01.10.2014 20:14:49
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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A0BVUC6
Zielgesellschaft: Senator Entertainment AG; Bieter: Sapinda Entertainment Investments B.V.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung und Abgabe eines Pflichtangebots für
Aktien der Senator Entertainment AG, SENATOR Entertainment AG, Berlin
Mit Bescheid vom 11. September 2014 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Sapinda Entertainment Investments
B.V. (Antragstellerin zu 1), die Sapinda Holding B.V. (Antragstellerin zu
2), die Altitude Holdings S.à r.l. (Antragstellerin zu 3), die Altitude
Investments Limited (Antragstellerin zu 4), die Consortia Trustees Limited
(Antragstellerin zu 5) und die Consortia Partnership Limited
(Antragstellerin zu 6 und gemeinsam mit den Antragstellerinnen zu 1 bis 5
die Antragstellerinnen) für den Fall, dass sie in Folge der auf der
Hauptversammlung am 12. September 2014 zu beschließenden Barkapitalerhöhung
und Gemischten Kapitalerhöhung bei der Senator Entertainment AG, Berlin
(Zielgesellschaft) gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die
Antragstellerinnen zu 2 bis 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den
Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie unmittelbar in Folge des
Wirksamwerdens der auf der für den 12. September 2014 einberufenen
Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zu
beschließenden Barkapitalerhöhung oder Gemischten Kapitalerhöhung gemäß
§§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerinnen zu 2 bis
6 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die
SENATOR Entertainment AG, Berlin, erlangen, von den Pflichten, nach §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln
und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn:
a) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR
Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014
einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG,
Berlin, zu beschließenden Barkapitalerhöhung nicht so viele
Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie erwirbt
(durch Ausübung ihres mittelbaren Bezugsrechts, durch Ausübung
ihres Mehrbezugsrechts oder im Rahmen des Backstop Commitment),
dass sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der
Barkapitalerhöhung EUR 16.304.463,56 beträgt oder
b) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR
Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014
einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG,
Berlin, zu beschließenden Gemischten Kapitalerhöhung nicht so
viele Aktien erwirbt (durch Ausübung ihres mittelbaren
Bezugsrechts, durch Ausübung ihres Mehrbezugsrechts oder im
Rahmen des Backstop Commitment, dass sichergestellt ist, dass
insgesamt 3.806.313 Aktien gezeichnet werden oder
c) Die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 a) des Tenors dieses
Bescheids beschriebenen Barkapitalerhöhung nicht bis zum 25.
März 2015 oder die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 b) des
Tenors dieses Bescheids beschriebenen Gemischten
Kapitalerhöhung nicht bis zum 25. April 2015 eingetragen wurde.
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich
mitzuteilen, wie viele Aktien die Antragstellerin zu 1 nach
Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids
gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise (z.B.
Zeichnungsschein) vorzulegen.
b) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der
Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a) des
Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen
(z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. März 2015
nachzuweisen.
c) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der
Durchführung der Gemischten Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und
2 b) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. April 2015
nachzuweisen.
d) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich
mitzuteilen, wie viele Aktien der SENATOR Entertainment AG,
Berlin, die Antragstellerinnen nach Maßgabe von Ziffer 1, 2 a)
und 2 b) des Tenors dieses Bescheids erworben haben, wie viele
Aktien der SENATOR Entertainment AG, Berlin, die
Antragstellerinnen unmittelbar vor dem Wirksamwerden der
Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhungen nach
Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids
gehalten haben und wie viele Stimmrechte aus Aktien der SENATOR
Entertainment AG, Berlin, den Antragstellerinnen zu diesem
Zeitpunkt zuzurechnen waren sowie hierzu geeignete Nachweise
vorzulegen.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A. SACHVERHALT
I. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
1. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die SENATOR Entertainment AG, Berlin, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 68059.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 29.945.424,00 und ist
eingeteilt in 29.945.424 nennwertlose Inhaberaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0BVUC6 zum Handel im regulierten
Markt (General Standard) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main
zugelassen.
