03.06.2014 15:07:30
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DGAP-HV: STRABAG AG
DGAP-HV: STRABAG AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Auf Verlangen der Aktionäre SPARTA Aktiengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV vom 21. Mai 2014 wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2014 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
TAGESORDNUNGSPUNKT 9:
A. Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Überwachung durch den Aufsichtsrat
Zu prüfende Sachverhalte:
Die Sonderprüfung soll sich auf die folgenden Sachverhalte beziehen:
a.) Den Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem Strabag SE-Konzern 2009.
b.) Den Verkauf der Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf 2010.
Gemeinsame Erläuterung zu a.) und b.):
Die Strabag AG hat nach Angaben im Geschäftsbericht 2009 (S. 95) im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte Baustoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem Strabag SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich 'in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt' (Geschäftsbericht 2009, S. 95).
Weiter hat die Strabag AG im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, vormals Protecta Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH, an die Strabag SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103).
Zu prüfen ist jeweils, ob die Maßnahmen auf Seiten der Gesellschaft vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprachen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG) vorgenommen wurden, insb. ob der Kaufpreis (A a.) bzw. Verkaufspreis (A b.) angemessen war. Zu prüfen ist insb., ob diese Preise ordnungsgemäß ermittelt wurden, ob die Strabag AG die Gutachter, die die diesen Transaktionen zugrundeliegenden Wertgutachten verfasst haben, ordnungsgemäß ausgewählt hat, wie die wirtschaftlichen Kennzahlen der verkauften bzw. gekauften Gesellschaften während der zurückliegenden 5 Jahre vor Kauf/Verkauf sowie die Unternehmensplanungen waren. Zu prüfen ist insbesondere, wie sich der dabei verwendete Kalkulationszinssatz zusammensetzte und welche Umsatz-, EBIT-, Ergebnisplanungen der Bewertung zugrunde lagen. Zu prüfen ist auch, für welche angeblich nicht-wesentlichen Teile keine Wertgutachten eingeholt wurden, worauf dies beruht und ob dies angemessen war. Der Sonderprüfer hat die Geschäfte insbesondere auch zu prüfen auf Einflussnahmen der herrschenden Gesellschaften, insb. der Strabag SE Gruppe, und auf sachfremde Erwägungen der Organmitglieder der Strabag AG bei Abschluss der Geschäfte. Ferner hat der Sonderprüfer zu prüfen, ob die Organmitglieder jeweils auf angemessener Informationsgrundlage und im Gesellschaftsinteresse gehandelt haben und in welcher Höhe ein Schaden der Gesellschaft entstanden ist.
c.) Den in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten 'weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen' mit der Strabag SE-Gruppe.
Erläuterung:
Nach den Ausführungen in den Geschäftsberichten 2009 (S. 95) und 2010 (S. 103) bestanden in diesen Geschäftsjahren zwischen dem Strabag-AG-Konzern und der Strabag SE-Gruppe 'weitere Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen', die nicht näher bezeichnet sind. Die Abrechnung der Rechtsgeschäfte zu diesen nahe stehenden Personen soll angeblich 'zu marktüblichen Konditionen' erfolgt sein.
Der Sonderprüfer hat zu prüfen, um welche sog. weiteren Beziehungen es sich handelte und wie deren Konditionen festgesetzt wurden, insb. ob diese einem Drittvergleich standhalten und angemessener kaufmännischer Beurteilung entsprachen. Zu prüfen ist insb., ob und ggf. wie dabei sichergestellt wurde, dass in den Verwaltungsorganen keine Interessenkonflikte zum Nachteil der Gesellschaft vorlagen und sich zu deren Lasten auswirkten. Der Sonderprüfer hat sämtliche der vorgenannten sog. weiteren Beziehungen (inklusive etwaig bestellter Sicherheiten) zu prüfen, ob diese zu angemessenen Konditionen abgewickelt wurden.
d.) Den seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des Strabag SE- Konzerns.
Erläuterung:
Die Strabag AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres unterjährigen Finanzierungsbedarfs über Barkredite der Strabag SE gedeckt. Die maximale Kreditinanspruchnahme der Strabag AG bei der Strabag SE entwickelte sich wie folgt:
2009: 127,3 Mio. Euro 2010: 45,7 Mio. Euro 2011: 90,2 Mio. Euro 2012: 99,9 Mio. Euro
Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft begründet den dringenden Verdacht, dass eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs Strabag SE betrieben wurde, was vom Sonderprüfer zu untersuchen ist. Zu prüfen ist insb., ob die Darlehenseingehung jeweils angemessen war und die Darlehensbeziehungen zu angemessenen Konditionen abgewickelt worden sind, insb. ob sie einem Drittvergleich standhalten und bei der Eingehung und der Vereinbarung der Darlehen die Interessen der Gesellschaft angemessen berücksichtigt worden sind. In Hinblick darauf ist zu ermitteln, wie hoch der in den einzelnen Jahren unterjährig an die Strabag SE zu entrichtende Zinssatz gewesen ist, woran sich dieser orientierte und ob dies angemessen war. Zu prüfen ist auch, ob Kreditkommissionen oder sonstige Provisionen an die Strabag SE (oder verbundene Unternehmen) vergütet wurden, wenn ja in welchem Umfang und ob dies angemessen war. Zu prüfen ist auch, ob die Strabag AG Finanzierungsalternativen zu den Darlehen des Strabag SE-Konzerns angemessen geprüft hat.
e.) Den im Dezember 2012 mit der Strabag SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen Angemessenheit, insb. Erforderlichkeit und Marktüblichkeit einschließlich sich daraus ergebender Abhängigkeitsverhältnisse.
Erläuterung:
Dieses Geschäft steht in Zusammenhang mit dem unter A f.) dargestellten Komplex der sog. Großmütterzuschüssen und ist in Zusammenhang damit zu prüfen.
Der Vorstand der Strabag AG hatte mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB Bau Holding Beteiligungs AG ('BHB') 'im Wege von Einlagen beteiligungsproportional' mit der BHB-Mitgesellschafterin Strabag SE zu finanzieren (vgl. Ad-hoc-Meldung der Strabag AG vom 29.06.2012). Der hierfür von der Strabag AG im Dezember 2012 zu erbringende Finanzierungsanteil der BHB belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Die Strabag AG zahlte ihren Finanzierungsanteil im Dezember 2012. Zur Finanzierung hat die Strabag AG neben eigenen Mitteln u.a. aus dem Verkauf der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ('DSP') und der HEILIT Umwelttechnik AG ('HUT') (insg. 148,5 Mio., vgl. A j.) sowie k.) mit der Strabag SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die Strabag AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat (Geschäftsbericht 2012, S. 106).
Der Sonderprüfer hat zu prüfen, ob das Geschäft und insb. die vereinbarten Konditionen den Interessen der Gesellschaft entsprachen, insb. ob auch der Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft dieses Geschäft vorgenommen hätte, oder ob eine zwangsweise oder sonst durch den Großaktionär veranlasste Geschäftsmaßnahme vorliegt. Zudem hat der Sonderprüfer zu prüfen, ob dieses Geschäft und seine Konditionen marktüblich waren und einem Drittvergleich standhalten, insb. ob das herrschende Unternehmen die Strabag AG durch das Geschäft seiner gesamten Struktur nach oder seinen (Neben-) Bedingungen nach - beispielsweise bei der Finanzierung der eigenen Aktivitäten - in eine (gesteigerte) Abhängigkeit vom herrschenden Unternehmen gezwungen hat, wodurch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit der Strabag AG unangemessen beschränkt wurde.
Im Rahmen der Sonderprüfung ist zu prüfen, ob folgende Einschätzung des Sachverhalts zutrifft und, falls ja, ob und ggf. welche haftungsrechtlichen Konsequenzen dies hat: Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-) Finanzierung des Beteiligungserwerbs der BHB durch die Strabag AG u.a. mittels Kreditmitteln der Strabag SE) hätte die Strabag AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der Strabag SE, dass die Strabag AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die Strabag SE der Strabag AG offenbar weitere Kredite aufgezwungen, die die Strabag AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der Strabag SE dienten.
Zu prüfen sind deshalb die Umstände aller Darlehensverträge mit der Strabag SE einschließlich verbundenen Unternehmen als Kreditgeber - insbesondere ob diese jeweils die Interessen der Strabag AG angemessen berücksichtigten oder vorrangig auf das Interesse des herrschenden Unternehmens Strabag SE zurückzuführen waren.
f.) Die Gewährung von sog. Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. durch die Strabag AG an die BHB Bauholding Beteiligungs AG ('BHB') sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB.
Erläuterung:
Vgl. zunächst die Erläuterungen zu A e.). Die sog. beteiligungsproportionale Finanzierung der BHB sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre Strabag AG und Strabag SE (Beteiligung. 35/65 Prozent) vor. Die Strabag AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die Strabag SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten - im Wesentlichen in Form von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Der Sonderprüfer hat zu prüfen, ob dieses Geschäft angemessen eingegangen und gestaltet worden ist - insb., ob durch die gewählte Struktur und die im Einzelnen gewählten Gestaltungen die Interessen der Strabag AG angemessen durchgesetzt wurden oder ob das Geschäft zu einer Nachteilszufügung zu Lasten der Strabag AG führte. Bei einem Geschäft dieser Art besteht die Gefahr, dass die abhängige Gesellschaft (Strabag AG) von ihrem herrschenden Unternehmen (Strabag SE - die auch mehrheitlich an der Gemeinschaftsholding BHB beteiligt ist) gezwungen wird, Barmittel zu leisten (deren Wert leicht und sicher und ohne Bewertungsrisiko feststellbar ist), während das herrschende Unternehmen selbst lediglich in intransparenter Weise Sacheinlagen leistet, die sehr viel schwieriger zu bewerten sind als Barmittel und bei denen eine Überbewertung regelmäßig nahe liegt. Die Überprüfung dieses Sachverhalts dient der Vermeidung des Vorwurfs der Manipulation und Übervorteilung der abhängigen Gesellschaft durch eine derartige Konstruktion im faktischen Konzern.
Die Sonderprüfung hat daher zu prüfen, ob eine derartige Konstruktion einer Gemeinschaftsholding zum Erwerb von konzernverbundenen Unternehmen des herrschenden Aktionärs (so ausdrücklich die o.g. Ad-hoc-Meldung vom 29.06.2012), bei der die abhängige Gesellschaft Barmittel einlegt (die sie sich sogar weithin beim herrschenden Unternehmen im Wege von Krediten besorgen muss), während die herrschende Gesellschaft Sacheinlagen leistet, strukturell überhaupt eine angemessene Gestaltung sein kann und nicht per se zu einem Nachteil für die abhängige Gesellschaft führen muss. Zu prüfen ist, ob durch ein Geschäft dieser Art - zumal angesichts des sehr erheblichen Umfangs, den das Geschäft im vorliegenden Falle ausmacht - ohne Abschluss eines Beherrschungsvertrages bei lediglich faktischer Konzernierung überhaupt zulässig sein kann; denn die abhängige Gesellschaft wird so in den Zustand des bloßen Weisungsempfängers des herrschenden Unternehmens überführt - etwa in Hinblick darauf, dass nicht mehr der Vorstand der abhängigen Gesellschaft das Geschäft führt, sondern seine unabhängige Geschäftsleitung (§ 76 AktG) partiell verkommt zur bloßen Möglichkeit, als Minderheitsaktionär in einem Gemeinschaftsunternehmen Aktionärsrechte wahrzunehmen. Dadurch leidet auch die Dividendenfähigkeit dieser Gesellschaft und ihre Ertragskraft (bzw. ihr eigener Ertragswert) und ihre eigene Liquidität. Faktisch wird die Strabag AG abhängig zum Beispiel von der Dividendenpolitik des Gemeinschaftsunternehmens, in dem sie nur noch Minderheitsaktionär ist und zudem Verwässerungsrisiken ausgesetzt ist. Weiterhin hat die Sonderprüfung der Frage nachzugehen, ob aus Sicht der Strabag AG hinreichend gewährleistet worden ist, dass vom Gemeinschaftsunternehmen BHB Geschäfte und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (insb. mit Unternehmen des Strabag SE-Konzerns) nur zu angemessen Konditionen vorgenommen werden, die einem Drittvergleich standhalten.
Zudem setzt die Angemessenheit der Gestaltung im konkreten Fall jedenfalls voraus, dass die vom herrschenden Unternehmen eingebrachte Sacheinlage mindestens dem Wert der Bareinlage der abhängigen Gesellschaft entspricht. Angesichts der Beteiligungshöhe (Strabag SE 65 Prozent) hätte deren Sacheinlage mithin mindestens einen Wert von 513 Mio. Euro haben müssen, um die sog. Beteiligungsproportionale Finanzierung darzustellen. Im Rahmen der Sonderprüfung ist demgemäß zu prüfen, ob die von der Strabag SE eingebrachten Einlagen mindestens diesen Wert erreichten.
Durch die Sonderprüfung ist zu prüfen, ob Eingehung und Abwicklung dieses Geschäfts vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprachen. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob das Geschäft lediglich infolge der Beherrschung der Gesellschaft durch die Strabag SE eingegangen wurde und es auch der Vorstand einer nicht-beherrschten, unabhängigen Gesellschaft abgeschlossen hätte und ob nicht Geschäftsabschluss und -durchführung primär auf der Beherrschung beruhen, zumal die Gestaltung des Geschäfts ungewöhnlich und jedenfalls potentiell ein (sehr) schädlicher Vorgang ist, der gegen die Grundsätze guter und ordnungsgemäßer Corporate Governance vorstößt, was in der Sonderprüfung näher zu prüfen ist.
