01.10.2014 20:14:49

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A0BVUC6

Zielgesellschaft: Senator Entertainment AG; Bieter: Sapinda Entertainment Investments B.V.

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung und Abgabe eines Pflichtangebots für

Aktien der Senator Entertainment AG, SENATOR Entertainment AG, Berlin

Mit Bescheid vom 11. September 2014 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Sapinda Entertainment Investments

B.V. (Antragstellerin zu 1), die Sapinda Holding B.V. (Antragstellerin zu

2), die Altitude Holdings S.à r.l. (Antragstellerin zu 3), die Altitude

Investments Limited (Antragstellerin zu 4), die Consortia Trustees Limited

(Antragstellerin zu 5) und die Consortia Partnership Limited

(Antragstellerin zu 6 und gemeinsam mit den Antragstellerinnen zu 1 bis 5

die Antragstellerinnen) für den Fall, dass sie in Folge der auf der

Hauptversammlung am 12. September 2014 zu beschließenden Barkapitalerhöhung

und Gemischten Kapitalerhöhung bei der Senator Entertainment AG, Berlin

(Zielgesellschaft) gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die

Antragstellerinnen zu 2 bis 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, von den

Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie unmittelbar in Folge des

Wirksamwerdens der auf der für den 12. September 2014 einberufenen

Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zu

beschließenden Barkapitalerhöhung oder Gemischten Kapitalerhöhung gemäß

§§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerinnen zu 2 bis

6 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die

SENATOR Entertainment AG, Berlin, erlangen, von den Pflichten, nach §

35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach §

35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln

und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn:

a) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR

Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014

einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG,

Berlin, zu beschließenden Barkapitalerhöhung nicht so viele

Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie erwirbt

(durch Ausübung ihres mittelbaren Bezugsrechts, durch Ausübung

ihres Mehrbezugsrechts oder im Rahmen des Backstop Commitment),

dass sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der

Barkapitalerhöhung EUR 16.304.463,56 beträgt oder

b) Die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der SENATOR

Entertainment AG, Berlin, für den 12. September 2014

einberufenen Hauptversammlung der SENATOR Entertainment AG,

Berlin, zu beschließenden Gemischten Kapitalerhöhung nicht so

viele Aktien erwirbt (durch Ausübung ihres mittelbaren

Bezugsrechts, durch Ausübung ihres Mehrbezugsrechts oder im

Rahmen des Backstop Commitment, dass sichergestellt ist, dass

insgesamt 3.806.313 Aktien gezeichnet werden oder

c) Die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 a) des Tenors dieses

Bescheids beschriebenen Barkapitalerhöhung nicht bis zum 25.

März 2015 oder die Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 b) des

Tenors dieses Bescheids beschriebenen Gemischten

Kapitalerhöhung nicht bis zum 25. April 2015 eingetragen wurde.

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich

mitzuteilen, wie viele Aktien die Antragstellerin zu 1 nach

Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids

gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise (z.B.

Zeichnungsschein) vorzulegen.

b) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der

Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a) des

Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen

(z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. März 2015

nachzuweisen.

c) Die Antragstellerinnen haben der BaFin die Eintragung der

Durchführung der Gemischten Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und

2 b) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter

Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum 25. April 2015

nachzuweisen.

d) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich

mitzuteilen, wie viele Aktien der SENATOR Entertainment AG,

Berlin, die Antragstellerinnen nach Maßgabe von Ziffer 1, 2 a)

und 2 b) des Tenors dieses Bescheids erworben haben, wie viele

Aktien der SENATOR Entertainment AG, Berlin, die

Antragstellerinnen unmittelbar vor dem Wirksamwerden der

Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhungen nach

Maßgabe von Ziffer 1, 2 a) und 2 b) des Tenors dieses Bescheids

gehalten haben und wie viele Stimmrechte aus Aktien der SENATOR

Entertainment AG, Berlin, den Antragstellerinnen zu diesem

Zeitpunkt zuzurechnen waren sowie hierzu geeignete Nachweise

vorzulegen.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. SACHVERHALT

I. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft

1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SENATOR Entertainment AG, Berlin, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 68059.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 29.945.424,00 und ist

eingeteilt in 29.945.424 nennwertlose Inhaberaktien mit einem anteiligen

Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0BVUC6 zum Handel im regulierten

Markt (General Standard) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main

zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist die Konzernmutter- bzw. Holdinggesellschaft des

SENATOR-Konzerns (SENATOR-Konzern oder Konzern), welcher die direkten und

indirekten, in- und ausländischen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft

umfasst (vgl. Konzernorganigramm auf S. 25 des Sanierungsgutachtens EY).