Die Zielgesellschaft ist die Konzernmutter- bzw. Holdinggesellschaft des
SENATOR-Konzerns (SENATOR-Konzern oder Konzern), welcher die direkten und
indirekten, in- und ausländischen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft
umfasst (vgl. Konzernorganigramm auf S. 25 des Sanierungsgutachtens EY).
Der SENATOR-Konzern ist eine Unternehmensgruppe der Film- und Medienbranche
mit operativem Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum, welcher nationale und
internationale Filmlizenzen im deutschsprachigen Raum verwertet sowie
Kinofilme produziert und verleiht. Die Produktions- und
Vertriebsaktivitäten des Konzerns erstrecken sich auch auf den
Home-Entertainment-Bereich.
Die Zielgesellschaft hat im April 2011 Schuldverschreibungen, eingeteilt in
99.810 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte
Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 100,00 mit einem
Gesamtnennbetrag von EUR 9.981.000 begeben (WKN A1KQX8/ISIN DE000A1KQX87,
WKN A1KQX9/ISIN DE000A1KQX95) (Schuldverschreibungen). Die Laufzeit der
Schuldverschreibungen begann am 29. April 2011 und endet am 29. April 2016.
Die Schuldverschreibungen werden ab dem Laufzeitbeginn mit 8,00 % p.a. auf
ihren Nennbetrag verzinst. Zinszahlungen erfolgen nachträglich am 29.
April, am 29. Juli, am 29. Oktober und am 29. Januar eines jeden Jahres bis
zum Endfälligkeitstermin (einschließlich).
Jeder Schuldverschreibung waren dabei 100 Optionsscheine beigefügt. Die
Optionsscheine konnten vom Tag ihrer Ausgabe, dem 29. April 2011 an, von
den Schuldverschreibungen getrennt werden. Jeder Optionsschein gewährt
seinem Inhaber das Recht, eine Aktie an der Zielgesellschaft zu erwerben.
Das Optionsrecht kann seit dem 27. Oktober 2011 bis zum 26. April 2016
ausgeübt werden. Wenn die Zielgesellschaft vor Ablauf des
Ausübungszeitraums ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an
ihre Aktionäre erhöht, wird den Inhabern der Optionsscheine ein Bezugsrecht
in der Höhe eingeräumt, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt ihr Bezugsrecht
bereits ausgeübt.
2. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft befindet sich in einer schweren Krise. Nach den am 30.
April 2014 veröffentlichten Zahlen für das Geschäftsjahr 2013 musste die
Zielgesellschaft ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe von EUR -27,4
Mio. verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) betrug EUR
-25,7 Mio. Die Gründe hierfür sind ein erheblicher Rückgang der
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2013 gegenüber den Vorjahren sowie hohe
Zinsbelastungen, insbesondere aus der vorstehend beschriebenen
Schuldverschreibung. Auf das Konzernergebnis wirkten sich zudem mehrere
nicht liquiditätswirksame Sondereffekte aus, die sich auf insgesamt EUR
20,6 Mio. summierten.
Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern
ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember
2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen. Zudem entwickelten sich
Liquiditätsengpässe, die jedenfalls vorübergehend behoben werden konnten.
3. Sanierungsgutachten
Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von der
Zielgesellschaft am 25. Februar 2014 beauftragt, ein Sanierungsgutachten
(Sanierungsgutachten) für die Zielgesellschaft und den Senator-Konzern zu
erstellen. Das Sanierungsgutachten wurde am 23. Juli 2014 fertig gestellt.
Weitere Konkretisierungen und Fortschreibungen des Sanierungsgutachtens
wurden vorgelegt.
Ausgangspunkt der Arbeiten des Gutachters war die vom Vorstand der
Zielgesellschaft erstellte Liquiditätsplanung sowie die ebenfalls durch den
Vorstand erstellte neue Unternehmensplanung mit Informationsstand Ende
Juli/August 2014, in die das aktuelle Finanzierungskonzept eingearbeitet
wurde. Dabei hat der Gutachter insbesondere eine Plausibilisierung der
(Plan-) Gewinn- und Verlustrechnung, der (Plan-) Bilanzen und der
Liquiditätsplanung der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 und des vorliegenden
Finanzierungskonzepts durchgeführt.