Insbesondere ist Folgendem nachzugehen:
- Welche Einlagen zu welchen Wertansätzen hat die Strabag SE in die BHB eingebracht. Entsprechen diese Wertansätze dem tatsächlichen Wert der Einlagen? Sind die von der Strabag SE eingebrachten Gegenstände angemessen bewertet, entsprach ihr Wert mindestens dem angesetzten Einbringungswert?
- Wurden die Einbringungswerte zutreffend ermittelt, falls nein, wer trägt dafür die Verantwortung?
- Hat die Strabag AG die von der Strabag SE eingelegten Gegenstände durch eigene Sachverständige unabhängig von der Strabag SE bewerten lassen? Falls ja, entsprach deren Bewertung mindestens den Einbringungswerten; falls nein, warum sind die abweichenden Bewertungen nicht berücksichtigt worden? Entsprach die Auswahl der Sachverständigen angemessener kaufmännischer Sorgfalt?
- Hat Strabag SE aufgrund nur eigener willkürlicher Entscheidung die Einlagen einbringen können, oder war für die Einbringung die Zustimmung der Strabag AG erforderlich? Falls letzteres nicht der Fall sein sollte, entspricht es angemessener Gestaltung, Vereinbarungen einzugehen, wonach allein durch willkürliche Entscheidung (ggf. durch Mehrheitsentscheidung im Gemeinschaftsunternehmen) des herrschenden Unternehmens festgelegt werden kann, welche Einlagen in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden?
- Wie waren die wirtschaftlichen Kennzahlen der BHB und ihrer Tochtergesellschaften während der zurückliegenden 5 Jahre vor der Einlage? Die Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. sind in Hinblick auf die Angemessenheit der zugrunde gelegten Werte zu prüfen.
- Gibt es Garantien der Strabag SE zur Werthaltigkeit ihrer Einlagen in die BHB?
- Welche Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanung/Unternehmenswertermittlung lagen den in die BHB eingebrachten Strabag SE- Beteiligungen jeweils zugrunde? Insbesondere ist in dem Zusammenhang den folgenden Themen nachzugehen:
- Mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den BHB/Einlage-Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins' vor und nach Steuern?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors?
- Komposition des Beta-Faktors?
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
- Die Strabag SE setzte die Variante Einlage durch, die für eine abhängige Aktiengesellschaft angesichts der allgemein bekannten Probleme bei der Bewertung von Sacheinlagen besonders hohe Risiken für die abhängige Gesellschaft bedeutet. Entsprach es vernünftiger kaufmännischer Beurteilung aus der Sicht der Strabag AG, sich darauf einzulassen?
- Warum haben Vorstand und Aufsichtsrat der AG, die allen Aktionären zur Treue verpflichtet sind, diesen Maßnahmen zugestimmt? Der Verdacht einer vorsätzlichen, kollusiven Schädigung der Strabag AG durch deren Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Strabag SE steht im Raum. Haben die Organmitglieder ggf. eine Haftungsfreistellung erhalten?
Ausgehend von den Darstellungen im Geschäftsbericht 2013 ist im Übrigen der folgenden Fragestellung nachzugehen:
Auf S. 30 des Geschäftsberichts wird dargestellt, dass sich das BHB-EBIT 2013 gegenüber 2012 fast halbiert hat und der Strabag AG-Anteil am EBIT von 33 Mio. Euro im Jahr 2012 auf 19 Mio. Euro im Jahr 2013 gefallen ist. Im Geschäftsjahr 2012 wurde durch die Großmütterzuschüsse das Kapital der BHB um etwa 800 Mio. Euro von ca. 300 Mio. Euro auf ca. 1.100 Mio. Euro erhöht (mit einem Strabag-AG-Anteil alleine an der Erhöhung von 276 Mio. Euro). Die Strabag AG hat also 276 Mio. Euro für ein 14 Mio. Euro niedrigeres EBIT gezahlt. Auf S. 5 des Geschäftsberichts 2013 spricht die Strabag AG davon, dass sich die deutsche Baukonjunktur auch im Jahr 2013 anders als in den meisten anderen europärischen Ländern (und damit in den Märkten der BHB) unverändert stabil zeigte, für 2014 erwartet die Strabag AG eine Belebung des inländischen Geschäfts und eine heterogene Entwicklung in den Märkten der BHB. In Hinblick darauf ist zu prüfen, ob schon bei der Investition 2012 durch die Großmütterzuschüsse die Entwicklung absehbar war und sehenden Auges in die Osteuropaaktivitäten der Strabag SE investiert wurde, wo sich doch das Deutschlandgeschäft belebt und Osteuropa zunehmend schwieriger wurde? In Hinblick auf diese ex post-Ergebnisse ist besonders die Angemessenheit der Bewertungsbasis zu prüfen, insb. ob bei den Planungen bereits von der (negativen) Ergebnisentwicklung 2012/13 ausgegangen wurde und dessen ungeachtet ein so hoher Wert für die von der Strabag SE eingebrachten Beteiligungen angesetzt wurde.
g.) Den Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten von der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen, 2010.
Erläuterung:
Tochtergesellschaften der Strabag AG erwarben 2010 (vgl. Geschäftsbericht 2010, S. 18, 70, 103) Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen, sowie die F. Kirchhoff Straßenbau GmbH & Co. KG, die Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie die Alpines Hartschotterwerk Georg Kässbohrer & Sohn GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht, S. 8 u.a., legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der Strabag SE.
Die Sonderprüfung hat folgenden Fragen nachzugehen:
- Wie wurde der zugrundeliegende Kaufpreis ermittelt, war dieser angemessen, entsprach er dem Wert der erworbenen Beteiligungen/Aktivitäten, und entsprach der Abschluss der Erwerbsgeschäfte vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Welche Verantwortlichen der Strabag AG haben das/die dieser Transaktion/en zugrundeliegende Unternehmenswertgutachten in Auftrag gegeben? Entsprach die Auswahl des/der Gutachter/s vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, insb. standen/stehen diese in Geschäftsbeziehung zur Strabag SE oder verbundenen Unternehmen?
- Sind die im Geschäftsbericht angesprochenen Interessenkonflikte wirksam ausgeschlossen worden?
- Wie waren die wirtschaftlichen Kennzahlen der erworbenen Aktivitäten der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH & Co. KG, der Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie der Alpines Hartschotterwerk Georg Kässbohrer & Sohn GmbH & Co. KG während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Kauf durch Tochtergesellschaften der Strabag AG? Rechtfertigten diese den Kaufpreis?
- Welche Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanungen lagen dem Kaufpreis zugrunde? Rechtfertigten diese den Kaufpreis?
- Wie haben sich die erworbenen Aktivitäten nach dem Kauf durch die Strabag AG wirtschaftlich entwickelt? Lässt das auf eine (Un-) Angemessenheit des Kaufpreises schließen?
h.) Den Erwerb von drei Grundstücken der F. Kirchhoff GmbH 2011.
Erläuterung:
2011 hat die Strabag AG von der zur Strabag SE gehörenden F. Kirchhoff GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 103). In der Vergangenheit hatte die F. Kirchhoff GmbH diese Grundstücke der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. Kirchhoff Straßenbau GmbH wurde 2010 von der Strabag SE erworben (vgl. die Erläuterungen zu A. g.). Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH.
Zu prüfen ist, ob das Geschäft vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprach, insb. wie der Wert der drei Grundstücke ermittelt wurde und ob dies zu einer angemessenen Wertermittlung geführt hat; dabei ist auch das o.g. Nutzungsentgelt zu berücksichtigen.
i.) Den Erwerb der HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH mit Übertragungsstichtag vom 1.1.2012 zum Kaufpreis von Euro 30 Mio.
Erläuterung:
Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der Strabag AG, die Strabag Asset GmbH die HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH ('Kirchner GmbH'), von der Strabag SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 104).
Die Sonderprüfung hat folgende Punkte zu klären:
- Entsprach der Erwerb vernünftiger kaufmännischer Beurteilung und den Interessen der Strabag AG, insb. war der Kaufpreis angemessen?
- Wurde der Kaufpreis angemessen ermittelt und der Erwerb auch sonst von der Strabag AG angemessen durchgeführt? Gingen dem Erwerb (i) eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung mit sorgfältiger Auswahl der Gutachter sowie (ii) eine Due Diligence voraus?
- Insb. rechtfertigten die wirtschaftlichen Kennzahlen der erworbenen Gesellschaft während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Kauf und die Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanung den vereinbarten Kaufpreis? Insbesondere:
- Mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins'?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors
- Komposition des Beta-Faktors
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
- Wie hat sich die erworbene Gesellschaft nach dem Erwerb entwickelt? Können daraus Rückschlüsse auf eine (Un-) Angemessenheit des Kaufpreises gezogen werden?
j.) Den Darlehensvereinbarungen der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ('DSP') mit der Strabag SE-Gruppe und dem Verkauf der DSP an die Strabag SE-Gruppe.
Erläuterung:
Darlehensvereinbarungen der DSP mit der Strabag SE-Tochter Strabag a.s.
DSP war eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Strabag AG: Sie ist im Straßen- und Gleisbau in der Tschechischen Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009-2012 bis zu ihrem Verkauf mit der Strabag a.s., Tschechien (ein Tochterunternehmen der Strabag SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitions-Bedürfnissen der DSP von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der DSP auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.
Die Sonderprüfung hat insb. Folgendes zu klären:
- Entsprach die Kreditaufnahme bei der Strabag a.s trotz ausreichender Liquidität der Strabag AG vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Insb., waren die Kreditkonditionen und die Kreditabwicklung angemessen?
Verkauf der DSP 2012
2012 hat die Strabag AG die DSP an eine Tochtergesellschaft der BHB - und damit an ein im Mehrheitsbesitz der Strabag SE stehendes Unternehmen (vgl. A e.) und f.) - für 97,1 Mio. Euro veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 106). Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens birgt die Gefahr einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der Strabag AG. Deshalb wäre ein besonders hohes Maß an Transparenz notwendig, das nicht erfüllt wurde. Daher hat die Sonderprüfung folgenden Fragen nachzugehen:
- Die Veräußerung steht in Zusammenhang mit der Generierung von Liquidität für die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse an die BHB (vgl. oben A f.). Hat Strabag SE die Veräußerung veranlasst, oder hätte auch der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft diese vorgenommen? Beruhte diese auf einer eigenständigen unternehmerischen Entscheidung des Vorstands dieser Gesellschaft, oder primär auf der Veranlassung des herrschenden Unternehmens?
- Hat die Strabag AG Alternativen zu einem Verkauf an die BHB angemessen geprüft? Entsprach es vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, solche Alternativen nicht (weiter) zu verfolgen?
- Wie wurde der Kaufpreis ermittelt? Ist dieser angemessen?
- Entsprach der Abschluss des Geschäfts und seine Konditionen insgesamt vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Lagen der Transaktion angemessene Wertgutachten zugrunde? Entsprach die Auswahl des/der Gutachter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Rechtfertigen die wirtschaftlichen Kennzahlen der DSP (incl. Tochtergesellschaften) während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Verkauf sowie die Unternehmensplanung den vereinbarten Kaufpreise? Insb. welche Umsatz- und Ergebnisprognosen in den einzelnen Planungsphasen der Unternehmensplanung lagen der Wertermittlung zugrunde? Rechtfertigen diese die vereinbarten Kaufpreise? Insbesondere, mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den DSP-Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins' vor und nach Steuern?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors
- Komposition des Beta-Faktors
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
k.) Den Verkauf der HEILIT Umwelttechnik AG ('HUT').
Erläuterung:
2012 hat die Strabag AG die überwiegend im Deponiebau tätige HUT für 51,4 Mio. Euro an die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, ein Konzernunternehmen der Strabag SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der HUT diente - wie auch der Verkauf der DSP (vgl. A j.) - der Finanzierung der indirekten Übernahme via BHB von Beteiligungen der Strabag SE, die diese in die BHB eingelegt hat (vgl. auch A e.) und f.).
Der Sonderprüfer hat zu klären:
- Wie wurde der Kaufpreis ('vorläufig' 51,4 Mio. Euro, Geschäftsbericht 2012, S. 71; endgültig 52,4 Mio. Euro, Geschäftsbericht 2013, S. 78) ermittelt? War er wirtschaftlich angemessen, entsprach er vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Der Kaufpreis wurde als 'vorläufig' bezeichnet. Was bedeutet dies? Entsprach die Vereinbarung eines vorläufigen Kaufpreises vernünftiger Kaufmännischer Beurteilung? Ist der endgültige Kaufpreis angemessen?
- Die Veräußerung steht in Zusammenhang mit der Generierung von Liquidität für die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse an die BHB (vgl. oben A f.). Hat Strabag SE die Veräußerung veranlasst, oder hätte auch der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft die Veräußerung vorgenommen? Beruhte diese auf einer eigenständigen unternehmerischen Entscheidung des Vorstands dieser Gesellschaft, oder primär auf der Veranlassung des herrschenden Unternehmens?