Der SENATOR-Konzern ist eine Unternehmensgruppe der Film- und Medienbranche

mit operativem Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum, welcher nationale und

internationale Filmlizenzen im deutschsprachigen Raum verwertet sowie

Kinofilme produziert und verleiht. Die Produktions- und

Vertriebsaktivitäten des Konzerns erstrecken sich auch auf den

Home-Entertainment-Bereich.

Die Zielgesellschaft hat im April 2011 Schuldverschreibungen, eingeteilt in

99.810 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte

Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 100,00 mit einem

Gesamtnennbetrag von EUR 9.981.000 begeben (WKN A1KQX8/ISIN DE000A1KQX87,

WKN A1KQX9/ISIN DE000A1KQX95) (Schuldverschreibungen). Die Laufzeit der

Schuldverschreibungen begann am 29. April 2011 und endet am 29. April 2016.

Die Schuldverschreibungen werden ab dem Laufzeitbeginn mit 8,00 % p.a. auf

ihren Nennbetrag verzinst. Zinszahlungen erfolgen nachträglich am 29.

April, am 29. Juli, am 29. Oktober und am 29. Januar eines jeden Jahres bis

zum Endfälligkeitstermin (einschließlich).

Jeder Schuldverschreibung waren dabei 100 Optionsscheine beigefügt. Die

Optionsscheine konnten vom Tag ihrer Ausgabe, dem 29. April 2011 an, von

den Schuldverschreibungen getrennt werden. Jeder Optionsschein gewährt

seinem Inhaber das Recht, eine Aktie an der Zielgesellschaft zu erwerben.

Das Optionsrecht kann seit dem 27. Oktober 2011 bis zum 26. April 2016

ausgeübt werden. Wenn die Zielgesellschaft vor Ablauf des

Ausübungszeitraums ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an

ihre Aktionäre erhöht, wird den Inhabern der Optionsscheine ein Bezugsrecht

in der Höhe eingeräumt, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt ihr Bezugsrecht

bereits ausgeübt.

2. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft befindet sich in einer schweren Krise. Nach den am 30.

April 2014 veröffentlichten Zahlen für das Geschäftsjahr 2013 musste die

Zielgesellschaft ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe von EUR -27,4

Mio. verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) betrug EUR

-25,7 Mio. Die Gründe hierfür sind ein erheblicher Rückgang der

Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2013 gegenüber den Vorjahren sowie hohe

Zinsbelastungen, insbesondere aus der vorstehend beschriebenen

Schuldverschreibung. Auf das Konzernergebnis wirkten sich zudem mehrere

nicht liquiditätswirksame Sondereffekte aus, die sich auf insgesamt EUR

20,6 Mio. summierten.

Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern

ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember

2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen. Zudem entwickelten sich

Liquiditätsengpässe, die jedenfalls vorübergehend behoben werden konnten.

3. Sanierungsgutachten

Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von der

Zielgesellschaft am 25. Februar 2014 beauftragt, ein Sanierungsgutachten

(Sanierungsgutachten) für die Zielgesellschaft und den Senator-Konzern zu

erstellen. Das Sanierungsgutachten wurde am 23. Juli 2014 fertig gestellt.

Weitere Konkretisierungen und Fortschreibungen des Sanierungsgutachtens

wurden vorgelegt.

Ausgangspunkt der Arbeiten des Gutachters war die vom Vorstand der

Zielgesellschaft erstellte Liquiditätsplanung sowie die ebenfalls durch den

Vorstand erstellte neue Unternehmensplanung mit Informationsstand Ende

Juli/August 2014, in die das aktuelle Finanzierungskonzept eingearbeitet

wurde. Dabei hat der Gutachter insbesondere eine Plausibilisierung der

(Plan-) Gewinn- und Verlustrechnung, der (Plan-) Bilanzen und der

Liquiditätsplanung der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 und des vorliegenden

Finanzierungskonzepts durchgeführt.