Im Rahmen der Analyse der Fortführungsfähigkeit der Zielgesellschaft hat
der Gutachter überprüft, ob die Zielgesellschaft und ihre
Tochtergesellschaften auf Grund bestandsgefährdender wirtschaftlicher
Risiken sanierungsbedürftig ist und, falls diese Fragestellung zu bejahen
ist ob der Sanierungsplan der Zielgesellschaft und ihrer
Tochtergesellschaften und die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen der
Antragstellerinnen geeignet sind, die Bestandsgefährdung der
Zielgesellschaft bzw. des Senator- Konzerns zu beseitigen
(Sanierungsfähigkeit).
Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zielgesellschaft
sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist.
4. Antragsteller
Die Antragstellerin zu 1 hält 2.053.412 der Aktien und Stimmrechte an der
Zielgesellschaft, also ca. 6,86% der insgesamt ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 ist die
alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu
3 hält die Mehrheit der Anteile an der Antragstellerin zu 2. Die
Antragstellerin zu 4 ist die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin
zu 3. Die Antragstellerin zu 5 ist alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 4. Sie hält die Anteile dabei als Trustee eines Trusts
ohne Rechtspersönlichkeit. Die Antragstellerin zu 6 ist die alleinige
Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.
II. Sanierungsplan
1. Sanierungsmaßnahmen
Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht spezifische operative und
strategische sowie finanzwirtschaftliche Maßnahmen vor.
Die operativen Maßnahmen bestehen neben Moratorien und
Zwischenfinanzierungen zur Behebung der Liquiditätskrise, welche bereits
umgesetzt wurden, unter anderem in einer besseren Risikoabsicherung gegen
den Erwerb von qualitativ nicht hochwertigen Filmen und einer
Professionalisierung der Filmvermarktung.
Als längerfristige strategische Maßnahme hat die Zielgesellschaft unter
anderem damit begonnen, die Eigenproduktion von Kinofilmen zu stärken, um
insbesondere Kosten und Risiken zu senken. Außerdem soll ein eigener
internationaler Vertrieb für Eigenproduktionen aufgebaut werden.
Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bestehen aus einem
Kapitalschnitt bei der Zielgesellschaft gefolgt von 3 Kapitalerhöhungen. Im
Einzelnen:
Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am
12. September 2014 wurde plangemäß beschlossen, das Grundkapital der
Zielgesellschaft zunächst von EUR 29.945,424,00 durch Zusammenlegung der
Stückaktien im Verhältnis von 4:1 um EUR 22.459.068,00 auf EUR 7.486.356,00
herabzusetzen.
Sodann wurde beschlossen, das herabgesetzte Grundkapital der
Zielgesellschaft durch eine Barkapitalerhöhung und eine gemischte Sach- und
Barkapitalerhöhung (Gemischte Kapitalerhöhung) auf insgesamt bis zu EUR
18.624.264,00 zu erhöhen.
Im Rahmen der Barkapitalerhöhung soll das herabgesetzte Grundkapital der
Zielgesellschaft zunächst gegen Bareinlagen um EUR 6.908.671,00 durch
Ausgabe von 6.908.671 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
einem anteiligen Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden.
Hierbei haben alle Aktionäre und Optionsscheininhaber ein Bezugsrecht.
Etwaige nicht bezogene Aktien sollen, soweit vorhanden, einem von der
Antragstellerin zu 1 benannten Dritten und zuletzt der Antragstellerin zu 1
angeboten werden.
Im Rahmen der Gemischten Kapitalerhöhung soll das Grundkapital gegen Sach-
und/oder Bareinlagen um mindestens EUR 3.806.313,00 und maximal bis zu EUR
4.229.237,00 durch Ausgabe von mindestens 3.806.313 und maximal bis zu
4.229.237 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden.
Die Gemischte Kapitalerhöhung soll vorrangig in Form einer
Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden. Nur soweit eine Beteiligung an der
Sachkapitalerhöhung nicht in dem erforderlichen Umfang besteht, soll eine
Barkapitalerhöhung durchgeführt werden.