- Lagen dieser Transaktion angemessene Unternehmenswertgutachten zugrunde? Entsprach die Auswahl des/der Gutachter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, war oder ist dieser unabhängig, oder war/ist er für die Strabag SE tätig?
- Rechtfertigten die wirtschaftlichen Kennzahlen der HUT und ihrer Tochtergesellschaften während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Verkauf den Kaufpreis?
- Hat die Strabag AG Alternativen zu einem Verkauf der Beteiligung an Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH geprüft? War es angemessen, solche nicht (weiter) zu verfolgen?
- Welche Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanung lag der Unternehmenswertermittlung in den Planungsphasen zugrunde? Waren diese angemessen? Rechtfertigen diese den Kaufpreis? Insbesondere:
- Mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den HUT-Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins' vor und nach Steuern?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors
- Komposition des Beta-Faktors
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
l.) Die Vollständigkeit der in den Geschäftsberichten 2009 bis 2013 im Anhang aufgeführten 'Beziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen'.
Soweit die Geschäfte mit Nahestehenden Unternehmen und Personen nicht vollständig aufgeführt sind, ist bei den nicht aufgeführten Geschäften nach dem Maßstab von § 285 Nr. 21 bzw. § 314 Nr. 13 HGB die Marktüblichkeit der Geschäfte zu prüfen.
m.) Die Frage der von der Strabag SE unabhängigen und einflussfreien Entscheidungsfindung bei wesentlichen Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene in den Jahren 2012 und 2013.
Erläuterung:
Wesentliche Personalentscheidungen der Jahre 2012 und 2013 begründen die Sorge, dass diese nicht unabhängig und ohne den Einfluss der Strabag SE erfolgt sind. Auch die Besetzung der Vorstandsämter erfolgte offensichtlich nicht frei und alleine durch den Aufsichtsrat der Strabag AG ohne Einflussnahme unter Beachtung der allgemein anerkannten Kriterien für die Auswahl von Vorstandsmitgliedern (vgl. exemplarisch Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 338 ff., dort insb. auch dazu, dass der Aufsichtsrat bei der Auswahl von Vorstandsmitgliedern sein Ermessen sachgerecht ausüben und sich allein vom Interesse des Unternehmens leiten lassen muss), sondern unter dem Einfluss der Strabag SE und ihrer wichtigsten Ankeraktionäre, namentlich Herrn Hans Peter Haselsteiner.
Zu prüfen ist, ob die Personalentscheidungen den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben genügt haben und ob nicht stattdessen für die Entscheidungen der Einfluss der Strabag SE maßgebend war.
Auf die Frage der Aktionärin SPARTA AG bei der Hauptversammlung 2013, ob der Hauptaktionär Strabag SE über den Aufsichtsrat Einfluss auf die Besetzung der vakanten Vorstandspositionen der AG genommen hatte, antworteten Vorstand und Aufsichtsrat der Strabag AG, dass dies nicht der Fall gewesen sei und Vorstände der AG alleine vom Aufsichtsrat der AG bestellt würden.
Es gibt Hinweise, dass diese Aussagen der Verwaltung nicht der Wahrheit entsprechen und die tatsächlichen Wege einer Vorstandsbestellung im Strabag AG-Konzern anders laufen, als dies bei (börsennotierten) Aktiengesellschaften gesetzlich vorgegeben ist.
Ein - im Rahmen der Sonderprüfung weiter zu prüfendes - Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit des Strabag AG-Vorstands und der Unabhängigkeit des Entscheidungsprozesses frei von Beeinflussung durch die Strabag SE und ihrer Kernaktionäre ist die Bestellung von Mag. Markus Kaller zum Vorstand der Strabag AG im Jahr 2013. Aufgrund in der Presse veröffentlichten Aussagen von Vorstandsmitgliedern muss davon ausgegangen werden, dass es der Strabag SE- Hauptaktionär Hans Peter Haselsteiner selbst gewesen ist, der seinen engen Vertrauten Mag. Markus Kaller unter Umgehung des Aufsichtsrats der Strabag AG zum Vorstandsmitglied der Strabag AG machte. So heißt es in einem Interview von Mag. Marcus Kaller mit der österreichischen Kleine Zeitung vom Juni 2013:
'Sie haben 1995 bei der damaligen IL-Bau als Jurist begonnen und starten jetzt in Deutschland neu durch. Fällt der Abschied von Spittal schwer?
MARCUS KALLER: Mein Dienstort ist seit 23. April Köln. Derzeit pendle ich noch jede Woche mit dem Flieger von Klagenfurt nach Köln. (.) Als mir Hans Peter Haselsteiner im April sagte, dass ich als Vorstand zur deutschen Strabag wechseln könnte, habe ich kurz mit meiner Frau Gundi gesprochen und dann zugesagt. Solche Positionen sind auch in einem Konzern wie der Strabag rar.'
Es war offenkundig - entgegen auch dem Eindruck, der aus Aussagen der 2013-Hauptversammlung der Strabag AG entstehen sollte - somit nicht der Aufsichtsrat der Strabag AG, der Kontakt zum Vorstandskandidaten Mag. Kaller aufgenommen und der Sache nach seine Bestellung entschieden hat, sondern Herr Hans Peter Haselsteiner selbst, der die relevanten Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene der Strabag AG trifft. Herr Haselsteiner war zum Zeitpunkt der Ernennung von Herrn Kaller nicht Mitglied des Aufsichtsrats der Strabag AG.
Herr Mag. Markus Kaller ist aufgrund seiner früheren Geschäftsführer-Tätigkeit bei der Bergbahnen Goldeck AG (einer Tochter der Strabag SE und langjähriges Projekt von Hans Peter Haselsteiner im Tourismus-Nahbereich der Strabag SE-Heimatgemeinde Spittal an der Drau) ein sehr enger persönlicher Vertrauter des Strabag SE-Großaktionär Hans Peter Haselsteiner.
Der Sonderprüfer hat insb. auch zu überprüfen, ob es sich beim Vorstandsamt in der Strabag AG für Herrn Mag. Markus Kaller um eine 'Belohnung' durch Herrn Hans Peter Haselsteiner für das erfolgreiche Management des Goldeck-Bergbahnenprojekts in Österreich handelt und ob die - förmlich offenbar vom Aufsichtsrat getroffene - Entscheidung zur Wahl von Herrn Kaller in den Vorstand eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Personalauswahl war. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist weiter zu prüfen, gegen welche Aufsichtsratsmitglieder und sonstige Personen in Hinblick auf die Bestellung von Herrn Kaller ggf. Schadensersatzansprüche bestehen.
Ein weiteres Beispiel für die fehlende Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern, die weiter zu prüfende Pflichtverletzungen im Auswahlprozess indiziert, ist Herr Thomas Birtel: Dieser war langjähriger CEO der Strabag AG. Er ist ebenfalls ein enger Vertrauter des Herrn Hans-Peter Haselsteiner. Herr Birtel ist mittlerweile zum Nachfolger Hans Peter Haselsteiners an der Spitze der Strabag SE aufgerückt und darüber hinaus nun nach Ausscheiden vom Vorstandsvorsitz Aufsichtsratsmitglied der Strabag AG.
Zu prüfen ist, ob - vorbei am Aufsichtsrat - die wesentlichen Personalentscheidungen auf Führungsebene der Strabag AG durch den (mittelbaren) Großaktionär Hans Peter Haselsteiner getroffen werden, was den Einfluss der Strabag SE und ihrer Ankeraktionäre auf Personalentscheide der AG illustriert. Zu prüfen ist, ob die Vorstandsmitglieder die hinreichende Unabhängigkeit zur Führung der Gesellschaft allein in deren Interesse haben. Sollte das nicht der Fall sein, ist weiter zu prüfen, ob sich aus solchermaßen verfehlten Personalentscheidungen des Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Aufsichtsratsmitglieder ergeben und/oder Dritte und ggf. welche dies sind.
Es erscheint angesichts der vielfältigen beruflichen wie privaten Verflechtungen abwegig und widerspricht aller Lebenserfahrung, dass sich Vorstände in einem solch engen (Abhängigkeits-)Verhältnis wie bei Mag. Kaller oder Thomas Birtel einerseits und Hans Peter Haselsteiner andererseits - wie zweifelsfrei aus der gemeinsamen Vergangenheit nicht zuletzt beim Bergbahnen Goldeck-Projekt indiziert - gegen den Hauptaktionär der Konzernmutter Strabag SE stellen würden und unabhängige Entscheidungen losgelöst von der Strabag SE und deren Partikularinteressen pflichtgemäß allein im Interesse der Strabag AG treffen würden.
Der Sonderprüfer hat deshalb alle persönlichen, beruflichen/geschäftlichen Verbindungen zwischen einerseits den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Strabag AG und andererseits der Strabag SE und ihrer wichtigen Kernaktionäre (namentlich Hans Peter Haselsteiner und ihm nahestehender Personen) festzustellen und etwa anhand eines Verflechtungsorganigramms' die Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder zu prüfen.
Zu den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Verbindungen zählen auch gemeinsame sonstige Engagements.
n.) Den Gründen für das Ausscheiden der Vorstandsmitglieder Karsten Richter und Dipl.-Ing. Lothar Schulz im Jahr 2013.
Erläuterung:
Die Vorstandsmitglieder Richter und Schulz hatten nach öffentlichen Mitteilungen der Strabag AG im April 2013 mitgeteilt, nicht länger für ein Vorstandsamt zur Verfügung stehen zu wollen. Auf Nachfrage der Aktionärin SPARTA AG in der Hauptversammlung 2013 teilte die Verwaltung zwar mit, dass es sich dabei um eine persönliche Entscheidung gehandelt habe, deren individuelle Entscheidungsgründe nicht bekannt seien. Die Verwaltung ergänzte aber, dass es unterschiedliche Auffassungen über die Unternehmensführung gegeben habe.
Der Sonderprüfer soll prüfen, welche unterschiedlichen Auffassungen über die Unternehmensführung vorlagen, so dass langjährige Vorstandsmitglieder und ausgewiesene Experten, die sich nichts haben zu schulden kommen lassen, vor Ablauf ihrer Verträge aus dem Dienst ausscheiden. Es liegt nahe, dass die Vorstandsmitglieder Richter und Schulz
(i) ggf. vom Großaktionär - gedrängt wurden, ihre Ämter zur Verfügung zu stellen, da sie zu unbequem und zu sehr auf die Wahrung der Interessen der Strabag AG bedacht waren und/oder da die neuen Vorstandsmitglieder Hübner und Kaller rascher in den Vorstand an ihre Stelle rücken sollten, oder
(ii) nicht bereit waren, dem Druck des Großaktionärs nachzugeben, für die Gesellschaft nachteilige Geschäfte vorzunehmen.
Der Sonderprüfer hat auch zu prüfen, ob direkte oder indirekte Abfindungen an die Herren Richter und Schulz gezahlt wurden und ob die vereinbarten Konditionen des Ausscheidens vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprachen. Soweit für die Amtsniederlegung sachfremde Einflüsse maßgebend waren, sind diese im Einzelnen zu prüfen, u.a. auch dahingehend, ob es in Hinblick hierauf Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen gibt, die solche sachfremden Einflüsse ausgeübt haben.
o.) Das angekündigte Delisting
Der Vorstand hat nach Angaben im Geschäftsbericht 2013 (S. 40) beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Regulierten Markt zu stellen. Der Sonderprüfer hat die Angemessenheit der Entscheidung zu prüfen, insb. ob sie dem Maßstab des § 93 Abs. 1 AktG gerecht wird und ob der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft ebenso gehandelt hätte. Bei der Prüfung hat der Sonderprüfer Folgendes zu berücksichtigen bzw. zu prüfen, ob Folgendes zutrifft: Ein Delisting würde erfahrungsgemäß die Platzierung neuer Aktien beim Publikum nahezu unmöglich machen. Die mit einer Börsennotierung verbundenen zuverlässigen Abwicklungsmöglichkeiten eines geregelten Handels sowie die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten sind für potentielle Anleger wichtige Bestandteile ihrer Zeichnungs- und Haltebereitschaft von Aktien. Der Marktwert der nicht von Unternehmen des Mutterkonzerns gehaltenen Strabag-Aktien beträgt trotz der durch die Delisting-Ankündigung verursachten Kursverluste noch ca. 60 Mio. Euro. Ein Delisting würde ohne erkennbaren Sachzwang zur Einschränkung der Finanzierungsmöglichkeiten der Strabag AG und der (noch weiteren) Konzentration der Refinanzierung auf Darlehen durch Gesellschaften des herrschenden Mutterkonzerns führen. In Hinblick darauf ist auch zu prüfen, ob und ggf. welche Schadensersatzansprüche sich aus der Entscheidung zum Delisting ergeben.
