24.07.2015 11:46:39
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DGAP-Stimmrechte: MAN SE
MAN SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
MAN SE
24.07.2015 11:47
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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I) Die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich, und
Dipl.-Design. Stephanie Porsche-Schröder, Österreich, haben uns jeweils am
21.07.2015 - und jeweils unter Bezugnahme auf ihre Stimmrechtsmitteilung
vom 15.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes
mitgeteilt:
'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von
Aktien durch die Mitteilende zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige
Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen
der Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient
weder der Erzielung von Handelsgewinnen der Mitteilenden noch der Umsetzung
strategischer Ziele.
b) Die Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein
etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die
durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem
Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Die Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Die Mitteilende strebt derzeit keine wesentliche Änderung der
Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis
von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel
wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'
II) Dr. Dr. Christian Porsche, Österreich, und Ferdinand Rudolf Wolfgang
Porsche, Österreich, haben uns jeweils am 21.07.2015 - und jeweils unter
Bezugnahme auf ihre Stimmrechtsmitteilung vom 15.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1
WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:
'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von
Aktien durch den Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige
Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen
des Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient
weder der Erzielung von Handelsgewinnen des Mitteilenden noch der Umsetzung
strategischer Ziele.
b) Der Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein
etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die
durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem
Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Der Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Der Mitteilende strebt derzeit keine wesentliche Änderung der
Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis
von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel
wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'
III) Dr. Geraldine Porsche, Österreich, und Diana Porsche, Österreich,
haben uns jeweils am 21.07.2015 - und jeweils unter Bezugnahme auf ihre
Stimmrechtsmitteilung vom 20.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG - gemäß § 27a
Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:
'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von
Aktien durch die Mitteilende zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige
Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen
der Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient
weder der Erzielung von Handelsgewinnen der Mitteilenden noch der Umsetzung
strategischer Ziele.
b) Die Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein
etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die
durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem
Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Die Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Die Mitteilende strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und
Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel
wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'
IV) Felix Alexander Porsche, Deutschland, hat uns am 21.07.2015 - und unter
Bezugnahme auf seine Stimmrechtsmitteilung vom 20.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1
WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:
'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von
Aktien durch den Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige
Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen
des Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient
weder der Erzielung von Handelsgewinnen des Mitteilenden noch der Umsetzung
strategischer Ziele.
b) Der Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate
weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein
etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die
durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem
Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Der Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Der Mitteilende strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und
Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel
wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'
München, den 24. Juli 2015
Der Vorstand
24.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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