Gegenstand der Sacheinlage sollen die Schuldverschreibungen sein. Dazu
sollen die Schuldverschreibungsinhaber ihre Rückzahlungsansprüche gegen die
Zielgesellschaft einschließlich der bislang angefallenen Zinsforderungen
aus den Schuldverschreibungen als Sacheinlage einbringen. Die
Zielgesellschaft geht dabei in ihren Planungen von der vollen
Werthaltigkeit der Sacheinlage aus. Das gesetzliche Bezugsrecht wird im
Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen sein.
Für die Planungen der Zielgesellschaft ist dabei wesentlich, dass
mindestens 90 % aller Schuldverschreibungen als Sacheinlage eingelegt
werden, so dass zumindest 3.806.313 neue Aktien gezeichnet werden. Soweit
die Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot im Umfang von weniger
als 90 % aller Schuldverschreibungen annehmen, so dass der
Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 nicht erreicht wird, ist
eine weitere Barkapitalerhöhung vorgesehen. Im Rahmen dieser
Barkapitalerhöhung sollen von den Aktionären und Optionsinhabern so viele
neue Aktien der Zielgesellschaft gezeichnet werden, dass der
Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 erreicht wird. Etwaige,
nicht bezogene Aktien sollen, der Antragstellerin zu 1 oder soweit
vorhanden, einem von der Antragstellerin zu 1 benannten Dritten, angeboten
werden.
Zusätzlich zu diesem eigentlichen Sanierungskonzept sollen im Rahmen einer
weiteren Sachkapitalerhöhung zur Stärkung der Internationalisierung des
Geschäfts der Zielgesellschaft Anteile an einem Wettbewerber in die
Zielgesellschaft eingebracht werden.
2. Sanierungsbeitrag der Antragstellerinnen
Am 24. Juli 2014 haben die Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1
ein sog. Backstop und Support Agreement (BSA) abgeschlossen. Die
Antragstellerin zu 1 hat nach dem BSA zum einen gegenüber der
Zielgesellschaft eine Verpflichtung zur Ausübung ihrer Bezugsrechte im
Zusammenhang mit den Sanierungskapitalmaßnahmen (Zeichnungsverpflichtungen)
übernommen und zum anderen folgendes Backstop Commitment (Backstop
Commitment) abgegeben:
Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich dazu, alle diejenigen Aktien aus
der Barkapitalerhöhung, welche nicht von anderen Aktionären und
Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu einem Preis von EUR 2,36 je
Aktie (dies entspricht einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 16,3 Millionen) zu
zeichnen oder Erwerber für diese zu benennen.
Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich hinsichtlich der Gemischten
Kapitalerhöhung dazu, diejenigen Aktien, welche nicht von den
Schuldverschreibungsinhabern oder bestehenden Aktionären und
Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu zeichnen oder Erwerber für
diese zu benennen, so dass der Mindestsachkapitalerhöhungsbetrag von EUR
3.806.313,00 erreicht wird.
Die Antragstellerin zu 1 wird sich hinsichtlich der Gemischten
Kapitalerhöhung zudem darum bemühen, dass mindestens 90 % der
Schuldverschreibungen umgewandelt werden. Hierzu wird die Antragstellerin
zu 1, wenn notwendig und möglich, auch Schuldverschreibungen von
nichtwandlungswilligen Inhabern erwerben, um diese selbst umzuwandeln.
3. Anträge
Die Antragstellerinnen haben am 5. August 2014 und am 3. September 2014
beantragt, für den Fall der Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft von
der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
der Zielgesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
Pflichtangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit zu werden.
Zur Begründung wird angeführt, dass auf Grund der beabsichtigten Sanierung
eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr, 3
WpÜG-AV gerechtfertigt sei. Die Zielgesellschaft sei sowohl
sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Umsetzung des
Sanierungskonzepts der Zielgesellschaft sei nur unter Einbindung der
Antragstellerinnen möglich.
B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig.
Die Anträge der Antragstellerinnen sind zunächst fristgerecht gestellt
worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor
Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.
Vorliegend haben die Antragstellerinnen Umstände vorgetragen, nach denen
von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft
auszugehen ist. In diesem Fall muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum
Zeitpunkt der Antragstellung als vorhersehbar und aus Gründen der
Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr
wahrscheinlich darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge
getan.
Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen ist bisher nicht
erfolgt. Sie ist jedoch aufgrund der geplanten Zeichnung von Aktien der
Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung am 12. September
2014 anstehenden Kapitalerhöhungen absehbar. Mit Eintragung der
Kapitalerhöhungen in das Handelsregister spätestens zum 25. März bzw. 25.
April 2015 würde die Antragstellerin zu 1 aller Voraussicht nach
unmittelbar mehr als 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten und
damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs, 2 WpÜG überschreiten.
Die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 müssten sich diese Stimmrechte jeweils
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zurechnen lassen, so dass auch
sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen würden. Folglich ist
es als vorhersehbar und sehr wahrscheinlich anzusehen, dass die
Antragstellerinnen alsbald jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangen werden.
II. Begründetheit
Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37
Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die
beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen aus §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
1. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen
Die Antragstellerin zu 1 wird mit dem Wirksamwerden der Barkapitalerhöhung
und der Gemischten Kapitalerhöhung voraussichtlich die Kontrolle im Sinne
der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Zwar hat die Antragstellerin zu 1 lediglich die Verpflichtungen aus dem BSA
übernommen, so dass die Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass sämtliche
Aktionäre der Zielgesellschaft und Optionsscheininhaber ihre Bezugsrechte
ausüben und sämtliche Schuldverschreibungsinhaber ihre
Schuldverschreibungen als Sacheinlage einlegen, die Kontrollschwelle nicht
erreichen wird.
Jedoch gehen die Antragstellerinnen auf Grund der wirtschaftlichen
Situation der Zielgesellschaft und den Erfahrungen aus der Kapitalerhöhung
im Jahr 2012, bei der die Bezugsquote bei unter 1% gelegen hat, davon aus,
dass die Bezugsquote sehr gering sein wird.
Daher wird die Antragstellerin zu 1 gemäß ihren Verpflichtungen aus dem BSA
wahrscheinlich nahezu die dem Maximalbetrag entsprechenden Aktien der
Zielgesellschaft halten (ca. 61,7 % des Grundkapitals und der Stimmrechte
in diesem Szenario) und damit die Kontrollschwelle des §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG überschreiten. Die Vermutung der Antragstellerinnen, dass sich die
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die Optionsscheininhaber und
die Schuldverschreibungsinhaber nicht in einem erheblichen Umfang an der
Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen werden,
ist plausibel.
Daher ist es, selbst falls die Antragstellerin zu 1 nicht insgesamt
10.714,984 Aktien aus der Barkapitalerhöhung und der Gemischten
Kapitalerhöhung zeichnet, dennoch als wahrscheinlich anzusehen, dass sie
auf Grund der Zeichnungsverpflichtungen und des Backstop Commitments und
den ihr verbleibenden 513.353 Aktien des herabgesetzten Grundkapitals
zumindest über 5.460.372 Aktien der Zielgesellschaft verfügen wird, die bei
Zeichnung nur des Mindestkapitalerhöhungswerts 30% des Grundkapitals und
der Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen würden, so dass von einer
Kontrollerlangung der Antragstellerin zu 1 an der Zielgesellschaft
auszugehen ist.
Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte der
Zielgesellschaft werden den Antragstellerinnen zu 2 bis 6 gemäß § 30 Abs, 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft geht
jedoch nicht über die Antragstellerin zu 6 hinaus, da diese Angabe gemäß
von keinem ihrer Gesellschafter beherrscht wird.
2. Sanierungsbedürftigkeit
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich
aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der
Zielgesellschaft.
Sowohl der Vorstand als auch die Gutachter und die Antragstellerinnen gehen
vom Vorliegen einer akuten bestandsgefährdenden Situation bei der
Zielgesellschaft aus.
