08.06.2015 19:47:01
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DGAP-Kapitalmarktinformation: BUWOG AG
DGAP-CMS: BUWOG AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
08.06.2015 19:47
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wien, am 08.06.2015
Bekanntmachung gemäß § 82 Abs 9 BörseG
BUWOG AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 82 Abs 9 BörseG
BUWOG AG
ISIN: AT00BUWOG001
In der außerordentlichen Hauptversammlung der BUWOG AG am 08. Juni 2015 wurden zu Punkt 3. der Tagesordnung (Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien) folgende Beschlüsse gefasst:
'1. Die in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird widerrufen und der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 0,10 nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Aktie darf nicht mehr als 15% über dem arithmetischen Mittel der beiden durchschnittlichen nach Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Wiener Börse liegen. Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Gemäß dieser Ermächtigung eingezogene eigene Aktien sind von der 10%-Grenze gemäß Punkt 1. des Beschlusses abzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.'
Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:
INVESTOR RELATIONS
Holger Lueth Head of Investor Relations & Corporate Finance Email: holger.lueth@buwog.com T +43-1-878 28 1203 F +43-1-878 28 5203
MEDIENANFRAGEN
Thomas Brey BUWOG-Pressestelle, c/o LUSTIG+BREY Email: brey@lustigbrey.at Tel.: +43-1-233 01 23-15 Mobil: +43-0-676-542 39 09
08.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: BUWOG AG Hietzinger Kai 131 1130 Wien Österreich Internet: www.buwog.com Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
BUWOG AG / Veröffentlichung einer 'Sonstigen Zulassungsfolgepflicht' nach § 82 Abs. 9 BörseG
08.06.2015 19:47
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Wien, am 08.06.2015
Bekanntmachung gemäß § 82 Abs 9 BörseG
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BUWOG AG
ISIN: AT00BUWOG001
In der außerordentlichen Hauptversammlung der BUWOG AG am 08. Juni 2015 wurden zu Punkt 3. der Tagesordnung (Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien) folgende Beschlüsse gefasst:
'1. Die in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird widerrufen und der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 0,10 nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Aktie darf nicht mehr als 15% über dem arithmetischen Mittel der beiden durchschnittlichen nach Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Wiener Börse liegen. Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Gemäß dieser Ermächtigung eingezogene eigene Aktien sind von der 10%-Grenze gemäß Punkt 1. des Beschlusses abzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.'
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INVESTOR RELATIONS
Holger Lueth Head of Investor Relations & Corporate Finance Email: holger.lueth@buwog.com T +43-1-878 28 1203 F +43-1-878 28 5203
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