Im Rahmen der Analyse der Fortführungsfähigkeit der Zielgesellschaft hat

der Gutachter überprüft, ob die Zielgesellschaft und ihre

Tochtergesellschaften auf Grund bestandsgefährdender wirtschaftlicher

Risiken sanierungsbedürftig ist und, falls diese Fragestellung zu bejahen

ist ob der Sanierungsplan der Zielgesellschaft und ihrer

Tochtergesellschaften und die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen der

Antragstellerinnen geeignet sind, die Bestandsgefährdung der

Zielgesellschaft bzw. des Senator- Konzerns zu beseitigen

(Sanierungsfähigkeit).

Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zielgesellschaft

sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist.

4. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1 hält 2.053.412 der Aktien und Stimmrechte an der

Zielgesellschaft, also ca. 6,86% der insgesamt ausgegebenen Aktien und

Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 ist die

alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu

3 hält die Mehrheit der Anteile an der Antragstellerin zu 2. Die

Antragstellerin zu 4 ist die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin

zu 3. Die Antragstellerin zu 5 ist alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 4. Sie hält die Anteile dabei als Trustee eines Trusts

ohne Rechtspersönlichkeit. Die Antragstellerin zu 6 ist die alleinige

Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.

II. Sanierungsplan

1. Sanierungsmaßnahmen

Das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sieht spezifische operative und

strategische sowie finanzwirtschaftliche Maßnahmen vor.

Die operativen Maßnahmen bestehen neben Moratorien und

Zwischenfinanzierungen zur Behebung der Liquiditätskrise, welche bereits

umgesetzt wurden, unter anderem in einer besseren Risikoabsicherung gegen

den Erwerb von qualitativ nicht hochwertigen Filmen und einer

Professionalisierung der Filmvermarktung.

Als längerfristige strategische Maßnahme hat die Zielgesellschaft unter

anderem damit begonnen, die Eigenproduktion von Kinofilmen zu stärken, um

insbesondere Kosten und Risiken zu senken. Außerdem soll ein eigener

internationaler Vertrieb für Eigenproduktionen aufgebaut werden.

Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bestehen aus einem

Kapitalschnitt bei der Zielgesellschaft gefolgt von 3 Kapitalerhöhungen. Im

Einzelnen:

Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft am

12. September 2014 wurde plangemäß beschlossen, das Grundkapital der

Zielgesellschaft zunächst von EUR 29.945,424,00 durch Zusammenlegung der

Stückaktien im Verhältnis von 4:1 um EUR 22.459.068,00 auf EUR 7.486.356,00

herabzusetzen.

Sodann wurde beschlossen, das herabgesetzte Grundkapital der

Zielgesellschaft durch eine Barkapitalerhöhung und eine gemischte Sach- und

Barkapitalerhöhung (Gemischte Kapitalerhöhung) auf insgesamt bis zu EUR

18.624.264,00 zu erhöhen.

Im Rahmen der Barkapitalerhöhung soll das herabgesetzte Grundkapital der

Zielgesellschaft zunächst gegen Bareinlagen um EUR 6.908.671,00 durch

Ausgabe von 6.908.671 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit

einem anteiligen Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden.

Hierbei haben alle Aktionäre und Optionsscheininhaber ein Bezugsrecht.

Etwaige nicht bezogene Aktien sollen, soweit vorhanden, einem von der

Antragstellerin zu 1 benannten Dritten und zuletzt der Antragstellerin zu 1

angeboten werden.

Im Rahmen der Gemischten Kapitalerhöhung soll das Grundkapital gegen Sach-

und/oder Bareinlagen um mindestens EUR 3.806.313,00 und maximal bis zu EUR

4.229.237,00 durch Ausgabe von mindestens 3.806.313 und maximal bis zu

4.229.237 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen

Betrag von je EUR 1,00 des Grundkapitals erhöht werden.

Die Gemischte Kapitalerhöhung soll vorrangig in Form einer

Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden. Nur soweit eine Beteiligung an der

Sachkapitalerhöhung nicht in dem erforderlichen Umfang besteht, soll eine

Barkapitalerhöhung durchgeführt werden.

Gegenstand der Sacheinlage sollen die Schuldverschreibungen sein. Dazu

sollen die Schuldverschreibungsinhaber ihre Rückzahlungsansprüche gegen die

Zielgesellschaft einschließlich der bislang angefallenen Zinsforderungen

aus den Schuldverschreibungen als Sacheinlage einbringen. Die

Zielgesellschaft geht dabei in ihren Planungen von der vollen

Werthaltigkeit der Sacheinlage aus. Das gesetzliche Bezugsrecht wird im

Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen sein.