Der Vorstand weist im Geschäftsbericht 2013 sowohl unter dem Punkt
'Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns sowie der Senator
Entertainment AG' als auch unter 'Liquiditätsrisiken' darauf hin, dass ohne
die Sanierungsmaßnahmen, also ohne die Barkapitalerhöhung und die Gemischte
Kapitalerhöhung die Fortführung der Zielgesellschaft bzw. des
Senator-Konzerns bedroht sei. Die Gutachter und die Antragstellerinnen
erläutern demgemäß, dass es zu Liquiditätsunterdeckungen bei der
Zielgesellschaft kommen könnte. Hinzu kommt noch das derzeit bestehende,
negative Eigenkapital der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns.
Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, der Gutachter und der
Antragstellerinnen im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr
lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der
Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns nachvollziehen.
Bei der Zielgesellschaft und dem Senator-Konzern liegt zumindest seit dem
Geschäftsjahr 2013 eine negative Umsatz-, Ergebnis-, Eigenkapital- und
Liquiditätsentwicklungen vor.
Nach den am 30. April 2014 veröffentlichten Zahlen in dem Geschäftsbericht
2013 musste der Senator-Konzern ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe
von EUR -27,4 Millionen verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern
betrug EUR -25,7 Millionen. Abgesehen von diesen grundlegenden
Problematiken wirkten sich zudem mehrere nicht unmittelbar
liquiditätswirksame Sondereffekte negativ auf die Eigenkapitalentwicklung
aus, die sich auf insgesamt ca. EUR 20.6 Millionen summierten.
Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern
ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember
2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen.
Der Verlust hat gleichzeitig das Grundkapital der Zielgesellschaft
vollständig aufgebraucht. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 bestand ein
negatives bilanzielles Eigenkapital von EUR -7,3 Millionen. Vor diesem
Hintergrund hat der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG eine Hauptversammlung
zur Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals einberufen, die am
23. Juni 2014 als ordentliche Hauptversammlung stattfand.
Infolge dieser Entwicklungen wies die Zielgesellschaft zum 21. März 2014
bereits eine Zahlungsstockung auf, die jedoch durch die Moratorien und
einer neuen Kreditlinie vorerst behoben werden konnte.
Insgesamt liegen nach den vorgenannten Einschätzungen damit jedenfalls
Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen,
indem sie insbesondere zum Insolvenzfall der drohenden Zahlungsunfähigkeit
führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines
Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken
i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die
Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen. Über das
bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses
hinaus, stellt sich auch die allerseits hervorgehobene bilanzielle
Überschuldung der Zielgesellschaft als ein den Bestand der Zielgesellschaft
gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet bereits die Einberufung der
Hauptversammlung vom 23. Juni 2014 im Lichte der Verlustanzeige des
hälftigen Grundkapitals i.S.d. § 92 Abs. 1 AktG hin, Denn ein solches wird
bereits als Indiz für das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken - gerade
im Hinblick auf den sich abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung
i.S.d. § 19 InsO - gedeutet.
Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass die Liquiditätskrise der
Zielgesellschaft vorliegend zugleich mit der bilanziellen Überschuldung in
einem inneren Zusammenhang steht und somit die bilanzielle Überschuldung
zumindest potentiell auch in den Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. §
19 InsO münden kann.
3. Sanierungsfähigkeit
Das Sanierungskonzept ist geeignet, die Krisenursachen in Form der
drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der
Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft und
des Senator-Konzerns zu gewährleisten. Nach Ansicht ihres Vorstands verfügt
die Zielgesellschaft über ein nachhaltiges und (nach Abschluss der
Sanierung) profitables Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des
Sanierungskonzepts könne zudem eine tragfähige Bilanzstruktur und die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Zielgesellschaft und des
Senator-Konzerns wieder hergestellt werden.
Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter bestätigt.
Diese bestätigen, dass eine erfolgreiche Restrukturierung des
Senator-Konzerns möglich ist, dass der Vorstand zutreffend von einer
positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose für die Zielgesellschaft
und den Senator-Konzern ausgeht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch
vorgesehenen Maßnahmen von einer erfolgreichen Sanierung auszugehen sei.
Auch die Zahlungsfähigkeit könne im Prognosezeitraum trotz etwaiger
operativer Liquiditätsunterdeckungen mit Hilfe einer Kreditlinie und
insbesondere der Verschiebung von planerischen Zahlungsausgängen für noch
nicht vertraglich fixierte Filmrechte aufrecht erhalten werden.
Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des Vorstands
der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
Zunächst sollen die Zielgesellschaft und der Senator-Konzern durch die
Barkapitalerhöhung ca. EUR 16,3 Millionen an liquiden Mitteln (abzgl.
Transaktionskosten) erhalten. Diese Summe ist dazu geeignet, sowohl die
Problematik des bestehenden negativen Eigenkapitals zu beheben, als auch
etwa nötige Kreditrückzahlungen zu ermöglichen.
Die zusätzlich avisierte Gemischte Kapitalerhöhung soll ebenfalls sowohl
auf Ebene des Eigenkapitals als auch der Liquidität zu einer Verbesserung
führen. Dies ist auch plausibel, da durch den Mindestkapitalerhöhungswert
von EUR 3.806.313,00 das Eigenkapital von Zielgesellschaft und
Senator-Konzern um ca. EUR 10 Millionen erhöht wird. Zugleich dürfte die
Zinsbelastung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zumindest bei
einer nicht unerheblichen Einlegung von Schuldverschreibungen als
Sacheinlage vermindert werden. Soweit dies nicht der Fall ist, werden im
Rahmen der Barkapitalerhöhungskomponente der Gemischten Kapitalerhöhung
zumindest entsprechende liquide Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt.
Folglich würden zumindest die unmittelbar bestehenden bestandsgefährdenden
Risiken behoben.
Gleichermaßen sollen sich gemäß den Planungen des Vorstands die
Finanzkennzahlen der Zielgesellschaft verbessern.
Die nach den Planungen des Vorstands positive Entwicklung der
Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns spiegelt sich auch in der
Entwicklung des Liquiditätszuflusses bei beiden wieder.
Nach der kurz- bis mittelfristigen Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft
und des Senator-Konzerns ist die Liquiditätslage zwar teilweise sehr
angespannt, eine Zahlungsunfähigkeit tritt nach den Planungen jedoch nicht
ein.
Zumindest bei Einbeziehung der verfügbaren Kreditlinien und Verschiebung
von planerischen Zahlungsausgängen für noch nicht vertraglich fixierte
Filmrechte besteht planmäßig keine Liquiditätsunterdeckung.
Ferner ist es auch ausreichend, dass die Betrachtung eines
Sanierungszeitraumes eine Periode bis Ende 2016 erfasst. Nach der
gesetzlichen Wertung soll im Zusammenhang mit einer Sanierungsbefreiung im
Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, zu überprüfen, ob tatsächlich die
Absicht verfolgt wird, eine Zielgesellschaft zu sanieren, d.h. die
Sicherstellung zu bewerkstelligen, dass nicht unter Umgehung der
Pflichtangebotsregelung die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erworben
wird, um einen kontrollierten Börsenmantel zu erwerben oder der
Zielgesellschaft Wirtschaftsgüter zu entziehen.
Die Vorlage eines schlüssigen und plausiblen Sanierungskonzeptes ist
hierbei ausreichend, um jedenfalls eine solche Überprüfung zu
gewährleisten. Als Maßstab des Sanierungskonzeptes gilt in zeitlicher
Hinsicht lediglich, dass zumindest mittelfristig die Aufrechterhaltung und
Stabilisierung einer Zielgesellschaft gewährleistet wird, was bei einem
Fortbestehens- und Überlebenskonzept für eine Zielgesellschaft wie
vorliegend für einen Zeitraum bis Ende 2016 nicht weiter zu beanstanden
ist.
Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass das Sanierungskonzept des
Vorstands sowohl eine etwa drohende Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns als auch die Problematik des
negativen Eigenkapitals der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zu
beseitigen vermag und perspektivisch geeignet ist, die Sanierung der
Zielgesellschaft zu bewirken.
4. Sanierungsbeiträge
Im Rahmen des Sanierungskonzepts sind die Antragstellerinnen bereit,
erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen.
Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der daraus
resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie
zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft
maßgeblich beitragen
Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Antragstellerinnen erbrachten
Sanierungsbeiträge.
Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 kann entsprechend der
von ihr abgegebenen Zeichnungsverpflichtungen und dem Backstop Commitment
bis zu EUR 25.287.362,24 betragen. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn sich
andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
Optionsscheininhaber und Dritte nicht an der Barkapitalerhöhung oder der
Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen.
Es ist daher nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1 tatsächlich einen
Sanierungsbeitrag in dieser Höhe leisten wird. Der konkrete Umfang des
Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1 hängt davon ab, wie viele
andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
Optionsscheininhaber und Dritte sich neben der Antragstellerin zu 1 an den
Kapitalerhöhungen beteiligen. Je höher der Umfang ist, in dem sich weitere
andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
Optionsscheininhaber und Dritte an den Kapitalerhöhungen beteiligen, umso
geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1 aus dem Backstop
Commitment aus.
Auf der Grundlage ihres bisherigen Aktienbesitzes ergibt sich jedoch ein
Mindestbetrag, mit dem sich die Antragstellerin zu 1 an der Kapitalerhöhung
beteiligen muss. Eine Befreiungsentscheidung entfaltet nämlich nur eine
rechtliche Wirkung, wenn die Antragstellerinnen die Kontrolle im Sinne von
§§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft unmittelbar auf Grund der
Barkapitalerhöhung oder der Gemischten Kapitalerhöhung erwerben.
Falls andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,
Optionsscheininhaber und Dritte sich an der Barkapitalerhöhung oder der
Gemischten Kapitalerhöhung nur genau insoweit beteiligen, als dass die
Antragstellerin zu 1 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Zielgesellschaft hielte, ergäbe sich der Minimalbetrag als
Sanierungsbeitrag in Höhe von EUR 11.674.964,84.
Der finanziell messbare Beitrag der Antragstellerin zu 1 beträgt daher im
Falle einer Befreiungswirkung zwischen EUR 11.674.964,84 und EUR
25.287,362,24. Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist dies als erheblicher
Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 zu werten.
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 ist den Antragstellerinnen
zu 2 bis 6 zuzurechnen. Denn es handelt sich jeweils um
Mutter-Tochterverhältnisse, so dass die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 über
ihre (mittelbare) Beteiligung an der Antragstellerin zu 1 an Chancen und
Risiken, welche diese mit dem Sanierungsbeitrag eingeht, teilnehmen.
5. Ermessensentscheidung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung
der Interessen der Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden
Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist,
ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem
Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die
Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was
im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die
drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.
Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch den o.g.
erheblichen Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft
beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die
Antragstellerinnen in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell
belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und
damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die
Befreiung nach § 37 WpÜG i,V,m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich -
wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber
vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind -
abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben - nicht ersichtlich.
Zwar werden alle Aktionäre der Zielgesellschaft durch den Kapitalschnitt
betroffen. Darüber hinaus könnten die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der
Zielgesellschaft durch die beabsichtigten Kapitalerhöhungen verwässert
werden. Insofern tragen alle bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft
einen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen
Verluste mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da das
Backstop Commitment aber nur greifen kann, wenn die außenstehenden
Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können diese
zumindest die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der
Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine
Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung der
Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für
die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer
positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der
Angebotspflicht zu rechtfertigen.
III. Nebenbestimmungen
1. Widerrufsvorbehalt
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
dieses Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sind
geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für
den Fall widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1 ihre
Sanierungsbeiträge nicht vollumfänglich erbringt.
Durch die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a) und 2 b) des Tenors des
Bescheids wird daher sichergestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit des §
37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV nicht zu Lasten
der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft genutzt wird, ohne dass
die Antragstellerin zu 1 die vorgesehenen Sanierungsbeiträge erbringt.
2. Auflagen
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors dieses
Bescheides Ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Nach den unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheides bestimmten Auflagen sind
die Antragstellerinnen verpflichtet, die Durchführung der im Rahmen Ihres
Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Kapitalerhöhungen,
den Umfang, in dem sich die Antragstellerin zu 1 an diesen
Kapitalerhöhungen beteiligt hat und eine gegebenenfalls erfolgte
Kontrollerlangung der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft
nachzuweisen.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.
Ende der WpÜG-Meldung
01.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und
Stuttgart
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