10.03.2017 16:08:43
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Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')
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DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')
10.03.2017 / 16:08
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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NICHT ZUR VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN,
KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN.
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß
Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
vom 8. März 2016.
Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ("Berenberg" oder
"Stabilisierungsmanager")
hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der Aumann AG, Beelen, Deutschland
(die "Gesellschaft") die Funktion des Stabilisierungsmanager übernommen und
wird vom [24]. März 2017 bis maximal [23]. April 2017 (jeweils
einschließlich) (der "Stabilisierungszeitraum") in Bezug auf die
voraussichtlich am [23]. März 2017 zum Handel am regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zuzulassenden Aktien der
Gesellschaft (ISIN: DE000A2DAM03; WKN: A2DAM0) berechtigt sein, in dem gemäß
Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen
und für Rechnung der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen vorzunehmen
oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").
Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder
Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des
Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck
geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten
Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse
aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der
Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche
Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein
Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer
ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden
Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager
kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu
Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert
werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden.
Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können
jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.
Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können
Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an
Aktien der Gesellschaft bis zu 780.000 zusätzliche Aktien zugeteilt werden
(die "Mehrzuteilung"). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung,
wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der
Konsortialbanken bis zu 780.000 Aktien aus dem Bestand der verkaufenden
Aktionäre in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung
gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 15% des ursprünglichen Angebots.
Die verkaufenden Aktionäre haben dem Stabilisierungsmanager im Namen und für
Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um
etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu
780.000 Greenshoe-Aktien aus dem Bestand der verkaufenden Aktionäre (die
"Greenshoe-Aktien")
zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf
diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen
zu erfüllen (die "Greenshoe-Option"). Die Greenshoe-Option kann durch den
Stablisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken
ausgeführt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme
des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im
Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden.
Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der
Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten
sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten
Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.
Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in
angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen
wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der
Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte
Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer
Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine
Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die
etwaigen Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.
Disclaimer
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Aktien dar. Das öffentliche Angebot
(in Deutschland und Luxemburg) erfolgt ausschließlich durch und auf Basis
eines zu veröffentlichenden Wertpapierprospekts. Eine Anlageentscheidung
hinsichtlich der öffentlich angebotenen Aktien der Aumann AG sollte nur auf
der Grundlage des Wertpapierprospekts erfolgen. Der Wertpapierprospekt wird
unverzüglich nach der Billigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht werden und wird bei der
Aumann AG, Dieselstraße 6, 48361 Beelen, Deutschland, Faxnummer +49 2586
888-7100 sowie im Internet unter www.aumann.com kostenfrei erhältlich sein.
Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in die oder in den
Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Japan verbreitet oder
veröffentlicht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch den
Teil eines Angebots zum Verkauf von Aktien noch die Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, Kanada,
Australien, Japan oder in anderen Jurisdiktionen dar, in denen ein solches
Angebot Beschränkungen unterliegen könnte. Die Aktien wurden nicht und
werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der
geltenden Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen in den
Vereinigten Staaten von Amerika ohne vorherige Registrierung und außerhalb
des Anwendungsbereichs einer Ausnahmeregelung von dem
Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des U.S. Securities Act
nicht verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die Gesellschaft beabsichtigt
weder die Registrierung eines Teils des Angebots in den Vereinigten Staaten
noch die Durchführung eines öffentlichen Angebots der Aktien in den
Vereinigten Staaten. Es wird kein öffentliches Angebot in den Vereinigten
Staaten oder anderswo stattfinden, außer in Deutschland und Luxemburg. In
dem Vereinigten Königreich ist diese Mitteilung und jegliche andere
Mitteilung im Zusammenhang mit den Aktien, sowie jede Investition oder
Investitionsaktivität auf die sich diese Mitteilung bezieht, ausschließlich
an "qualifizierte Investoren" gerichtet und wird auch nur an diese verteilt.
Die Mitteilung steht gemäß Artikel 86(7) des Financial Services and Markets
Act 2000 somit nur Personen zur Verfügung und nur diese können diese
Investitionen tätigen, welche professionelle Erfahrung im Umgang mit
Investitionen haben, die (i) unter die Definition eines "professionellen
Anlegers" gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000
("Financial
Promotion") Order 2005 (die "Order") fallen oder (ii) "high net worth
entities" sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (wobei
diese Personen zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet werden).
Personen, die keine Relevanten Personen sind, sollten keine Handlung auf
Basis dieser Mitteilung vornehmen und sollten sich nicht auf diese
Mitteilung beziehen oder auf dessen Grundlage handeln.
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