Für die Planungen der Zielgesellschaft ist dabei wesentlich, dass

mindestens 90 % aller Schuldverschreibungen als Sacheinlage eingelegt

werden, so dass zumindest 3.806.313 neue Aktien gezeichnet werden. Soweit

die Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot im Umfang von weniger

als 90 % aller Schuldverschreibungen annehmen, so dass der

Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 nicht erreicht wird, ist

eine weitere Barkapitalerhöhung vorgesehen. Im Rahmen dieser

Barkapitalerhöhung sollen von den Aktionären und Optionsinhabern so viele

neue Aktien der Zielgesellschaft gezeichnet werden, dass der

Mindestkapitalerhöhungswert von EUR 3.806.313,00 erreicht wird. Etwaige,

nicht bezogene Aktien sollen, der Antragstellerin zu 1 oder soweit

vorhanden, einem von der Antragstellerin zu 1 benannten Dritten, angeboten

werden.

Zusätzlich zu diesem eigentlichen Sanierungskonzept sollen im Rahmen einer

weiteren Sachkapitalerhöhung zur Stärkung der Internationalisierung des

Geschäfts der Zielgesellschaft Anteile an einem Wettbewerber in die

Zielgesellschaft eingebracht werden.

2. Sanierungsbeitrag der Antragstellerinnen

Am 24. Juli 2014 haben die Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1

ein sog. Backstop und Support Agreement (BSA) abgeschlossen. Die

Antragstellerin zu 1 hat nach dem BSA zum einen gegenüber der

Zielgesellschaft eine Verpflichtung zur Ausübung ihrer Bezugsrechte im

Zusammenhang mit den Sanierungskapitalmaßnahmen (Zeichnungsverpflichtungen)

übernommen und zum anderen folgendes Backstop Commitment (Backstop

Commitment) abgegeben:

Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich dazu, alle diejenigen Aktien aus

der Barkapitalerhöhung, welche nicht von anderen Aktionären und

Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu einem Preis von EUR 2,36 je

Aktie (dies entspricht einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 16,3 Millionen) zu

zeichnen oder Erwerber für diese zu benennen.

Die Antragstellerin zu 1 verpflichtet sich hinsichtlich der Gemischten

Kapitalerhöhung dazu, diejenigen Aktien, welche nicht von den

Schuldverschreibungsinhabern oder bestehenden Aktionären und

Optionsscheininhabern gezeichnet werden, zu zeichnen oder Erwerber für

diese zu benennen, so dass der Mindestsachkapitalerhöhungsbetrag von EUR

3.806.313,00 erreicht wird.

Die Antragstellerin zu 1 wird sich hinsichtlich der Gemischten

Kapitalerhöhung zudem darum bemühen, dass mindestens 90 % der

Schuldverschreibungen umgewandelt werden. Hierzu wird die Antragstellerin

zu 1, wenn notwendig und möglich, auch Schuldverschreibungen von

nichtwandlungswilligen Inhabern erwerben, um diese selbst umzuwandeln.

3. Anträge

Die Antragstellerinnen haben am 5. August 2014 und am 3. September 2014

beantragt, für den Fall der Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft von

der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der Zielgesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen

gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein

Pflichtangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und

eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit zu werden.

Zur Begründung wird angeführt, dass auf Grund der beabsichtigten Sanierung

eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr, 3

WpÜG-AV gerechtfertigt sei. Die Zielgesellschaft sei sowohl

sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Umsetzung des

Sanierungskonzepts der Zielgesellschaft sei nur unter Einbindung der

Antragstellerinnen möglich.

B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig.

Die Anträge der Antragstellerinnen sind zunächst fristgerecht gestellt

worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor

Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben

Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

Vorliegend haben die Antragstellerinnen Umstände vorgetragen, nach denen

von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft

auszugehen ist. In diesem Fall muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum

Zeitpunkt der Antragstellung als vorhersehbar und aus Gründen der

Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr

wahrscheinlich darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge

getan.

Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen ist bisher nicht

erfolgt. Sie ist jedoch aufgrund der geplanten Zeichnung von Aktien der

Zielgesellschaft im Rahmen der nach der Hauptversammlung am 12. September

2014 anstehenden Kapitalerhöhungen absehbar. Mit Eintragung der

Kapitalerhöhungen in das Handelsregister spätestens zum 25. März bzw. 25.

April 2015 würde die Antragstellerin zu 1 aller Voraussicht nach

unmittelbar mehr als 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten und

damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs, 2 WpÜG überschreiten.

Die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 müssten sich diese Stimmrechte jeweils

gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zurechnen lassen, so dass auch

sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen würden. Folglich ist

es als vorhersehbar und sehr wahrscheinlich anzusehen, dass die

Antragstellerinnen alsbald jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangen werden.

II. Begründetheit

Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37

Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die

beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen aus §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen

Die Antragstellerin zu 1 wird mit dem Wirksamwerden der Barkapitalerhöhung

und der Gemischten Kapitalerhöhung voraussichtlich die Kontrolle im Sinne

der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Zwar hat die Antragstellerin zu 1 lediglich die Verpflichtungen aus dem BSA

übernommen, so dass die Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass sämtliche

Aktionäre der Zielgesellschaft und Optionsscheininhaber ihre Bezugsrechte

ausüben und sämtliche Schuldverschreibungsinhaber ihre

Schuldverschreibungen als Sacheinlage einlegen, die Kontrollschwelle nicht

erreichen wird.

Jedoch gehen die Antragstellerinnen auf Grund der wirtschaftlichen

Situation der Zielgesellschaft und den Erfahrungen aus der Kapitalerhöhung

im Jahr 2012, bei der die Bezugsquote bei unter 1% gelegen hat, davon aus,

dass die Bezugsquote sehr gering sein wird.

Daher wird die Antragstellerin zu 1 gemäß ihren Verpflichtungen aus dem BSA

wahrscheinlich nahezu die dem Maximalbetrag entsprechenden Aktien der

Zielgesellschaft halten (ca. 61,7 % des Grundkapitals und der Stimmrechte

in diesem Szenario) und damit die Kontrollschwelle des §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG überschreiten. Die Vermutung der Antragstellerinnen, dass sich die

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die Optionsscheininhaber und

die Schuldverschreibungsinhaber nicht in einem erheblichen Umfang an der

Barkapitalerhöhung und der Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen werden,

ist plausibel.

Daher ist es, selbst falls die Antragstellerin zu 1 nicht insgesamt

10.714,984 Aktien aus der Barkapitalerhöhung und der Gemischten

Kapitalerhöhung zeichnet, dennoch als wahrscheinlich anzusehen, dass sie

auf Grund der Zeichnungsverpflichtungen und des Backstop Commitments und

den ihr verbleibenden 513.353 Aktien des herabgesetzten Grundkapitals

zumindest über 5.460.372 Aktien der Zielgesellschaft verfügen wird, die bei

Zeichnung nur des Mindestkapitalerhöhungswerts 30% des Grundkapitals und

der Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen würden, so dass von einer

Kontrollerlangung der Antragstellerin zu 1 an der Zielgesellschaft

auszugehen ist.

Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte der

Zielgesellschaft werden den Antragstellerinnen zu 2 bis 6 gemäß § 30 Abs, 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft geht

jedoch nicht über die Antragstellerin zu 6 hinaus, da diese Angabe gemäß

von keinem ihrer Gesellschafter beherrscht wird.

2. Sanierungsbedürftigkeit

Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende

Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich

aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der

Zielgesellschaft.

Sowohl der Vorstand als auch die Gutachter und die Antragstellerinnen gehen

vom Vorliegen einer akuten bestandsgefährdenden Situation bei der

Zielgesellschaft aus.

Der Vorstand weist im Geschäftsbericht 2013 sowohl unter dem Punkt

'Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns sowie der Senator

Entertainment AG' als auch unter 'Liquiditätsrisiken' darauf hin, dass ohne

die Sanierungsmaßnahmen, also ohne die Barkapitalerhöhung und die Gemischte

Kapitalerhöhung die Fortführung der Zielgesellschaft bzw. des

Senator-Konzerns bedroht sei. Die Gutachter und die Antragstellerinnen

erläutern demgemäß, dass es zu Liquiditätsunterdeckungen bei der

Zielgesellschaft kommen könnte. Hinzu kommt noch das derzeit bestehende,

negative Eigenkapital der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns.

Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, der Gutachter und der

Antragstellerinnen im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der

Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr

lässt sich deren Einschätzung anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der

Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns nachvollziehen.

Bei der Zielgesellschaft und dem Senator-Konzern liegt zumindest seit dem

Geschäftsjahr 2013 eine negative Umsatz-, Ergebnis-, Eigenkapital- und

Liquiditätsentwicklungen vor.

Nach den am 30. April 2014 veröffentlichten Zahlen in dem Geschäftsbericht

2013 musste der Senator-Konzern ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe

von EUR -27,4 Millionen verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern

betrug EUR -25,7 Millionen. Abgesehen von diesen grundlegenden

Problematiken wirkten sich zudem mehrere nicht unmittelbar

liquiditätswirksame Sondereffekte negativ auf die Eigenkapitalentwicklung

aus, die sich auf insgesamt ca. EUR 20.6 Millionen summierten.

Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Senator-Konzern

ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember

2013 in Höhe von EUR -11,4 Millionen.

Der Verlust hat gleichzeitig das Grundkapital der Zielgesellschaft

vollständig aufgebraucht. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 bestand ein

negatives bilanzielles Eigenkapital von EUR -7,3 Millionen. Vor diesem

Hintergrund hat der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG eine Hauptversammlung

zur Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals einberufen, die am

23. Juni 2014 als ordentliche Hauptversammlung stattfand.

Infolge dieser Entwicklungen wies die Zielgesellschaft zum 21. März 2014

bereits eine Zahlungsstockung auf, die jedoch durch die Moratorien und

einer neuen Kreditlinie vorerst behoben werden konnte.

Insgesamt liegen nach den vorgenannten Einschätzungen damit jedenfalls

Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen,

indem sie insbesondere zum Insolvenzfall der drohenden Zahlungsunfähigkeit

führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines

Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken

i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die

Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen. Über das

bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses

hinaus, stellt sich auch die allerseits hervorgehobene bilanzielle

Überschuldung der Zielgesellschaft als ein den Bestand der Zielgesellschaft

gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet bereits die Einberufung der

Hauptversammlung vom 23. Juni 2014 im Lichte der Verlustanzeige des

hälftigen Grundkapitals i.S.d. § 92 Abs. 1 AktG hin, Denn ein solches wird

bereits als Indiz für das Vorliegen bestandsgefährdender Risiken - gerade

im Hinblick auf den sich abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung

i.S.d. § 19 InsO - gedeutet.

Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass die Liquiditätskrise der

Zielgesellschaft vorliegend zugleich mit der bilanziellen Überschuldung in

einem inneren Zusammenhang steht und somit die bilanzielle Überschuldung

zumindest potentiell auch in den Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. §

19 InsO münden kann.

3. Sanierungsfähigkeit

Das Sanierungskonzept ist geeignet, die Krisenursachen in Form der

drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der

Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft und

des Senator-Konzerns zu gewährleisten. Nach Ansicht ihres Vorstands verfügt

die Zielgesellschaft über ein nachhaltiges und (nach Abschluss der

Sanierung) profitables Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des

Sanierungskonzepts könne zudem eine tragfähige Bilanzstruktur und die

finanzielle Leistungsfähigkeit der Zielgesellschaft und des

Senator-Konzerns wieder hergestellt werden.

Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter bestätigt.

Diese bestätigen, dass eine erfolgreiche Restrukturierung des

Senator-Konzerns möglich ist, dass der Vorstand zutreffend von einer

positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose für die Zielgesellschaft

und den Senator-Konzern ausgeht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in

überschaubarer Zeit auf Basis der bereits eingeleiteten und noch

vorgesehenen Maßnahmen von einer erfolgreichen Sanierung auszugehen sei.

Auch die Zahlungsfähigkeit könne im Prognosezeitraum trotz etwaiger

operativer Liquiditätsunterdeckungen mit Hilfe einer Kreditlinie und

insbesondere der Verschiebung von planerischen Zahlungsausgängen für noch

nicht vertraglich fixierte Filmrechte aufrecht erhalten werden.

Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft sind plausibel. Sie beruhen auf Planungen des Vorstands

der Zielgesellschaft. Hiernach ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen

Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.

