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13.06.2016 17:42:40

DGAP-News: Monument Mining fordert gemäß Urteilsspruchs Geldsumme und Aktien ein und fügt Peter Kestel persönlich als Beklagten im Obersten Gerichtshof Kuant...

Monument Mining fordert gemäß Urteilsspruchs Geldsumme und Aktien ein und fügt Peter Kestel persönlich als Beklagten im Obersten Gerichtshof Kuantan hinzu

DGAP-News: Monument Mining Ltd. / Schlagwort(e): Rechtssache

Monument Mining fordert gemäß Urteilsspruchs Geldsumme und Aktien ein und

fügt Peter Kestel persönlich als Beklagten im Obersten Gerichtshof Kuantan

hinzu

13.06.2016 / 17:42

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Monument Mining fordert gemäß Urteilsspruchs Geldsumme und Aktien ein und

fügt Peter Kestel persönlich als Beklagten im Obersten Gerichtshof Kuantan

hinzu

Vancouver, British Columbia, Kanada. 13. Juni 2016. Monument Mining Limited

(Frankfurt: WKN A0MSJR; TSX-V: MMY) ("Monument" oder das "Unternehmen")

berichtet, dass Monument die vom Obersten Gerichtshof in Shah Alam

zugesprochene Geldsumme hinsichtlich der Mersing-Angelegenheit eingefordert

und Peter Kestel persönlich als Beklagten in der SMSB-Angelegenheit im

Obersten Gerichtshof Kuantan hinzugefügt hat. Dadurch fordert das

Unternehmen von Kesit Pty Ltd, ein australisches Unternehmen im Besitz von

Peter Kestel, die Rückgabe von 100 % der Aktien der Selinsing Mining Sdn.

Bhd. ("SMSB") an ihre sich vollständig in Unternehmensbesitz befindliche

Tochtergesellschaft. SMSB ist das Unternehmen, das Monument wegen einer 5-

%-Joint-Venture-Beteiligung am Goldprojekt Selinsing, Malaysia, verklagt.

Monument Mining fordert gemäß Urteilsspruchs Geldsumme und Aktien von Kesit

Pty Ltd und anderen ein

Im Anschluss an die Pressemitteilung vom 7. März 2016 hat das Unternehmen

am 6. Juni 2016 die 1,5 Mio. voll eingezahlten Stammaktien der Monument

Mining eingefordert und sie an die Unternehmenskasse zurückgegeben. Dies

erfolgte zusätzlich zu den im März eingeforderten 1.790.299,00 RM in bar

(entspricht 575.674 CAD). Folglich ist damit der Einzug gemäß des

Urteilsspruchs vom Obersten Gerichtshof in Shah Alam in der Mersing-

Angelegenheit abgeschlossen worden, die vom Unternehmen gegen Emas

Kehidupan Sdn. Bhd., Kesit Pty Ltd. und Zackry Mohamed Iwaz (gemeinsam die

"Verkäufergruppe") dem Gericht vorgelegt wurde.

Am 12. September 2011 zahlte das Unternehmen 0,50 Mio. CAD in bar und gab

1,5 Mio. eingezahlte Stammaktien an die Verkäufergruppe als Gegenleistung

für einen 49-%-Anteil am Goldprojekt Mersing aus, vorbehaltlich der

Bedingung, dass das Eigentumsrecht am Goldprojekt Mersing von der

Verkäufergruppe an Himpunan Suci Sdn. Bhd. ("HSSB") übertragen wird, die

das einzige Unternehmen sein sollte, welches das Projekt Mersing besitzt.

Aufgrund des Versagens der Verkäufergruppe, das Eigentumsrecht an Mersing

an HSSB zu übertragen, kündigte das Unternehmen das Projekt Mersing auf und

begann vor Gericht zu klagen. Im Februar 2016 erhielt das Unternehmen einen

Urteilsspruch vom Obersten Gerichtshof in Shah Alam, der die

Verkäufergruppe zur Rückzahlung der gezahlten Gelder und zur Rückgabe der

1,5 Mio. Aktien an das Unternehmen bis zum 10. April 2016 anordnete. Die

Verkäufergruppe hat gegen den Urteilsspruch Berufung eingelegt.

