberechtigte verfügt. Denn die Bestätigung des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 erfolgt in dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 vor der Bestätigung des Trust Agreement vom 17. April 2007. Für eine direkte Zweitabtretung von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH bleibt insofern kein Raum mehr.

Auch unter Berücksichtigung der bestehenden aufschiebenden Bedingung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB in § 5 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 gilt für alle Abtretungen des Transfer Agreement vom 26. November 2007, so dass nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung alle Abtretungen in ihrer niedergelegten Reihenfolge zu beurteilen sind.

Die Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH ist wegen einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB in § 5 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 bis zum 28. November 2007 hinausgezögert."

Nach Ausführungen der BaFin trat die im Transfer Agreement vom 26. November 2007 vereinbarte (einzige) aufschiebende Bedingung für den Anteilsübergang am 28. November 2007 ein, und die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April 2008 weiter aus:

'Die übrigen aufschiebenden Bedingungen des im Übrigen wirksamen Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 in § 6 Abs. 2 des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 (Kartellfreigabe und Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises) waren bereits vor dem 28. November 2007 eingetreten. So erfolgte die letzte erforderliche fusionskontrollrechtliche Freigabe in Russland am 16. November 2007.

Die Abtretung ist auch im Hinblick auf die Vinkulierungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH wirksam, da ausweislich von § 3 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, in der beschlossen wurde, sämtlichen Abtretungen von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH in dem Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, dem Trust Agreement vom 17. April 2007 und dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 zuzustimmen. Da sämtliche Vertragsparteien des Transfer Agreement vom 26. November 2007 an dieser Gesellschafterversammlung teilnahmen, also insbesondere die MW Zander Holding Luxembourg S.A., die M+W Z Management S.à r.l., SALVEO Beteiligungs GmbH und COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH, waren alle hinsichtlich der Mehrfachabtretungen am 28. November 2007 in Betracht kommenden Gesellschafter der MWZ Beteiligungs GmbH vertreten.

Die Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG kann dabei auch vor der Abtretung erklärt werden (vgl. Lutter/Bayer, a.a.O., § 15 Rn 46)."

(cc) Stimmrechtszurechnung für die Antragsteller 1.-5.

Die Bafin stellt in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass das Wirksamwerden der Abtretung der Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH am 28. November 2008 zur (mittelbaren) Kontrollerlangung über die caatoosee ag durch die Antragsteller zu 1.-5. geführt hat. Die BaFin führt diesbezüglich Folgendes aus:

'Mit dem Wirksamwerden der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von EUR 24.900,-- an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH ist die MWZ Beteiligungs GmbH gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zum Tochterunternehmen der SALVEO Beteiligungs GmbH geworden. Denn zum einen gewährt der Geschäftsanteil in Höhe von EUR 24.900,-- die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH, zum anderen ist die SALVEO Beteiligungs GmbH durch die Abtretung des zweiten bestehenden Geschäftsanteils in Höhe von EUR 100,-- zur alleinigen Gesellschafterin der MWZ Beteiligungs GmbH geworden.

Der SALVEO Beteiligungs GmbH werden insofern gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG 12.436.550 Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee ag, die von der M+W Zander Facility Engineering GmbH gehalten werden, zugerechnet, da die MWZ Beteiligungs GmbH alleinige Gesellschafterin der M+W Zander Facility Engineering GmbH ist.

Auch die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. haben die Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG über die caatoosee ag erlangt.

Die der SALVEO Beteiligungs GmbH zuzurechnenden 12.436.550 Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee ag werden der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG zugerechnet, da die Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH alleinige Gesellschafterin der SALVEO Beteiligungs GmbH ist.

Der VICTORY Industriebeteiligung AG werden 12.436.550 Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG zugerechnet, da die VICTORY Industriebeteiligung AG alleinige Gesellschafterin der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH ist.

Der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung werden 12.436.550 Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 AktG zugerechnet, da die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung gemeinsam die VICTORY Industriebeteiligung AG als sog. Mehrmütter im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrschen.

Nach diesen Grundsätzen kann eine Gesellschaft von mehreren Müttern abhängig sein und gilt dann im Verhältnis zu jeder einzelnen Mehrmutter als abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG und damit letztendlich als Tochterunternehmen nach § 2 Abs. 6 WpÜG. Eine mehrfache Abhängigkeit kommt in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage gewollt und zielgerichtet derart koordiniert vorgehen, dass die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 6, 3. Auflage 2004, § 17 Rn 83, 90).

Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. koordinieren die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung ihre Stimmrechte an der VICTORY Industriebeteiligung AG einheitlich und treten gegenüber der Gesellschaft beständig als Einheit auf."

(dd) Keine Zurechnung für die Antragsteller 6. und 7.