Zunächst sollen die Zielgesellschaft und der Senator-Konzern durch die

Barkapitalerhöhung ca. EUR 16,3 Millionen an liquiden Mitteln (abzgl.

Transaktionskosten) erhalten. Diese Summe ist dazu geeignet, sowohl die

Problematik des bestehenden negativen Eigenkapitals zu beheben, als auch

etwa nötige Kreditrückzahlungen zu ermöglichen.

Die zusätzlich avisierte Gemischte Kapitalerhöhung soll ebenfalls sowohl

auf Ebene des Eigenkapitals als auch der Liquidität zu einer Verbesserung

führen. Dies ist auch plausibel, da durch den Mindestkapitalerhöhungswert

von EUR 3.806.313,00 das Eigenkapital von Zielgesellschaft und

Senator-Konzern um ca. EUR 10 Millionen erhöht wird. Zugleich dürfte die

Zinsbelastung der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zumindest bei

einer nicht unerheblichen Einlegung von Schuldverschreibungen als

Sacheinlage vermindert werden. Soweit dies nicht der Fall ist, werden im

Rahmen der Barkapitalerhöhungskomponente der Gemischten Kapitalerhöhung

zumindest entsprechende liquide Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt.

Folglich würden zumindest die unmittelbar bestehenden bestandsgefährdenden

Risiken behoben.

Gleichermaßen sollen sich gemäß den Planungen des Vorstands die

Finanzkennzahlen der Zielgesellschaft verbessern.

Die nach den Planungen des Vorstands positive Entwicklung der

Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns spiegelt sich auch in der

Entwicklung des Liquiditätszuflusses bei beiden wieder.

Nach der kurz- bis mittelfristigen Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft

und des Senator-Konzerns ist die Liquiditätslage zwar teilweise sehr

angespannt, eine Zahlungsunfähigkeit tritt nach den Planungen jedoch nicht

ein.

Zumindest bei Einbeziehung der verfügbaren Kreditlinien und Verschiebung

von planerischen Zahlungsausgängen für noch nicht vertraglich fixierte

Filmrechte besteht planmäßig keine Liquiditätsunterdeckung.

Ferner ist es auch ausreichend, dass die Betrachtung eines

Sanierungszeitraumes eine Periode bis Ende 2016 erfasst. Nach der

gesetzlichen Wertung soll im Zusammenhang mit einer Sanierungsbefreiung im

Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, zu überprüfen, ob tatsächlich die

Absicht verfolgt wird, eine Zielgesellschaft zu sanieren, d.h. die

Sicherstellung zu bewerkstelligen, dass nicht unter Umgehung der

Pflichtangebotsregelung die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erworben

wird, um einen kontrollierten Börsenmantel zu erwerben oder der

Zielgesellschaft Wirtschaftsgüter zu entziehen.

Die Vorlage eines schlüssigen und plausiblen Sanierungskonzeptes ist

hierbei ausreichend, um jedenfalls eine solche Überprüfung zu

gewährleisten. Als Maßstab des Sanierungskonzeptes gilt in zeitlicher

Hinsicht lediglich, dass zumindest mittelfristig die Aufrechterhaltung und

Stabilisierung einer Zielgesellschaft gewährleistet wird, was bei einem

Fortbestehens- und Überlebenskonzept für eine Zielgesellschaft wie

vorliegend für einen Zeitraum bis Ende 2016 nicht weiter zu beanstanden

ist.

Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass das Sanierungskonzept des

Vorstands sowohl eine etwa drohende Zahlungsunfähigkeit der

Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns als auch die Problematik des

negativen Eigenkapitals der Zielgesellschaft und des Senator-Konzerns zu

beseitigen vermag und perspektivisch geeignet ist, die Sanierung der

Zielgesellschaft zu bewirken.

4. Sanierungsbeiträge

Im Rahmen des Sanierungskonzepts sind die Antragstellerinnen bereit,

erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen.

Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der daraus

resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie

zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft

maßgeblich beitragen

Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Antragstellerinnen erbrachten

Sanierungsbeiträge.

Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 kann entsprechend der

von ihr abgegebenen Zeichnungsverpflichtungen und dem Backstop Commitment

bis zu EUR 25.287.362,24 betragen. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn sich

andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,

Optionsscheininhaber und Dritte nicht an der Barkapitalerhöhung oder der

Gemischten Kapitalerhöhung beteiligen.