Monument fügt Peter Kestel persönlich als Beklagten im Obersten Gerichtshof

Kuantan hinzu

Am 16. Februar 2015 reichten Monument und ihre sich vollständig in

Unternehmensbesitz befindliche Tochtergesellschaft Able Return Sdn. Bhd.

("Able") beim Obersten Gerichtshof Kuantan eine Klageschrift gegen Summer

Empire Sdn. Bhd. ("Summer") und Kesit Pty Ltd. ("Kesit") ein und fordern

darin die Rückgabe von 100 % der ausgegebenen SMSB-Aktien an Able gemäß

einer Bedingung im Kauf- und Verkaufsabkommen, datiert den 30. Juli 2007,

für die Akquisition des Goldprojekts Selinsing.

Im Laufe der Verhandlung wurde festgestellt, dass Summer aufgelöst worden

war und folglich musste die Klage gegen Summer zurückgezogen werden. Das

Unternehmen beantragte beim Obersten Gerichtshof Kuantan eine Hinzunahme

von Peter Kestel in persönlicher Funktion als zweiten Beklagten im Obersten

Gerichtshof Kuantan. Peter Kestel ist jetzt eine Partei in der Kuantan-

Klage.

Summer war ein Treuhänder, der die gesamten 100 % der ausgegebenen SMSB-

Aktien treuhänderisch für Able verwaltet. Able ist eine sich vollständig im

Besitz des Unternehmens befindliche Tochtergesellschaft von Monument. Durch

sie besitzt Monument eine 100prozentige Beteiligung an Goldprojekt

Selinsing. Summer übertrug jedoch 100 % der SMSB-Aktien an Kesit Pty. Ltd.

SMSB ist die Partei, die Monument wegen einer 5-%-Joint-Venture-Beteiligung

am Goldprojekt Selinsing verklagt.

Über Monument Mining Limited

Monument Mining Limited (Frankfurt: WKN A0MSJR; TSX-V: MMY) ist ein

etablierter kanadischer Goldproduzent, der die Selinsing-Goldmine in

Malaysia besitzt und betreibt. Das erfahrene Managementteam setzt sich für

das Wachstum des Unternehmens ein und avanciert mehrere Explorations- und

Entwicklungsprojekte, einschließlich des sich in der Entwicklungsphase

befindlichen Polymetallprojekts Mengapur im malaysischen Bundesstaat Pahang

und des Murchison-Goldprojekts sowie des Tuckanarra-Projekts in Western

Australia, das sich aus Burnakura, Gabanintha und Tuckanarra zusammensetzt.

Das Unternehmen beschäftigt über 260 Mitarbeiter in beiden Regionen und

setzt sich für die höchsten Standards beim Umweltmanagement, bei der

Sozialverantwortung und der Gesundheit sowie der Sicherheit seiner

Angestellten und der umliegenden Gemeinden ein.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Monument Mining Limited

Richard Cushing, Investor Relations

Suite 1580 - 1100 Melville Street

Vancouver, BC, Canada V6E 4A6

Tel. +1 (604) 638 1661

Fax +1 (604) 638 1663

www.monumentmining.com

AXINO GmbH

Neckarstraße 45

73728 Esslingen am Neckar

Tel. +49-711-82 09 72 11

Fax +49-711-82 09 72 15

office@axino.com

www.axino.com

Dies ist eine Übersetzung der ursprünglichen englischen Pressemitteilung.

Nur die ursprüngliche englische Pressemitteilung ist verbindlich. Eine

Haftung für die Richtigkeit der Übersetzung wird ausgeschlossen.

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