Der Sonderprüfer soll bei allen vorgenannten Geschäften zu A a.) bis o.) insbesondere auch prüfen, ob die von der Gesellschaft vorgenommenen Geschäfte alleine in deren Interesse und, zu marktüblichen Konditionen vorgenommen wurden, ob der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur Überwachung der Geschäftsleitung angemessen gerecht wurde, ob die Beherrschung durch die Strabag SE nachteilige Folgen für die geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft hatte, ob es in diesem Zusammenhang zu Pflichtverletzungen von Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat kam, wie hoch der der Gesellschaft ggf. entstandene Schaden ist, wer für diesen ggf. verantwortlich und schadensersatzpflichtig ist und inwiefern die Strabag SE, unmittelbar oder mittelbar über Dritte auf die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat Einfluss genommen hat, um solche nachteiligen Geschäfte und/oder Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Person des Sonderprüfers/Beschlussvorschlag:
Ein entsprechender Beschlussvorschlag zu den vorgenannten Beschlussgegenständen des TOP 9 wird in der Hauptversammlung gestellt werden, auch zur Person des Sonderprüfers. Zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. § 122 Abs. 2 S. 2 AktG). Im Rahmen des Beschlussvorschlages soll auch beantragt werden, dass sich der Sonderprüfer zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfsperson, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen kann.
TAGESORDNUNGSPUNKT 10:
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG insbesondere gemäß § 62, § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 , § 318 AktG, §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gegen gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Strabag AG sowie gegen die Großaktionärin Strabag SE sowie mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen einschließlich der Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten ('SE-Verbundene-Unternehmen') und Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 Strabag AG-Aktien erworbenen haben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter), sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG
Unabhängig von dem Fortgang und den Ergebnissen der Sonderprüfung zu TOP 9 soll der Hauptversammlung - schon im Interesse der Vornahme von verjährungshemmenden Maßnahmen - die Möglichkeit gegeben werden, zu den unter TOP 9 darstellten Angelegenheiten der Geschäftsführung und deren Überwachung durch den Aufsichtsrat die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft einschließlich der Bestellung eines Besonderen Vertreters zu beschließen.
Gegenstand und Schuldner der geltend zu machenden Ersatzansprüche
Geltend zu machen sind die sich aus den unter TOP 9 erläuterten Sachverhalten ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz-, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft, insbesondere solche aus den §§ 62, 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB. Vgl. im Einzelnen die nachfolgende Darstellung.
Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen (i) gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Strabag AG, (ii) gegen das herrschende Unternehmen, die Strabag SE mit Sitz in Villach, Österreich, einschließlich mit der Strabag SE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen sowie der folgenden Unternehmen/Personen: Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten, BLR-Baubeteiligungs GmbH, Wien/Österreich, Haselsteiner Familien-Privatstiftung, Spittal an der Drau/Österreich, sowie Herrn Dr. Hans Peter Haselsteiner, Seeboden/Österreich - nicht aber gegen die Strabag AG selbst - sowie jeweils einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, und (iii) gegen etwaige Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 Strabag AG-Aktien erworbenen haben und aus diesen bei der Abstimmung zu diesem TOP das Stimmrecht ausüben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter).
Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Nachfolgenden: (i) aus dem Vorstand der Strabag AG die Herren Jörg Rösler, Peter Kern, Mag. Marcus Kaller, aus dem Aufsichtsrat der Strabag AG die Herren Dr. Jürgen Kuchenwald, Andreas Batke, Dietmar Schäfers, Roland Jurecka und Fritz Oberlerchner, (ii) von der Strabag SE die Herren Dr. Thomas Birtel (bis 28.6.2013 auch aus seiner Tätigkeit als Vorstand der Strabag AG, anschließend auch aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Strabag AG), Dr. Hans Peter Haselsteiner (Vorsitzender des Vorstands bis Juni 2013), Mag. Christian Harder und Dr. Peter Krammer (auch aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Strabag AG).
Im Einzelnen zu den geltend zu machenden Ersatzansprüchen
Zu den geltend zu machenden Ersatzansprüchen wird Folgendes vorweggeschickt:
Nach Auffassung der Antragsteller ergeben sich bereits jetzt aus den im TOP 9 geschilderten Sachverhalten umfangreiche Ersatzansprüche der Gesellschaft. Das Ausmaß der Schädigung steht für die Antragsteller als außenstehenden Aktionären noch nicht fest. Dessen ungeachtet soll der Hauptversammlung die Gelegenheit gegeben werden, bereits jetzt die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken.
Die Ersatzansprüche der Gesellschaft bestehen in den folgenden Komplexen:
a.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem Strabag SE-Konzern 2009.
Erläuterung:
Vgl. zunächst die Ausführungen zu A a.) und b). Nach Auffassung der Antragsteller ist der Erwerb aus dem Strabag SE-Konzern zu für die Strabag AG nachteiligen, weil überhöhten Preisen erfolgt. Daher ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
b.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Verkauf der Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, 2010.
Erläuterung:
Vgl. zunächst die Ausführungen zu A a.) und b.). Nach Auffassung der Antragsteller ist die Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, (vormals Protecta Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH) 2010 zu einem für die Strabag AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die Strabag SE veräußert worden. Daher ist der Strabag AG zum Vorteil des Erwerbers Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
c.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch die in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten 'weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen'.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A c.). Nach Auffassung der Antragsteller sind die in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten und dort nicht näher bezeichneten 'weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen' zu für die Strabag AG nachteiligen, weil nicht marktgerechten Konditionen abgeschlossen worden. Daraus ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
d.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch die seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des Strabag SE-Konzerns.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A d.). Nach Auffassung der Antragsteller ist in den Darlehensbeziehungen zum Hauptaktionär Strabag SE der verrechnete Zins nicht marktgerecht (zu hoch) gewesen, bzw. es wurden nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die Strabag SE vergütet, zudem wurden günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt. Daraus ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
e.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der Strabag SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit und sich daraus ergebende Abhängigkeitsverhältnisse.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A e.). Nach Auffassung der Antragsteller sind der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. (u.a. der Bar-Finanzierung der BHB-Einlagen von der SE dienend, vgl. A f.) sowie die Umstände des Zustandekommens weder markt- noch sachgerecht. Die Antragsteller sind zudem der Auffassung, dass die Strabag SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär bei fehlendem Beherrschungsvertrag im Rahmen einer faktischen Beherrschung zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der Strabag AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist. Dieser muss von den Verantwortlichen ausgeglichen werden und ist von diesen zu ersetzen.
f.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch die Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die BHB Bauholding Beteiligungs AG ('BHB') sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A f.), woraus sich nach Auffassung der Antragsteller eine massive Schädigung der Strabag AG ergibt - insb. auch in Zusammenschau mit der von der Strabag SE veranlassten Kreditaufnahme (vgl. A e.) sowie den Veräußerungen von Unternehmen der Strabag AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. A j.) und k.). Insb. gilt Folgendes:
Die Strabag AG stellte der BHB für den Erwerb von Beteiligungen der Strabag SE durch die BHB gemäß ihrer Beteiligungsquote sog. Großmutterzuschüsse i.H.v. 276,2 Mio. Euro durch Barmittel zur Verfügung. Nach Auffassung der Antragsteller ist die Strabag AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin, der mehrheitlich auch an der BHB beteiligten Strabag SE, faktisch gezwungen worden, (Bar-) Einlagen in die BHB zu leisten, während die Strabag SE selbst lediglich in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die wie regelmäßig und in der Natur der Sache liegend sehr viel schwieriger zu bewerten sind als (wie von der Strabag AG geleistete) originäre Barmittel und die nach Auffassung der Antragsteller weit weniger wert waren als der dafür angesetzte Wert.
Während also nur die Strabag AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (allerdings mittels aufgezwungener Kredite durch die Strabag SE als Kreditgeber, vgl. A e.) in die BHB einlegen musste, legte die Strabag SE (ihrerseits ungleich schwieriger zu bewertende) Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die BHB ein. Die Wertermittlung der von der Strabag AG eingelegten Beteiligungen ist weder transparent noch nachvollziehbar, vielmehr sind die Einlagewerte nach Auffassung der Antragsteller deutlich überhöht gewesen.
Es ist nach Auffassung der Antragsteller evident, dass die von der Strabag SE geleisteten Einlagen in die BHB einseitig systematisch zum Vorteil der Strabag SE überbewertet wurden, während dem von der Strabag AG mittels Bareinlage finanzierten quotalen Beteiligungserwerb kein wertmäßig angemessener Gegenwert gegenüberstand. Daher hat nach Auffassung der Antragsteller die Strabag SE ihre Stellung als Hauptaktionär missbraucht und die Strabag AG (und die Gesamtheit ihrer Aktionäre) in unzulässiger Weise geschädigt. Bei der von der Strabag SE veranlassten Konstruktion einer beteiligungsproportionalen Finanzierung durch Bareinlage der Strabag AG und Sacheinlage der Strabag SE bei gleichzeitiger völliger Intransparenz der eingebrachten (Sach-) Werte der Strabag SE hat nach Auffassung der Antragsteller ein kaum versteckter Griff in die betriebswirtschaftlich sinnvolle Liquiditätsausstattung der Strabag AG stattgefunden. Zudem wurde die finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Strabag AG eingeschränkt, indem diese eigene werthaltige 100-prozentige Beteiligungen (HUT und DSP) veräußern musste, um eine im Mehrheitsbesitz der Strabag SE stehende Gesellschaft (BHB) zu finanzieren.
Der dabei durch den faktisch durch Diktat der herrschenden Strabag SE vorgenommene Eingriff in die Vermögenssphäre der Strabag AG entstandene Vermögensschaden ist von den Verantwortlichen zu ersetzen.
g.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten von der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen im Jahr 2010.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A g.). Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die von Tochtergesellschaften der Strabag AG zum Ende des Geschäftsjahre 2010 von der Strabag SE erworbenen Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der zur Strabag SE gehörenden F. Kirchhoff AG sowie der drei erworbenen Gesellschaften zu einem überhöhten und nicht marktkonformen Preis von der Strabag AG erworben wurden. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
h.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von drei Grundstücken der F. Kirchhoff GmbH 2011.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A h.). Nach Auffassung der Antragsteller hat die Strabag AG 2011 die Grundstücke (mittelbar) von der Strabag SE nicht zu einem marktgerechten, sondern überhöhten Preis. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
i.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb der HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A i.). Nach Auffassung der Antragsteller hat die Strabag AG Jahr 2011 von der Strabag SE-Gruppe die Hermann Kirchner Bauunternehmung GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
j.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch Darlehensvereinbarungen der und den Verkauf der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ('DSP').
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A j.). Nach Auffassung der Antragsteller erzielte die Strabag AG bei Verkauf der DSP 2012 an eine Tochtergesellschaft der BHB - und damit an eine Mehrheitsbeteiligung der Strabag SE-Gruppe - einen zu niedrigen, nicht marktgerechte Kaufpreis, bzw. ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der Strabag SE auf Basis effektiver Kennzahlen und einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt, als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE durch den Eingriff in ihre Vermögenssphäre ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
k.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Verkauf der HEILIT Umwelttechnik AG ('HUT').
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A k.). Nach Auffassung der Antragsteller erzielte die Strabag AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der HUT im Geschäftsjahr 2012 an die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH - und damit an ein Konzernunternehmen der Strabag SE - einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis, bzw. ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der Strabag SE hätte einen besseren Verkaufspreis erzielen können, als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre zum Vorteil der Strabag SE durch den Eingriff in ihre Vermögenssphäre ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
l.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch Geschäfte zu nahestehenden Unternehmen und Personen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013, die nicht im Anhang der jeweiligen Geschäftsberichte aufgeführt sind.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A l.). Nach Auffassung der Antragsteller erscheinen die Darstellungen in den Geschäftsberichten 2009 bis 2013 lückenhaft. Es dürfte neben den in den Geschäftsberichten aufgeführten Beziehungen zu Nahestehenden weitere nicht aufgeführte Transaktionen gegeben haben. Daher ist neben dem Transaktionsvolumen auch festzustellen, ob diese Geschäfte einem Drittvergleich des Geschäftsabschlusses mit unabhängigen Dritten standhalten und ob sie marktkonform sind. Soweit dies - wie von den Antragstellern angenommen - nicht der Fall ist, ist der Schaden, der sich für die Strabag AG in der Vergangenheit hieraus ergeben hat oder aus abgeschlossenen Verträgen noch ergeben kann, von den Verantwortlichen zu ersetzen.
m.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch eine fehlende von der Strabag SE unabhängige und einflussfreie Entscheidungsfindung bei wesentlichen Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene in den Jahren 2012 und 2013.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A m.). Auch insoweit gehen die Antragsteller von einer Schädigung der Strabag AG aus, weshalb die entsprechenden Ersatzansprüche der Strabag AG geltend zu machen sind. Die Höhe der Ersatzansprüche ist ggf. zu schätzen (§ 287 ZPO). Zu den geltend zu machenden Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass Entscheidungen nicht unabhängig und frei getroffen wurden, gehören auch nicht genutzte, geschäftliche Chancen für die Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE.
n.) Vermögensschaden der Gesellschaft, auf Grund des Ausscheidens der Vorstände Karsten Richter und Lothar Schulz im Jahr 2013.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A n.). Nach Auffassung der Antragsteller ergeben sich die Ersatzansprüche aus dem Folgendem: Die angeblich aus freien Stücken, ggf. in Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftsstrategie im Jahr 2013 zurückgetretenen Vorstandsmitglieder Richter und Schulz hatten noch bis 2014 laufende Vorstandsverträge. Nach Auffassung der Antragsteller bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass es der übermächtige Einfluss der Strabag SE gerade auch im Personalbereich (vgl. hierzu auch Ausführungen zu A m. / B m.) gewesen ist, der den Rücktritt der beiden langjährigen Vorstandsmitglieder faktisch erzwungen hat, um Schlüsselpositionen zeitnah mit Getreuen der Strabag SE zu besetzen, die einseitig die Position der Strabag SE vertreten und nicht die Interessen der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre im Blick haben. Daraus ergeben sich die geltend zu machenden Vermögensnachteile für die Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass es durch eine von der Strabag SE betriebene Neubesetzung der Gremien vor Ablauf der Vorstandsverträge zu Zusatzkosten zum Nachteil der Strabag AG gekommen ist.