Die Befreiungsanträge der Antragsteller zu 6. und 7. wurden hingegen von der BaFin abschlägig bescheiden, da diese keine mittelbare Kontrolle über die caatoosee ag erlangt haben. Die BaFin führt diesbezüglich in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

'Die Antragsteller zu 6. und 7. haben nämlich nicht die Kontrolle über die caatoosee ag im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Es sind keine Stimmrechte an der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB, die der RPR Privatstiftung und der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG zuzurechnen sind, auf den Antragsteller zu 6. respektive den Antragsteller zu 7. zuzurechnen. Denn die RPR Privatstiftung und die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG sind keine Tochterunternehmen des Antragstellers zu 6. respektive des Antragstellers zu 7. gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG, da weder der Antragsteller zu 6. bei der RPR Privatstiftung noch der Antragsteller zu 7. bei der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG über die rechtliche Befugnis verfügen, im für § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB erforderlichen Maße, die Organe der beiden Stiftungen abzubestellen und/oder zu berufen.

4. Ermessensausübung

Auch die nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der BaFin bei der Entscheidung über die Befreiungsanträge der Antragstellerinnen 1. bis 5. vorzunehmende Interessenabwägung fiel zugunsten der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. aus. Die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April 2008 insofern Folgendes aus:

'Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. sowie der außen stehenden Aktionäre der caatoosee ag ist es gerechtfertigt, die Antragstellerinnen zu 1. bis 5. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten des § 35 Abs. 2 WpÜG zu befreien.

Durch ein Pflichtangebot für die Aktien der caatoosee ag würden Kosten von geschätzt rund EUR 20 Mio. verursacht. Eine solche Verteuerung kann isoliert keine Befreiung der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. rechtfertigen, fügt sich aber hier in das Bild der für eine Befreiung der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. sprechenden Gründe ein.

Die übrigen Aktionäre der caatoosee ag haben zwar ein generelles Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes durch die Antragstellerinnen zu 1. bis 5.. Im Rahmen der Befreiung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung hat jedoch das Interesse an der Auslegung eines Pflichtangebotes grundsätzlich eine nachgeordnete Bedeutung, da der Gesetzgeber in diesen Konstellationen eine Befreiung aus transaktionsbezogenen Gründen als gerechtfertigt erachtete. Das der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeräumte Ermessen ist insofern zum einen Korrektiv hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen und zum anderen Möglichkeit, besondere Situationen, in denen ein zwingendes und überragendes Interesse der Minderheitsaktionäre besteht, zu bewältigen. Im vorliegenden Fall ist weder der Tatbestand auf Grund belastbarer Tatsachenfeststellungen zu korrigieren, noch besteht ein überragendes Interesse der übrigen Aktionäre der caatoosee ag an der Abgabe eines Pflichtangebots. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der mittelbare Erwerb der Kontrollmehrheit an der caatoosee ag die eigentliche Zielsetzung des Erwerbs der MWZ Beteiligungs GmbH durch die Antragstellerinnnen zu 1. bis 5. ist. Ein überragendes Interesse der übrigen Aktionäre der caatoosee ag an der Abgabe eines Pflichtangebots lässt sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. Aus den Vorgängen um den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und der jüngeren Geschichte der caatoosee ag, die durch häufige tatsächliche bzw. vermeintliche Wechsel der mittelbar kontrollierenden Personen gekennzeichnet ist, lässt sich kein überragendes Interesse für die Auslegung eines Pflichtangebotes entnehmen. Denn die Befreiungsmöglichkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist gerade keine Konkretisierung des Befreiungsgrundes 'Art der Kontrollerlangung" gemäß § 37 Abs. 1 1. Var. WpÜG (s.o.). Insofern sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die zur Kontrollerlangung geführt haben, nicht zu berücksichtigen, solange sie nicht unmittelbar oder mittelbar die Zielsetzung und Absicht hinsichtlich des Erwerbs der unmittelbar erworbenen Gesellschaft betreffen. Die weitestgehende Irrelevanz des 'Wie" der Kontrollerlangung ist auch im Hinblick auf die mögliche Beteiligung Dritter an der Kontrollerlangung, die selbst nicht die Kontrolle erlangen, sachgerecht. Denn für den Fall, dass diese Dritte die Kontrollerlangung erschweren bzw. unsicher machen, kann diese externe Einwirkung nicht geeignet sein, die Inanspruchnahme einer grundsätzlich vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit im Ergebnis zu verhindern. Insgesamt war also den Antragstellerinnen zu 1. bis 5. wegen des Überwiegens der für eine Befreiung sprechenden Gründe über die Interessen der anderen Aktionäre der caatoosee ag an einem Angebot die Befreiung auszusprechen."

***

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 22.04.2008 --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt(Prime Standard); Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

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