10.03.2017 16:08:43

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Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')

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DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges

Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6

der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über

Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')

10.03.2017 / 16:08

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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NICHT ZUR VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN,

KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN.

Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6

der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über

Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") und zur Aufhebung der

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der

Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß

Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission

vom 8. März 2016.

Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ("Berenberg" oder

"Stabilisierungsmanager")

hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der Aumann AG, Beelen, Deutschland

(die "Gesellschaft") die Funktion des Stabilisierungsmanager übernommen und

wird vom [24]. März 2017 bis maximal [23]. April 2017 (jeweils

einschließlich) (der "Stabilisierungszeitraum") in Bezug auf die

voraussichtlich am [23]. März 2017 zum Handel am regulierten Markt der

Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zuzulassenden Aktien der

Gesellschaft (ISIN: DE000A2DAM03; WKN: A2DAM0) berechtigt sein, in dem gemäß

Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen

und für Rechnung der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen vorzunehmen

oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").

Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder

Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des

Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck

geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten

Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse

aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der

Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche

Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein

Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer

ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden

Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager

kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter

Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu

Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert

werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden.

Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können

jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.

Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können

Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an

Aktien der Gesellschaft bis zu 780.000 zusätzliche Aktien zugeteilt werden

(die "Mehrzuteilung"). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung,

wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der

Konsortialbanken bis zu 780.000 Aktien aus dem Bestand der verkaufenden

Aktionäre in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung

gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 15% des ursprünglichen Angebots.

Die verkaufenden Aktionäre haben dem Stabilisierungsmanager im Namen und für

Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um

etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu

780.000 Greenshoe-Aktien aus dem Bestand der verkaufenden Aktionäre (die

"Greenshoe-Aktien")

zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf

diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen

zu erfüllen (die "Greenshoe-Option"). Die Greenshoe-Option kann durch den

Stablisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken

ausgeführt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme

des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im

Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden.

Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der

Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten

sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten

Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.

Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in

angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen

wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der

Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte

Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer

Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine

Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die

etwaigen Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.

Disclaimer

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung

zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Aktien dar. Das öffentliche Angebot

(in Deutschland und Luxemburg) erfolgt ausschließlich durch und auf Basis

eines zu veröffentlichenden Wertpapierprospekts. Eine Anlageentscheidung

hinsichtlich der öffentlich angebotenen Aktien der Aumann AG sollte nur auf

der Grundlage des Wertpapierprospekts erfolgen. Der Wertpapierprospekt wird

unverzüglich nach der Billigung durch die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht werden und wird bei der

Aumann AG, Dieselstraße 6, 48361 Beelen, Deutschland, Faxnummer +49 2586

888-7100 sowie im Internet unter www.aumann.com kostenfrei erhältlich sein.

Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in die oder in den

Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Japan verbreitet oder

veröffentlicht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch den

Teil eines Angebots zum Verkauf von Aktien noch die Aufforderung zur Abgabe

eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, Kanada,

Australien, Japan oder in anderen Jurisdiktionen dar, in denen ein solches

Angebot Beschränkungen unterliegen könnte. Die Aktien wurden nicht und

werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der

geltenden Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen in den

Vereinigten Staaten von Amerika ohne vorherige Registrierung und außerhalb

des Anwendungsbereichs einer Ausnahmeregelung von dem

Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des U.S. Securities Act

nicht verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die Gesellschaft beabsichtigt

weder die Registrierung eines Teils des Angebots in den Vereinigten Staaten

noch die Durchführung eines öffentlichen Angebots der Aktien in den

Vereinigten Staaten. Es wird kein öffentliches Angebot in den Vereinigten

Staaten oder anderswo stattfinden, außer in Deutschland und Luxemburg. In

dem Vereinigten Königreich ist diese Mitteilung und jegliche andere

Mitteilung im Zusammenhang mit den Aktien, sowie jede Investition oder

Investitionsaktivität auf die sich diese Mitteilung bezieht, ausschließlich

an "qualifizierte Investoren" gerichtet und wird auch nur an diese verteilt.

Die Mitteilung steht gemäß Artikel 86(7) des Financial Services and Markets

Act 2000 somit nur Personen zur Verfügung und nur diese können diese

Investitionen tätigen, welche professionelle Erfahrung im Umgang mit

Investitionen haben, die (i) unter die Definition eines "professionellen

Anlegers" gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000

("Financial

Promotion") Order 2005 (die "Order") fallen oder (ii) "high net worth

entities" sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (wobei

diese Personen zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet werden).

Personen, die keine Relevanten Personen sind, sollten keine Handlung auf

Basis dieser Mitteilung vornehmen und sollten sich nicht auf diese

Mitteilung beziehen oder auf dessen Grundlage handeln.

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10.03.2017 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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