Die der Gesellschaft entstandenen Vermögensschäden sind von den Verantwortlichen, die die Personalentscheidungen zu verantworten und betrieben haben, zu ersetzen.
Im Übrigen gehören zu den geltend zu machenden Ansprüchen auch solche Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass Dritte von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem Ende des Geschäftsjahrs 2013 Strabag AG-Aktien erwerben und hieraus bei der Hauptversammlung das Stimmrecht zum vorliegenden TOP ausüben ('Dritter Erwerber'). Die Strabag SE hält mindestens seit dem Geschäftsjahr 2011 unverändert 93,63% der Aktien der Strabag AG (Strabag SE Geschäftsbericht 2011 S. 140, 2012 S. 143 und 2013 S. 136). Eine Veräußerung eines Teils dieser Aktien wäre nicht anders erklärbar als dadurch, dass die Strabag SE durch Zwischenschaltung des Dritten Erwerbers als eines scheinbar Unabhängigen das sie bei diesem TOP treffende Stimmverbot auszuhebeln versuchen würde, indem sie sich die Mehrheit des Streubesitzes durch vermeintlich außenstehende/n und damit scheinbar stimmbererechtige/n Aktionär/e formal sichert. Für Vorstehendes spricht eine tatsächliche Vermutung, die nur im Zivilprozess widerlegbar wäre. Der Dritte Erwerber würde selbst dem Stimmverbot unterliegen, und er würde im Falle, dass er auf diese Weise den Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen verhindert, mit der Strabag SE und den anderen Schuldner als Gesamtschuldner haften.
Bestellung eines Besonderen Vertreters und Beschlussvorschlag
Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, einen Besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche gegen die vorgenannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und sonstigen natürlichen und juristischen Personen zu bestellen. Es wird vorgeschlagen, als Besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn, zu bestellen. Ein entsprechender weiter ausformulierter Beschlussvorschlag nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AktG soll bei der Hauptversammlung gestellt werden. Zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. § 122 Abs. 2 S. 2 AktG). Im Rahmen des Beschlussvorschlags soll auch beantragt werden, dass sich der Besondere Vertreter zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen kann, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter soll unmittelbarer unbehinderter Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft gewährt werden. Schließlich soll auch ein Beschlussantrag vorgelegt werden, welche Person ersatzweise das Amt zu übernehmen hat, falls der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt.
Zweck und Gründe des Verlangens:
Zweck und Gründe des Verlangens ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen in A und B. Ergänzend weisen wir auf das Folgende hin:
Die Gesellschaft ist eine i.S.d. §§ 311 ff. AktG beherrschte Gesellschaft, ohne dass ein Unternehmensvertrag besteht. Mehr als 90 Prozent der Aktien der Gesellschaft befinden sich im Besitz der Strabag SE (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 6). Derselbe Geschäftsbericht, S. 50, listet mehr als ein Dutzend Personen, die direkt und indirekt mit mehr als 75 Prozent der stimmberechtigten Aktien am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. auch S. 105 zu den related parties).
Der im Geschäftsbericht 2012, S. 10, abgedruckte Aufsichtsratsbericht erwähnt zahlreiche ('potenzielle') Interessenkonflikte. Die Aktionärsstruktur, das langjährige Verhalten gegenüber den außenstehenden Aktionären und die Strabag SE-nahe Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der AG (vgl. den vorgenannten Aufsichtsratsbericht), teilweise mit engen und engsten Vertrauen des Strabag SE-Großaktionärs Hans Peter Haselsteiner, birgt das Risiko von erheblichen Interessenkonflikten zulasten der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre.
Es fehlt in der Strabag AG, die formal nicht durch einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag von der SE kontrolliert, sondern auf dem Papier - und nur auf dem Papier - unabhängig ist, an unabhängigen Kontrollinstanzen in Vorstand und Aufsichtsrat. Durch die Struktur der Transaktionen und die undurchsichtige, intransparente Kommunikation darüber, die den Aktionären zwingend notwendige Informationen auch zur Wertentwicklung vorenthält, besteht die reale Gefahr von Vermögensverschiebungen von der Ebene der AG zur Ebene der SE. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sich diese Gefahr während der letzten Geschäftsjahre zum Schaden der AG realisiert hat. Das bedingt das Erfordernis, den Umfang der Schädigung im Wege der Sonderprüfung aufzuklären und gleichzeitig die Gesellschaftsorgane zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Schädigung durch Beschlüsse nach § 147 AktG zu verpflichten.
Das immense Risiko der Schädigung der Strabag AG auf Grund faktischer Beherrschung, das sich nach Ansicht der Antragsteller realisiert hat und zu Millionenschäden der Strabag AG geführt hat, folgt allein aus dem Umfang der in den Geschäftsberichten dargestellten Transaktionen mit nahestehenden Personen:
Übersicht Transaktionen mit nahestehenden Personen
T Euro 2008 2009 2010 2011 2012 2012 vs. 2008 in %
Erbrachte 160.087 162.607 174.404 202.390 278.364 73,88 % Lieferun- gen und Leistungen
Erhaltene 265.365 250.604 289.262 315.954 405.135 52,67 % Lieferun- gen und Leistungen
Forderun- 25.145 9.549 11.071 11.439 14.568 -42,06 % gen zum 31.12.
Verbind- 49.728 48.724 69.680 27.567 187.455 276,96 % lichkeiten zum 31.12.
Quelle: Strabag AG, Geschäftsberichte 2009, 2010, 2011, 2012
Zwischen 2008 und 2012 haben die von der Strabag AG gegenüber nahestehenden Personen erbrachten Lieferungen und Leistungen um mehr als 73% zugenommen, die erhaltenen Lieferungen und Leistungen um 52,67%.
Dagegen haben die Forderungen gegenüber nahestehenden Personen um 42% auf Euro 14,6 Mio. (31.12.2012) abgenommen.
Die Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen sind in der 5-Jahresperiode um fast 277% auf mehr als Euro 187 Mio. explodiert, was zu einem Großteil an der beteiligungsproportionalen Akquisitionen von Unternehmen der Strabag SE durch die im TOP 9 A.e.) erwähnte BHB resultiert. Während die Strabag SE ihrerseits Unternehmen mit unklarer Bewertungsbasis einlegte, musste die Strabag AG Barkapital in das Joint-Venture einschießen - zusätzlich zur eigenen Liquidität auch noch kreditfinanziert durch (von der Strabag SE veranlasste) Aufnahme eines in isolierter Betrachtung unnötigen Darlehens der Strabag SE.
TAGESORDNUNGSPUNKT 11:
Erste Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Strabag AG
Die Satzung der Strabag AG wird wie folgt ergänzt:
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz ergänzt: 'Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.'
TAGESORDNUNGSPUNKT 12:
Zweite Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Strabag AG
§ 4 der Satzung der Strabag AG wird um folgenden Absatz ergänzt:
'Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der 'Macrotron'-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.'
Erläuterung:
In seiner sog. 'Frosta'-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. 'Macrotron'-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der 'Macrotron'-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der 'Macrotron'-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass - wie es in der 'Macrotron'-Entscheidung heißt - ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine 'Macrotron'-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der 'Macrotron'-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der 'Macrotron'-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz - d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot - im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben.
* * *
Stellungnahme der Verwaltung der STRABAG AG zu dem Ergänzungsverlangen der Aktionäre SPARTA Aktiengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV:
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, die vorgesehenen Beschlussanträge zu TOP 9 bis TOP 12 abzulehnen.
Für die Durchführung einer Sonderprüfung (TOP 9) besteht kein Anlass. Das Verlangen einer Sonderprüfung betrifft mit Ausnahme des angekündigten Delisting ausschließlich Sachverhalte, die zum Teil weit - bis in das Jahr 2009 - zurückliegen und damit bereits Gegenstand der Prüfung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, namentlich durch den Aufsichtsrat, und die Abschlussprüfung gewesen sind. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass auch die Aktionäre in den Hauptversammlungen der vergangenen Jahre ausführlich Gelegenheit hatten, zu den aufgeworfenen Themenkomplexen Fragen zu stellen und von dieser Möglichkeit auch vielfach Gebrauch gemacht haben. Die antragstellenden Aktionäre begründen das Verlangen nach einer Sonderprüfung im Kern allein damit, die STRABAG SE habe einen nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt, ohne hierfür neben der Auflistung der Transaktionen, wie sie sich aus den Geschäftsberichten ergeben, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass es selbstverständlich eine Vielzahl von personellen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und der STRABAG SE gibt, was weder gesetzlich unzulässig noch wirtschaftlich unvernünftig ist. Im Gegenteil wird der Vorstand auch in Zukunft die Möglichkeiten, welche sich für die Gesellschaft durch die Einbindung in den STRABAG-Konzern ergeben, nutzen, soweit dies im Interesse der STRABAG AG liegt. Der Vorstand hat regelmäßig in allen Jahren, auf welche das Ergänzungsverlangen abhebt, über die Beziehungen der Gesellschaft zur STRABAG SE berichtet und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung bekommen hat und nicht benachteiligt wurde. Diese Abhängigkeitsberichte gemäß § 312 AktG wurden jeweils - wie den verschiedenen Jahresabschlüssen zu entnehmen ist - vom Aufsichtsrat und vom Abschlussprüfer geprüft. Beanstandungen hat es insoweit nicht gegeben. Das Ergänzungsverlangen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Vorstand und Aufsichtsrat veranlassen, die zugrundeliegenden Sachverhalte einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Soweit der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers auf die Veränderungen im Vorstand der Gesellschaft im April 2013 sowie auf das geplante Delisting gestützt wird, zeigt das Ergänzungsverlangen keine Aspekte auf, welche die Geschäftsführung des jeweils zuständigen Organs als pflichtwidrig erscheinen lassen. Vorstand und Aufsichtsrat verweisen insoweit noch einmal auf die Pressemitteilungen der Gesellschaft vom 23. April 2013 und 20. Februar 2014.
Für eine Beschlussfassung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder der Gesellschaft und gegen die STRABAG SE (TOP 10) besteht aus den genannten Gründen ebenfalls kein Anlass. Die antragstellenden Aktionäre haben abgesehen von pauschalen Unterstellungen und Verdächtigungen nicht aufgezeigt, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre jeweilige Organverantwortung, eigenständig bei Hinweisen auf etwaige Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch geltend zu machen, verletzt hätten. Von daher würde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ohne dass hierfür eine tatsächliche Grundlage vorhanden wäre, die Gesellschaft nur mit unnötigen Kosten belasten und einem Reputationsrisiko aussetzen. Das liegt nicht im Interesse des Unternehmens sowie seiner Aktionäre. Das gilt auch für die Bestellung eines besonderen Vertreters.
Schließlich besteht aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat kein Grund für die beantragten Satzungsänderungen zur Börsennotierung der Gesellschaft (TOP 11 und 12). Im Gegenteil ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach sorgfältiger Abwägung aller jeweiligen Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis gekommen, dass eine fortgesetzte Börsennotierung nicht im Interesse der STRABAG AG liegt. Durch den angestrebten Börsenrückzug ist eine Reduzierung des Mehraufwands der Verwaltung und der entsprechenden Kosten zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft; insbesondere ist die Gesellschaft für ihre Finanzierung nicht auf den Kapitalmarkt angewiesen.
Köln, im Mai 2014
STRABAG AG
- Der Vorstand -
03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: STRABAG AG Siegburger Straße 241 50679 Köln Deutschland E-Mail: investor-relations@strabag.com Internet: http://www.strabag.de ISIN: DE000A0Z23N2 WKN: A0Z23N Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
STRABAG AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
03.06.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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STRABAG AG
Köln
ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG FÜR DIE ORDENTLICHE
HAUPTVERSAMMLUNG AM 4. JULI 2014
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20. Mai 2014 wurde die 86.
Ordentliche Hauptversammlung der STRABAG AG für Freitag, den 4. Juli
2014, 10.00 Uhr, im Congress-Centrum Ost Koelnmesse - Congress-Saal,
4. OG, Deutz-Mülheimer-Straße, 50679 Köln (Deutz), einberufen.
Auf Verlangen der Aktionäre SPARTA Aktiengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV vom 21. Mai 2014 wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2014 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
TAGESORDNUNGSPUNKT 9:
A. Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Überwachung durch den Aufsichtsrat
Zu prüfende Sachverhalte:
Die Sonderprüfung soll sich auf die folgenden Sachverhalte beziehen:
a.) Den Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem Strabag SE-Konzern 2009.
b.) Den Verkauf der Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf 2010.
Gemeinsame Erläuterung zu a.) und b.):
Die Strabag AG hat nach Angaben im Geschäftsbericht 2009 (S. 95) im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte Baustoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem Strabag SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich 'in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt' (Geschäftsbericht 2009, S. 95).