Es ist daher nicht sicher, dass die Antragstellerin zu 1 tatsächlich einen

Sanierungsbeitrag in dieser Höhe leisten wird. Der konkrete Umfang des

Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1 hängt davon ab, wie viele

andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,

Optionsscheininhaber und Dritte sich neben der Antragstellerin zu 1 an den

Kapitalerhöhungen beteiligen. Je höher der Umfang ist, in dem sich weitere

andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,

Optionsscheininhaber und Dritte an den Kapitalerhöhungen beteiligen, umso

geringer fällt die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1 aus dem Backstop

Commitment aus.

Auf der Grundlage ihres bisherigen Aktienbesitzes ergibt sich jedoch ein

Mindestbetrag, mit dem sich die Antragstellerin zu 1 an der Kapitalerhöhung

beteiligen muss. Eine Befreiungsentscheidung entfaltet nämlich nur eine

rechtliche Wirkung, wenn die Antragstellerinnen die Kontrolle im Sinne von

§§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft unmittelbar auf Grund der

Barkapitalerhöhung oder der Gemischten Kapitalerhöhung erwerben.

Falls andere Aktionäre der Zielgesellschaft, Schuldverschreibungsinhaber,

Optionsscheininhaber und Dritte sich an der Barkapitalerhöhung oder der

Gemischten Kapitalerhöhung nur genau insoweit beteiligen, als dass die

Antragstellerin zu 1 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der

Zielgesellschaft hielte, ergäbe sich der Minimalbetrag als

Sanierungsbeitrag in Höhe von EUR 11.674.964,84.

Der finanziell messbare Beitrag der Antragstellerin zu 1 beträgt daher im

Falle einer Befreiungswirkung zwischen EUR 11.674.964,84 und EUR

25.287,362,24. Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist dies als erheblicher

Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 zu werten.

Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 ist den Antragstellerinnen

zu 2 bis 6 zuzurechnen. Denn es handelt sich jeweils um

Mutter-Tochterverhältnisse, so dass die Antragstellerinnen zu 2 bis 6 über

ihre (mittelbare) Beteiligung an der Antragstellerin zu 1 an Chancen und

Risiken, welche diese mit dem Sanierungsbeitrag eingeht, teilnehmen.

5. Ermessensentscheidung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung

der Interessen der Antragstellerinnen mit denen der außenstehenden

Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist,

ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem

Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die

Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was

im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die

drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.

Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch den o.g.

erheblichen Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft

beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der

Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die

Antragstellerinnen in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell

belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und

damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die

Befreiung nach § 37 WpÜG i,V,m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich -

wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch

unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber

vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind -

abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft

teilzuhaben - nicht ersichtlich.

Zwar werden alle Aktionäre der Zielgesellschaft durch den Kapitalschnitt

betroffen. Darüber hinaus könnten die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der

Zielgesellschaft durch die beabsichtigten Kapitalerhöhungen verwässert

werden. Insofern tragen alle bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft

einen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen

Verluste mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da das

Backstop Commitment aber nur greifen kann, wenn die außenstehenden

Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können diese

zumindest die Verwässerung ihrer Beteiligung durch die Teilnahme an der

Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine

Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer Sanierung der

Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für

die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer

positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der

Angebotspflicht zu rechtfertigen.

III. Nebenbestimmungen

1. Widerrufsvorbehalt

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors

dieses Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sind

geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für

den Fall widerrufen zu können, dass die Antragstellerin zu 1 ihre

Sanierungsbeiträge nicht vollumfänglich erbringt.

Durch die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a) und 2 b) des Tenors des

Bescheids wird daher sichergestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit des §

37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV nicht zu Lasten

der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft genutzt wird, ohne dass

die Antragstellerin zu 1 die vorgesehenen Sanierungsbeiträge erbringt.

2. Auflagen

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors dieses

Bescheides Ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Nach den unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheides bestimmten Auflagen sind

die Antragstellerinnen verpflichtet, die Durchführung der im Rahmen Ihres

Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Kapitalerhöhungen,

den Umfang, in dem sich die Antragstellerin zu 1 an diesen

Kapitalerhöhungen beteiligt hat und eine gegebenenfalls erfolgte

Kontrollerlangung der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft

nachzuweisen.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß

§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Ende der WpÜG-Meldung

01.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General

Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und

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