21.04.2017 19:48:40
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DGAP-News: Future Business KG aA: Gloeckner gewinnt für OSV-Gläubiger am OLG Dresden
Future Business KG aA: Gloeckner gewinnt für OSV-Gläubiger am OLG Dresden
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DGAP-News: Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter /
Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz
Future Business KG aA: Gloeckner gewinnt für OSV-Gläubiger am OLG Dresden
21.04.2017 / 19:48
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG a.A.
konnte Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter einer
Vielzahl von Orderschuldverschreibungsgläubigern (nachfolgend
"OSV-Gläubiger")
auch in zweiter Instanz deren Ansprüche auf Auszahlung einer Insolvenzquote
gegen eine Reduzierung durch Quotenverwässerung verteidigen. Wirtschaftlich
geht es um Quotenansprüche der Genussrechtsgläubiger in Höhe von ca. EUR
9.800.000,00 (bemessen nach der vom Insolvenzverwalter prognostizierten
Quotenerwartung von ca. 20 %).
Neben den OSV-Gläubigern hatten auch Genussrechtsgläubiger ihre
vertraglichen Forderungen beim Insolvenzverwalter unter Beanspruchung des
Rangs des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet - zu einem Nominalwert
von insgesamt ca. EUR 49.000.000,00. Man wollte demnach auf gleicher
Rangstufe an der Quotenverteilung teilnehmen wie die anderen
Insolvenzgläubiger auch. Dies erfolgte, obwohl für die Genussrechte ein sog.
Nachrang vereinbart wurde - sofern eine solche Nachrangklausel greift, wären
die Ansprüche der Genussrechtsgläubiger den übrigen Gläubigern nachrangig.
Die auf sie entfallende Quote würde daher an die anderen Gläubiger, vor
allem die von Rechtsanwalt Gloeckner vertretenen OSV-Gläubiger, verteilt.
Rechtsanwalt Gloeckner hat in seiner Eigenschaft als Gemeinsamer Vertreter
einer Vielzahl von OSV-Gläubigern der Feststellung dieser Forderungen im
Rang des § 38 InsO unter Verweis auf die Wirksamkeit der in den
Genussrechtsbedingungen vereinbarten Nachrangklausel widersprochen - nur auf
diesem Weg konnte verhindert werden, dass die konkurrierenden Ansprüche der
Genussrechtsgläubiger zu Lasten der OSV-Gläubiger (deren Quote bei gleicher
Rangeinstufung entsprechend niedriger ausfüllen müsste) in der
Insolvenztabelle festgestellt werden.
Zur allseitigen Entlastung wurde eine Musterprozessvereinbarung geschlossen
um die Nachrangfrage kostengünstig in einem Verfahren gerichtlich prüfen zu
lassen. Mit erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts Dresden vom 19.05.2016
schloss sich das Landgericht Dresden im Ergebnis der rechtlichen
Einschätzung Gloeckners an. Hiernach sind die Genussrechtsgläubiger als
nachrangig im Rahmen der insolvenzrechtlichen Verteilung einzustufen, § 39
InsO, und dürfen damit erst nach vollumfänglicher Befriedigung der
OSV-Gläubiger Geld erhalten.
Auf die Berufung der klagenden Genussrechtsgläubiger war nunmehr der 13.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit der Rechtsfrage befasst. Auch
das Oberlandesgericht konnte die Unwirksamkeit der Nachrangklausel nicht
feststellen und gab demnach in der Sache Gloeckner mit Urteil vom 12.04.2017
Recht und wies die Berufung zurück. Das Gericht hat die Revision zugelassen;
es bleibt abzuwarten ob sich nunmehr letztinstanzlich der Bundesgerichtshof
mit dem Verfahren auseinander setzen muss.
Aktenzeichen des Verfahrensgangs:
Landgericht Dresden, 9 O 814/15
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 917/16
Zu Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter:
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner ist für Schuldverschreibungskapital
von mehr als EUR 430.000.000,00 für über 20.000 Anleger in mehr als 2.000
Anleiheserien zum Gemeinsamen Vertreter bestellt. Mit über 20 Jahren
Best-Practice-Erfahrung in Sanierung und Restrukturierung setzt Gloeckner im
Rahmen der unabhängigen Kollektivvertretung die Rechte und Ansprüche der
Schuldverschreibungsgläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz durch und
nimmt deren Interessen aktiv wahr.
Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter
www.bondcounsel.de
Laufertorgraben 2
90489 Nürnberg
Tel: +49 911 588885 - 0
Fax: +49 911 588885 - 10
E-Mail: gloeckner@bondcounsel.de
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