Weiter hat die Strabag AG im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, vormals Protecta Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH, an die Strabag SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103).
Zu prüfen ist jeweils, ob die Maßnahmen auf Seiten der Gesellschaft vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprachen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG) vorgenommen wurden, insb. ob der Kaufpreis (A a.) bzw. Verkaufspreis (A b.) angemessen war. Zu prüfen ist insb., ob diese Preise ordnungsgemäß ermittelt wurden, ob die Strabag AG die Gutachter, die die diesen Transaktionen zugrundeliegenden Wertgutachten verfasst haben, ordnungsgemäß ausgewählt hat, wie die wirtschaftlichen Kennzahlen der verkauften bzw. gekauften Gesellschaften während der zurückliegenden 5 Jahre vor Kauf/Verkauf sowie die Unternehmensplanungen waren. Zu prüfen ist insbesondere, wie sich der dabei verwendete Kalkulationszinssatz zusammensetzte und welche Umsatz-, EBIT-, Ergebnisplanungen der Bewertung zugrunde lagen. Zu prüfen ist auch, für welche angeblich nicht-wesentlichen Teile keine Wertgutachten eingeholt wurden, worauf dies beruht und ob dies angemessen war. Der Sonderprüfer hat die Geschäfte insbesondere auch zu prüfen auf Einflussnahmen der herrschenden Gesellschaften, insb. der Strabag SE Gruppe, und auf sachfremde Erwägungen der Organmitglieder der Strabag AG bei Abschluss der Geschäfte. Ferner hat der Sonderprüfer zu prüfen, ob die Organmitglieder jeweils auf angemessener Informationsgrundlage und im Gesellschaftsinteresse gehandelt haben und in welcher Höhe ein Schaden der Gesellschaft entstanden ist.
c.) Den in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten 'weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen' mit der Strabag SE-Gruppe.
Erläuterung:
Nach den Ausführungen in den Geschäftsberichten 2009 (S. 95) und 2010 (S. 103) bestanden in diesen Geschäftsjahren zwischen dem Strabag-AG-Konzern und der Strabag SE-Gruppe 'weitere Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen', die nicht näher bezeichnet sind. Die Abrechnung der Rechtsgeschäfte zu diesen nahe stehenden Personen soll angeblich 'zu marktüblichen Konditionen' erfolgt sein.
Der Sonderprüfer hat zu prüfen, um welche sog. weiteren Beziehungen es sich handelte und wie deren Konditionen festgesetzt wurden, insb. ob diese einem Drittvergleich standhalten und angemessener kaufmännischer Beurteilung entsprachen. Zu prüfen ist insb., ob und ggf. wie dabei sichergestellt wurde, dass in den Verwaltungsorganen keine Interessenkonflikte zum Nachteil der Gesellschaft vorlagen und sich zu deren Lasten auswirkten. Der Sonderprüfer hat sämtliche der vorgenannten sog. weiteren Beziehungen (inklusive etwaig bestellter Sicherheiten) zu prüfen, ob diese zu angemessenen Konditionen abgewickelt wurden.
d.) Den seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des Strabag SE- Konzerns.
Erläuterung:
Die Strabag AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres unterjährigen Finanzierungsbedarfs über Barkredite der Strabag SE gedeckt. Die maximale Kreditinanspruchnahme der Strabag AG bei der Strabag SE entwickelte sich wie folgt:
2009: 127,3 Mio. Euro 2010: 45,7 Mio. Euro 2011: 90,2 Mio. Euro 2012: 99,9 Mio. Euro
Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft begründet den dringenden Verdacht, dass eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs Strabag SE betrieben wurde, was vom Sonderprüfer zu untersuchen ist. Zu prüfen ist insb., ob die Darlehenseingehung jeweils angemessen war und die Darlehensbeziehungen zu angemessenen Konditionen abgewickelt worden sind, insb. ob sie einem Drittvergleich standhalten und bei der Eingehung und der Vereinbarung der Darlehen die Interessen der Gesellschaft angemessen berücksichtigt worden sind. In Hinblick darauf ist zu ermitteln, wie hoch der in den einzelnen Jahren unterjährig an die Strabag SE zu entrichtende Zinssatz gewesen ist, woran sich dieser orientierte und ob dies angemessen war. Zu prüfen ist auch, ob Kreditkommissionen oder sonstige Provisionen an die Strabag SE (oder verbundene Unternehmen) vergütet wurden, wenn ja in welchem Umfang und ob dies angemessen war. Zu prüfen ist auch, ob die Strabag AG Finanzierungsalternativen zu den Darlehen des Strabag SE-Konzerns angemessen geprüft hat.
e.) Den im Dezember 2012 mit der Strabag SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen Angemessenheit, insb. Erforderlichkeit und Marktüblichkeit einschließlich sich daraus ergebender Abhängigkeitsverhältnisse.
Erläuterung:
Dieses Geschäft steht in Zusammenhang mit dem unter A f.) dargestellten Komplex der sog. Großmütterzuschüssen und ist in Zusammenhang damit zu prüfen.
Der Vorstand der Strabag AG hatte mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB Bau Holding Beteiligungs AG ('BHB') 'im Wege von Einlagen beteiligungsproportional' mit der BHB-Mitgesellschafterin Strabag SE zu finanzieren (vgl. Ad-hoc-Meldung der Strabag AG vom 29.06.2012). Der hierfür von der Strabag AG im Dezember 2012 zu erbringende Finanzierungsanteil der BHB belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Die Strabag AG zahlte ihren Finanzierungsanteil im Dezember 2012. Zur Finanzierung hat die Strabag AG neben eigenen Mitteln u.a. aus dem Verkauf der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ('DSP') und der HEILIT Umwelttechnik AG ('HUT') (insg. 148,5 Mio., vgl. A j.) sowie k.) mit der Strabag SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die Strabag AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat (Geschäftsbericht 2012, S. 106).
Der Sonderprüfer hat zu prüfen, ob das Geschäft und insb. die vereinbarten Konditionen den Interessen der Gesellschaft entsprachen, insb. ob auch der Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft dieses Geschäft vorgenommen hätte, oder ob eine zwangsweise oder sonst durch den Großaktionär veranlasste Geschäftsmaßnahme vorliegt. Zudem hat der Sonderprüfer zu prüfen, ob dieses Geschäft und seine Konditionen marktüblich waren und einem Drittvergleich standhalten, insb. ob das herrschende Unternehmen die Strabag AG durch das Geschäft seiner gesamten Struktur nach oder seinen (Neben-) Bedingungen nach - beispielsweise bei der Finanzierung der eigenen Aktivitäten - in eine (gesteigerte) Abhängigkeit vom herrschenden Unternehmen gezwungen hat, wodurch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit der Strabag AG unangemessen beschränkt wurde.
Im Rahmen der Sonderprüfung ist zu prüfen, ob folgende Einschätzung des Sachverhalts zutrifft und, falls ja, ob und ggf. welche haftungsrechtlichen Konsequenzen dies hat: Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-) Finanzierung des Beteiligungserwerbs der BHB durch die Strabag AG u.a. mittels Kreditmitteln der Strabag SE) hätte die Strabag AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der Strabag SE, dass die Strabag AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die Strabag SE der Strabag AG offenbar weitere Kredite aufgezwungen, die die Strabag AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der Strabag SE dienten.
Zu prüfen sind deshalb die Umstände aller Darlehensverträge mit der Strabag SE einschließlich verbundenen Unternehmen als Kreditgeber - insbesondere ob diese jeweils die Interessen der Strabag AG angemessen berücksichtigten oder vorrangig auf das Interesse des herrschenden Unternehmens Strabag SE zurückzuführen waren.
f.) Die Gewährung von sog. Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. durch die Strabag AG an die BHB Bauholding Beteiligungs AG ('BHB') sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB.
Erläuterung:
Vgl. zunächst die Erläuterungen zu A e.). Die sog. beteiligungsproportionale Finanzierung der BHB sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre Strabag AG und Strabag SE (Beteiligung. 35/65 Prozent) vor. Die Strabag AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die Strabag SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten - im Wesentlichen in Form von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Der Sonderprüfer hat zu prüfen, ob dieses Geschäft angemessen eingegangen und gestaltet worden ist - insb., ob durch die gewählte Struktur und die im Einzelnen gewählten Gestaltungen die Interessen der Strabag AG angemessen durchgesetzt wurden oder ob das Geschäft zu einer Nachteilszufügung zu Lasten der Strabag AG führte. Bei einem Geschäft dieser Art besteht die Gefahr, dass die abhängige Gesellschaft (Strabag AG) von ihrem herrschenden Unternehmen (Strabag SE - die auch mehrheitlich an der Gemeinschaftsholding BHB beteiligt ist) gezwungen wird, Barmittel zu leisten (deren Wert leicht und sicher und ohne Bewertungsrisiko feststellbar ist), während das herrschende Unternehmen selbst lediglich in intransparenter Weise Sacheinlagen leistet, die sehr viel schwieriger zu bewerten sind als Barmittel und bei denen eine Überbewertung regelmäßig nahe liegt. Die Überprüfung dieses Sachverhalts dient der Vermeidung des Vorwurfs der Manipulation und Übervorteilung der abhängigen Gesellschaft durch eine derartige Konstruktion im faktischen Konzern.
Die Sonderprüfung hat daher zu prüfen, ob eine derartige Konstruktion einer Gemeinschaftsholding zum Erwerb von konzernverbundenen Unternehmen des herrschenden Aktionärs (so ausdrücklich die o.g. Ad-hoc-Meldung vom 29.06.2012), bei der die abhängige Gesellschaft Barmittel einlegt (die sie sich sogar weithin beim herrschenden Unternehmen im Wege von Krediten besorgen muss), während die herrschende Gesellschaft Sacheinlagen leistet, strukturell überhaupt eine angemessene Gestaltung sein kann und nicht per se zu einem Nachteil für die abhängige Gesellschaft führen muss. Zu prüfen ist, ob durch ein Geschäft dieser Art - zumal angesichts des sehr erheblichen Umfangs, den das Geschäft im vorliegenden Falle ausmacht - ohne Abschluss eines Beherrschungsvertrages bei lediglich faktischer Konzernierung überhaupt zulässig sein kann; denn die abhängige Gesellschaft wird so in den Zustand des bloßen Weisungsempfängers des herrschenden Unternehmens überführt - etwa in Hinblick darauf, dass nicht mehr der Vorstand der abhängigen Gesellschaft das Geschäft führt, sondern seine unabhängige Geschäftsleitung (§ 76 AktG) partiell verkommt zur bloßen Möglichkeit, als Minderheitsaktionär in einem Gemeinschaftsunternehmen Aktionärsrechte wahrzunehmen. Dadurch leidet auch die Dividendenfähigkeit dieser Gesellschaft und ihre Ertragskraft (bzw. ihr eigener Ertragswert) und ihre eigene Liquidität. Faktisch wird die Strabag AG abhängig zum Beispiel von der Dividendenpolitik des Gemeinschaftsunternehmens, in dem sie nur noch Minderheitsaktionär ist und zudem Verwässerungsrisiken ausgesetzt ist. Weiterhin hat die Sonderprüfung der Frage nachzugehen, ob aus Sicht der Strabag AG hinreichend gewährleistet worden ist, dass vom Gemeinschaftsunternehmen BHB Geschäfte und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (insb. mit Unternehmen des Strabag SE-Konzerns) nur zu angemessen Konditionen vorgenommen werden, die einem Drittvergleich standhalten.
Zudem setzt die Angemessenheit der Gestaltung im konkreten Fall jedenfalls voraus, dass die vom herrschenden Unternehmen eingebrachte Sacheinlage mindestens dem Wert der Bareinlage der abhängigen Gesellschaft entspricht. Angesichts der Beteiligungshöhe (Strabag SE 65 Prozent) hätte deren Sacheinlage mithin mindestens einen Wert von 513 Mio. Euro haben müssen, um die sog. Beteiligungsproportionale Finanzierung darzustellen. Im Rahmen der Sonderprüfung ist demgemäß zu prüfen, ob die von der Strabag SE eingebrachten Einlagen mindestens diesen Wert erreichten.
Durch die Sonderprüfung ist zu prüfen, ob Eingehung und Abwicklung dieses Geschäfts vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprachen. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob das Geschäft lediglich infolge der Beherrschung der Gesellschaft durch die Strabag SE eingegangen wurde und es auch der Vorstand einer nicht-beherrschten, unabhängigen Gesellschaft abgeschlossen hätte und ob nicht Geschäftsabschluss und -durchführung primär auf der Beherrschung beruhen, zumal die Gestaltung des Geschäfts ungewöhnlich und jedenfalls potentiell ein (sehr) schädlicher Vorgang ist, der gegen die Grundsätze guter und ordnungsgemäßer Corporate Governance vorstößt, was in der Sonderprüfung näher zu prüfen ist.
Insbesondere ist Folgendem nachzugehen:
- Welche Einlagen zu welchen Wertansätzen hat die Strabag SE in die BHB eingebracht. Entsprechen diese Wertansätze dem tatsächlichen Wert der Einlagen? Sind die von der Strabag SE eingebrachten Gegenstände angemessen bewertet, entsprach ihr Wert mindestens dem angesetzten Einbringungswert?
- Wurden die Einbringungswerte zutreffend ermittelt, falls nein, wer trägt dafür die Verantwortung?
- Hat die Strabag AG die von der Strabag SE eingelegten Gegenstände durch eigene Sachverständige unabhängig von der Strabag SE bewerten lassen? Falls ja, entsprach deren Bewertung mindestens den Einbringungswerten; falls nein, warum sind die abweichenden Bewertungen nicht berücksichtigt worden? Entsprach die Auswahl der Sachverständigen angemessener kaufmännischer Sorgfalt?
- Hat Strabag SE aufgrund nur eigener willkürlicher Entscheidung die Einlagen einbringen können, oder war für die Einbringung die Zustimmung der Strabag AG erforderlich? Falls letzteres nicht der Fall sein sollte, entspricht es angemessener Gestaltung, Vereinbarungen einzugehen, wonach allein durch willkürliche Entscheidung (ggf. durch Mehrheitsentscheidung im Gemeinschaftsunternehmen) des herrschenden Unternehmens festgelegt werden kann, welche Einlagen in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden?
- Wie waren die wirtschaftlichen Kennzahlen der BHB und ihrer Tochtergesellschaften während der zurückliegenden 5 Jahre vor der Einlage? Die Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. sind in Hinblick auf die Angemessenheit der zugrunde gelegten Werte zu prüfen.
- Gibt es Garantien der Strabag SE zur Werthaltigkeit ihrer Einlagen in die BHB?
- Welche Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanung/Unternehmenswertermittlung lagen den in die BHB eingebrachten Strabag SE- Beteiligungen jeweils zugrunde? Insbesondere ist in dem Zusammenhang den folgenden Themen nachzugehen:
- Mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den BHB/Einlage-Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins' vor und nach Steuern?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors?
- Komposition des Beta-Faktors?
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
- Die Strabag SE setzte die Variante Einlage durch, die für eine abhängige Aktiengesellschaft angesichts der allgemein bekannten Probleme bei der Bewertung von Sacheinlagen besonders hohe Risiken für die abhängige Gesellschaft bedeutet. Entsprach es vernünftiger kaufmännischer Beurteilung aus der Sicht der Strabag AG, sich darauf einzulassen?
- Warum haben Vorstand und Aufsichtsrat der AG, die allen Aktionären zur Treue verpflichtet sind, diesen Maßnahmen zugestimmt? Der Verdacht einer vorsätzlichen, kollusiven Schädigung der Strabag AG durch deren Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Strabag SE steht im Raum. Haben die Organmitglieder ggf. eine Haftungsfreistellung erhalten?
Ausgehend von den Darstellungen im Geschäftsbericht 2013 ist im Übrigen der folgenden Fragestellung nachzugehen:
Auf S. 30 des Geschäftsberichts wird dargestellt, dass sich das BHB-EBIT 2013 gegenüber 2012 fast halbiert hat und der Strabag AG-Anteil am EBIT von 33 Mio. Euro im Jahr 2012 auf 19 Mio. Euro im Jahr 2013 gefallen ist. Im Geschäftsjahr 2012 wurde durch die Großmütterzuschüsse das Kapital der BHB um etwa 800 Mio. Euro von ca. 300 Mio. Euro auf ca. 1.100 Mio. Euro erhöht (mit einem Strabag-AG-Anteil alleine an der Erhöhung von 276 Mio. Euro). Die Strabag AG hat also 276 Mio. Euro für ein 14 Mio. Euro niedrigeres EBIT gezahlt. Auf S. 5 des Geschäftsberichts 2013 spricht die Strabag AG davon, dass sich die deutsche Baukonjunktur auch im Jahr 2013 anders als in den meisten anderen europärischen Ländern (und damit in den Märkten der BHB) unverändert stabil zeigte, für 2014 erwartet die Strabag AG eine Belebung des inländischen Geschäfts und eine heterogene Entwicklung in den Märkten der BHB. In Hinblick darauf ist zu prüfen, ob schon bei der Investition 2012 durch die Großmütterzuschüsse die Entwicklung absehbar war und sehenden Auges in die Osteuropaaktivitäten der Strabag SE investiert wurde, wo sich doch das Deutschlandgeschäft belebt und Osteuropa zunehmend schwieriger wurde? In Hinblick auf diese ex post-Ergebnisse ist besonders die Angemessenheit der Bewertungsbasis zu prüfen, insb. ob bei den Planungen bereits von der (negativen) Ergebnisentwicklung 2012/13 ausgegangen wurde und dessen ungeachtet ein so hoher Wert für die von der Strabag SE eingebrachten Beteiligungen angesetzt wurde.
g.) Den Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten von der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen, 2010.
Erläuterung:
Tochtergesellschaften der Strabag AG erwarben 2010 (vgl. Geschäftsbericht 2010, S. 18, 70, 103) Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen, sowie die F. Kirchhoff Straßenbau GmbH & Co. KG, die Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie die Alpines Hartschotterwerk Georg Kässbohrer & Sohn GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht, S. 8 u.a., legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der Strabag SE.
Die Sonderprüfung hat folgenden Fragen nachzugehen:
- Wie wurde der zugrundeliegende Kaufpreis ermittelt, war dieser angemessen, entsprach er dem Wert der erworbenen Beteiligungen/Aktivitäten, und entsprach der Abschluss der Erwerbsgeschäfte vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Welche Verantwortlichen der Strabag AG haben das/die dieser Transaktion/en zugrundeliegende Unternehmenswertgutachten in Auftrag gegeben? Entsprach die Auswahl des/der Gutachter/s vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, insb. standen/stehen diese in Geschäftsbeziehung zur Strabag SE oder verbundenen Unternehmen?
- Sind die im Geschäftsbericht angesprochenen Interessenkonflikte wirksam ausgeschlossen worden?
- Wie waren die wirtschaftlichen Kennzahlen der erworbenen Aktivitäten der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH & Co. KG, der Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie der Alpines Hartschotterwerk Georg Kässbohrer & Sohn GmbH & Co. KG während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Kauf durch Tochtergesellschaften der Strabag AG? Rechtfertigten diese den Kaufpreis?
- Welche Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanungen lagen dem Kaufpreis zugrunde? Rechtfertigten diese den Kaufpreis?
- Wie haben sich die erworbenen Aktivitäten nach dem Kauf durch die Strabag AG wirtschaftlich entwickelt? Lässt das auf eine (Un-) Angemessenheit des Kaufpreises schließen?
h.) Den Erwerb von drei Grundstücken der F. Kirchhoff GmbH 2011.
Erläuterung:
2011 hat die Strabag AG von der zur Strabag SE gehörenden F. Kirchhoff GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 103). In der Vergangenheit hatte die F. Kirchhoff GmbH diese Grundstücke der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. Kirchhoff Straßenbau GmbH wurde 2010 von der Strabag SE erworben (vgl. die Erläuterungen zu A. g.). Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH.
Zu prüfen ist, ob das Geschäft vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprach, insb. wie der Wert der drei Grundstücke ermittelt wurde und ob dies zu einer angemessenen Wertermittlung geführt hat; dabei ist auch das o.g. Nutzungsentgelt zu berücksichtigen.
i.) Den Erwerb der HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH mit Übertragungsstichtag vom 1.1.2012 zum Kaufpreis von Euro 30 Mio.
Erläuterung:
Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der Strabag AG, die Strabag Asset GmbH die HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH ('Kirchner GmbH'), von der Strabag SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 104).
Die Sonderprüfung hat folgende Punkte zu klären:
- Entsprach der Erwerb vernünftiger kaufmännischer Beurteilung und den Interessen der Strabag AG, insb. war der Kaufpreis angemessen?
- Wurde der Kaufpreis angemessen ermittelt und der Erwerb auch sonst von der Strabag AG angemessen durchgeführt? Gingen dem Erwerb (i) eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung mit sorgfältiger Auswahl der Gutachter sowie (ii) eine Due Diligence voraus?
- Insb. rechtfertigten die wirtschaftlichen Kennzahlen der erworbenen Gesellschaft während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Kauf und die Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanung den vereinbarten Kaufpreis? Insbesondere:
- Mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins'?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors
- Komposition des Beta-Faktors
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
- Wie hat sich die erworbene Gesellschaft nach dem Erwerb entwickelt? Können daraus Rückschlüsse auf eine (Un-) Angemessenheit des Kaufpreises gezogen werden?
j.) Den Darlehensvereinbarungen der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ('DSP') mit der Strabag SE-Gruppe und dem Verkauf der DSP an die Strabag SE-Gruppe.
Erläuterung:
Darlehensvereinbarungen der DSP mit der Strabag SE-Tochter Strabag a.s.
DSP war eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Strabag AG: Sie ist im Straßen- und Gleisbau in der Tschechischen Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009-2012 bis zu ihrem Verkauf mit der Strabag a.s., Tschechien (ein Tochterunternehmen der Strabag SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitions-Bedürfnissen der DSP von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der DSP auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.
Die Sonderprüfung hat insb. Folgendes zu klären:
- Entsprach die Kreditaufnahme bei der Strabag a.s trotz ausreichender Liquidität der Strabag AG vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Insb., waren die Kreditkonditionen und die Kreditabwicklung angemessen?
Verkauf der DSP 2012
2012 hat die Strabag AG die DSP an eine Tochtergesellschaft der BHB - und damit an ein im Mehrheitsbesitz der Strabag SE stehendes Unternehmen (vgl. A e.) und f.) - für 97,1 Mio. Euro veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 106). Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens birgt die Gefahr einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der Strabag AG. Deshalb wäre ein besonders hohes Maß an Transparenz notwendig, das nicht erfüllt wurde. Daher hat die Sonderprüfung folgenden Fragen nachzugehen:
- Die Veräußerung steht in Zusammenhang mit der Generierung von Liquidität für die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse an die BHB (vgl. oben A f.). Hat Strabag SE die Veräußerung veranlasst, oder hätte auch der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft diese vorgenommen? Beruhte diese auf einer eigenständigen unternehmerischen Entscheidung des Vorstands dieser Gesellschaft, oder primär auf der Veranlassung des herrschenden Unternehmens?
- Hat die Strabag AG Alternativen zu einem Verkauf an die BHB angemessen geprüft? Entsprach es vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, solche Alternativen nicht (weiter) zu verfolgen?
- Wie wurde der Kaufpreis ermittelt? Ist dieser angemessen?
- Entsprach der Abschluss des Geschäfts und seine Konditionen insgesamt vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Lagen der Transaktion angemessene Wertgutachten zugrunde? Entsprach die Auswahl des/der Gutachter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Rechtfertigen die wirtschaftlichen Kennzahlen der DSP (incl. Tochtergesellschaften) während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Verkauf sowie die Unternehmensplanung den vereinbarten Kaufpreise? Insb. welche Umsatz- und Ergebnisprognosen in den einzelnen Planungsphasen der Unternehmensplanung lagen der Wertermittlung zugrunde? Rechtfertigen diese die vereinbarten Kaufpreise? Insbesondere, mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den DSP-Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins' vor und nach Steuern?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors
- Komposition des Beta-Faktors
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
k.) Den Verkauf der HEILIT Umwelttechnik AG ('HUT').
Erläuterung:
2012 hat die Strabag AG die überwiegend im Deponiebau tätige HUT für 51,4 Mio. Euro an die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, ein Konzernunternehmen der Strabag SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der HUT diente - wie auch der Verkauf der DSP (vgl. A j.) - der Finanzierung der indirekten Übernahme via BHB von Beteiligungen der Strabag SE, die diese in die BHB eingelegt hat (vgl. auch A e.) und f.).
Der Sonderprüfer hat zu klären:
- Wie wurde der Kaufpreis ('vorläufig' 51,4 Mio. Euro, Geschäftsbericht 2012, S. 71; endgültig 52,4 Mio. Euro, Geschäftsbericht 2013, S. 78) ermittelt? War er wirtschaftlich angemessen, entsprach er vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?
- Der Kaufpreis wurde als 'vorläufig' bezeichnet. Was bedeutet dies? Entsprach die Vereinbarung eines vorläufigen Kaufpreises vernünftiger Kaufmännischer Beurteilung? Ist der endgültige Kaufpreis angemessen?
- Die Veräußerung steht in Zusammenhang mit der Generierung von Liquidität für die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse an die BHB (vgl. oben A f.). Hat Strabag SE die Veräußerung veranlasst, oder hätte auch der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft die Veräußerung vorgenommen? Beruhte diese auf einer eigenständigen unternehmerischen Entscheidung des Vorstands dieser Gesellschaft, oder primär auf der Veranlassung des herrschenden Unternehmens?
- Lagen dieser Transaktion angemessene Unternehmenswertgutachten zugrunde? Entsprach die Auswahl des/der Gutachter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, war oder ist dieser unabhängig, oder war/ist er für die Strabag SE tätig?
- Rechtfertigten die wirtschaftlichen Kennzahlen der HUT und ihrer Tochtergesellschaften während der zurückliegenden 5 Jahre vor dem Verkauf den Kaufpreis?
- Hat die Strabag AG Alternativen zu einem Verkauf der Beteiligung an Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH geprüft? War es angemessen, solche nicht (weiter) zu verfolgen?
- Welche Umsatz- und Ergebnisprognosen im Rahmen der Unternehmensplanung lag der Unternehmenswertermittlung in den Planungsphasen zugrunde? Waren diese angemessen? Rechtfertigen diese den Kaufpreis? Insbesondere:
- Mit welchen Kapitalisierungsparametern wurde die Abzinsung künftiger Zahlungsströme in den HUT-Wertgutachten durchgeführt?
- 'Sicherer Zins' vor und nach Steuern?
- Marktrisikoprämie vor und nach Steuern?
- Beta-Faktor?
- Komponenten des Beta-Faktors
- Komposition des Beta-Faktors
- Wachstumsraten?
- Sonstige Risiko-Zu- oder Abschläge?
l.) Die Vollständigkeit der in den Geschäftsberichten 2009 bis 2013 im Anhang aufgeführten 'Beziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen'.
Soweit die Geschäfte mit Nahestehenden Unternehmen und Personen nicht vollständig aufgeführt sind, ist bei den nicht aufgeführten Geschäften nach dem Maßstab von § 285 Nr. 21 bzw. § 314 Nr. 13 HGB die Marktüblichkeit der Geschäfte zu prüfen.
m.) Die Frage der von der Strabag SE unabhängigen und einflussfreien Entscheidungsfindung bei wesentlichen Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene in den Jahren 2012 und 2013.
Erläuterung:
Wesentliche Personalentscheidungen der Jahre 2012 und 2013 begründen die Sorge, dass diese nicht unabhängig und ohne den Einfluss der Strabag SE erfolgt sind. Auch die Besetzung der Vorstandsämter erfolgte offensichtlich nicht frei und alleine durch den Aufsichtsrat der Strabag AG ohne Einflussnahme unter Beachtung der allgemein anerkannten Kriterien für die Auswahl von Vorstandsmitgliedern (vgl. exemplarisch Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 338 ff., dort insb. auch dazu, dass der Aufsichtsrat bei der Auswahl von Vorstandsmitgliedern sein Ermessen sachgerecht ausüben und sich allein vom Interesse des Unternehmens leiten lassen muss), sondern unter dem Einfluss der Strabag SE und ihrer wichtigsten Ankeraktionäre, namentlich Herrn Hans Peter Haselsteiner.
Zu prüfen ist, ob die Personalentscheidungen den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben genügt haben und ob nicht stattdessen für die Entscheidungen der Einfluss der Strabag SE maßgebend war.
Auf die Frage der Aktionärin SPARTA AG bei der Hauptversammlung 2013, ob der Hauptaktionär Strabag SE über den Aufsichtsrat Einfluss auf die Besetzung der vakanten Vorstandspositionen der AG genommen hatte, antworteten Vorstand und Aufsichtsrat der Strabag AG, dass dies nicht der Fall gewesen sei und Vorstände der AG alleine vom Aufsichtsrat der AG bestellt würden.
Es gibt Hinweise, dass diese Aussagen der Verwaltung nicht der Wahrheit entsprechen und die tatsächlichen Wege einer Vorstandsbestellung im Strabag AG-Konzern anders laufen, als dies bei (börsennotierten) Aktiengesellschaften gesetzlich vorgegeben ist.
Ein - im Rahmen der Sonderprüfung weiter zu prüfendes - Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit des Strabag AG-Vorstands und der Unabhängigkeit des Entscheidungsprozesses frei von Beeinflussung durch die Strabag SE und ihrer Kernaktionäre ist die Bestellung von Mag. Markus Kaller zum Vorstand der Strabag AG im Jahr 2013. Aufgrund in der Presse veröffentlichten Aussagen von Vorstandsmitgliedern muss davon ausgegangen werden, dass es der Strabag SE- Hauptaktionär Hans Peter Haselsteiner selbst gewesen ist, der seinen engen Vertrauten Mag. Markus Kaller unter Umgehung des Aufsichtsrats der Strabag AG zum Vorstandsmitglied der Strabag AG machte. So heißt es in einem Interview von Mag. Marcus Kaller mit der österreichischen Kleine Zeitung vom Juni 2013:
'Sie haben 1995 bei der damaligen IL-Bau als Jurist begonnen und starten jetzt in Deutschland neu durch. Fällt der Abschied von Spittal schwer?
MARCUS KALLER: Mein Dienstort ist seit 23. April Köln. Derzeit pendle ich noch jede Woche mit dem Flieger von Klagenfurt nach Köln. (.) Als mir Hans Peter Haselsteiner im April sagte, dass ich als Vorstand zur deutschen Strabag wechseln könnte, habe ich kurz mit meiner Frau Gundi gesprochen und dann zugesagt. Solche Positionen sind auch in einem Konzern wie der Strabag rar.'
Es war offenkundig - entgegen auch dem Eindruck, der aus Aussagen der 2013-Hauptversammlung der Strabag AG entstehen sollte - somit nicht der Aufsichtsrat der Strabag AG, der Kontakt zum Vorstandskandidaten Mag. Kaller aufgenommen und der Sache nach seine Bestellung entschieden hat, sondern Herr Hans Peter Haselsteiner selbst, der die relevanten Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene der Strabag AG trifft. Herr Haselsteiner war zum Zeitpunkt der Ernennung von Herrn Kaller nicht Mitglied des Aufsichtsrats der Strabag AG.
Herr Mag. Markus Kaller ist aufgrund seiner früheren Geschäftsführer-Tätigkeit bei der Bergbahnen Goldeck AG (einer Tochter der Strabag SE und langjähriges Projekt von Hans Peter Haselsteiner im Tourismus-Nahbereich der Strabag SE-Heimatgemeinde Spittal an der Drau) ein sehr enger persönlicher Vertrauter des Strabag SE-Großaktionär Hans Peter Haselsteiner.
Der Sonderprüfer hat insb. auch zu überprüfen, ob es sich beim Vorstandsamt in der Strabag AG für Herrn Mag. Markus Kaller um eine 'Belohnung' durch Herrn Hans Peter Haselsteiner für das erfolgreiche Management des Goldeck-Bergbahnenprojekts in Österreich handelt und ob die - förmlich offenbar vom Aufsichtsrat getroffene - Entscheidung zur Wahl von Herrn Kaller in den Vorstand eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Personalauswahl war. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist weiter zu prüfen, gegen welche Aufsichtsratsmitglieder und sonstige Personen in Hinblick auf die Bestellung von Herrn Kaller ggf. Schadensersatzansprüche bestehen.
Ein weiteres Beispiel für die fehlende Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern, die weiter zu prüfende Pflichtverletzungen im Auswahlprozess indiziert, ist Herr Thomas Birtel: Dieser war langjähriger CEO der Strabag AG. Er ist ebenfalls ein enger Vertrauter des Herrn Hans-Peter Haselsteiner. Herr Birtel ist mittlerweile zum Nachfolger Hans Peter Haselsteiners an der Spitze der Strabag SE aufgerückt und darüber hinaus nun nach Ausscheiden vom Vorstandsvorsitz Aufsichtsratsmitglied der Strabag AG.
Zu prüfen ist, ob - vorbei am Aufsichtsrat - die wesentlichen Personalentscheidungen auf Führungsebene der Strabag AG durch den (mittelbaren) Großaktionär Hans Peter Haselsteiner getroffen werden, was den Einfluss der Strabag SE und ihrer Ankeraktionäre auf Personalentscheide der AG illustriert. Zu prüfen ist, ob die Vorstandsmitglieder die hinreichende Unabhängigkeit zur Führung der Gesellschaft allein in deren Interesse haben. Sollte das nicht der Fall sein, ist weiter zu prüfen, ob sich aus solchermaßen verfehlten Personalentscheidungen des Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Aufsichtsratsmitglieder ergeben und/oder Dritte und ggf. welche dies sind.
Es erscheint angesichts der vielfältigen beruflichen wie privaten Verflechtungen abwegig und widerspricht aller Lebenserfahrung, dass sich Vorstände in einem solch engen (Abhängigkeits-)Verhältnis wie bei Mag. Kaller oder Thomas Birtel einerseits und Hans Peter Haselsteiner andererseits - wie zweifelsfrei aus der gemeinsamen Vergangenheit nicht zuletzt beim Bergbahnen Goldeck-Projekt indiziert - gegen den Hauptaktionär der Konzernmutter Strabag SE stellen würden und unabhängige Entscheidungen losgelöst von der Strabag SE und deren Partikularinteressen pflichtgemäß allein im Interesse der Strabag AG treffen würden.
Der Sonderprüfer hat deshalb alle persönlichen, beruflichen/geschäftlichen Verbindungen zwischen einerseits den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Strabag AG und andererseits der Strabag SE und ihrer wichtigen Kernaktionäre (namentlich Hans Peter Haselsteiner und ihm nahestehender Personen) festzustellen und etwa anhand eines Verflechtungsorganigramms' die Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder zu prüfen.
Zu den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Verbindungen zählen auch gemeinsame sonstige Engagements.
n.) Den Gründen für das Ausscheiden der Vorstandsmitglieder Karsten Richter und Dipl.-Ing. Lothar Schulz im Jahr 2013.
Erläuterung:
Die Vorstandsmitglieder Richter und Schulz hatten nach öffentlichen Mitteilungen der Strabag AG im April 2013 mitgeteilt, nicht länger für ein Vorstandsamt zur Verfügung stehen zu wollen. Auf Nachfrage der Aktionärin SPARTA AG in der Hauptversammlung 2013 teilte die Verwaltung zwar mit, dass es sich dabei um eine persönliche Entscheidung gehandelt habe, deren individuelle Entscheidungsgründe nicht bekannt seien. Die Verwaltung ergänzte aber, dass es unterschiedliche Auffassungen über die Unternehmensführung gegeben habe.
Der Sonderprüfer soll prüfen, welche unterschiedlichen Auffassungen über die Unternehmensführung vorlagen, so dass langjährige Vorstandsmitglieder und ausgewiesene Experten, die sich nichts haben zu schulden kommen lassen, vor Ablauf ihrer Verträge aus dem Dienst ausscheiden. Es liegt nahe, dass die Vorstandsmitglieder Richter und Schulz
(i) ggf. vom Großaktionär - gedrängt wurden, ihre Ämter zur Verfügung zu stellen, da sie zu unbequem und zu sehr auf die Wahrung der Interessen der Strabag AG bedacht waren und/oder da die neuen Vorstandsmitglieder Hübner und Kaller rascher in den Vorstand an ihre Stelle rücken sollten, oder
(ii) nicht bereit waren, dem Druck des Großaktionärs nachzugeben, für die Gesellschaft nachteilige Geschäfte vorzunehmen.
Der Sonderprüfer hat auch zu prüfen, ob direkte oder indirekte Abfindungen an die Herren Richter und Schulz gezahlt wurden und ob die vereinbarten Konditionen des Ausscheidens vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprachen. Soweit für die Amtsniederlegung sachfremde Einflüsse maßgebend waren, sind diese im Einzelnen zu prüfen, u.a. auch dahingehend, ob es in Hinblick hierauf Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen gibt, die solche sachfremden Einflüsse ausgeübt haben.
o.) Das angekündigte Delisting
Der Vorstand hat nach Angaben im Geschäftsbericht 2013 (S. 40) beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Regulierten Markt zu stellen. Der Sonderprüfer hat die Angemessenheit der Entscheidung zu prüfen, insb. ob sie dem Maßstab des § 93 Abs. 1 AktG gerecht wird und ob der Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft ebenso gehandelt hätte. Bei der Prüfung hat der Sonderprüfer Folgendes zu berücksichtigen bzw. zu prüfen, ob Folgendes zutrifft: Ein Delisting würde erfahrungsgemäß die Platzierung neuer Aktien beim Publikum nahezu unmöglich machen. Die mit einer Börsennotierung verbundenen zuverlässigen Abwicklungsmöglichkeiten eines geregelten Handels sowie die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten sind für potentielle Anleger wichtige Bestandteile ihrer Zeichnungs- und Haltebereitschaft von Aktien. Der Marktwert der nicht von Unternehmen des Mutterkonzerns gehaltenen Strabag-Aktien beträgt trotz der durch die Delisting-Ankündigung verursachten Kursverluste noch ca. 60 Mio. Euro. Ein Delisting würde ohne erkennbaren Sachzwang zur Einschränkung der Finanzierungsmöglichkeiten der Strabag AG und der (noch weiteren) Konzentration der Refinanzierung auf Darlehen durch Gesellschaften des herrschenden Mutterkonzerns führen. In Hinblick darauf ist auch zu prüfen, ob und ggf. welche Schadensersatzansprüche sich aus der Entscheidung zum Delisting ergeben.
Der Sonderprüfer soll bei allen vorgenannten Geschäften zu A a.) bis o.) insbesondere auch prüfen, ob die von der Gesellschaft vorgenommenen Geschäfte alleine in deren Interesse und, zu marktüblichen Konditionen vorgenommen wurden, ob der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur Überwachung der Geschäftsleitung angemessen gerecht wurde, ob die Beherrschung durch die Strabag SE nachteilige Folgen für die geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft hatte, ob es in diesem Zusammenhang zu Pflichtverletzungen von Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat kam, wie hoch der der Gesellschaft ggf. entstandene Schaden ist, wer für diesen ggf. verantwortlich und schadensersatzpflichtig ist und inwiefern die Strabag SE, unmittelbar oder mittelbar über Dritte auf die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat Einfluss genommen hat, um solche nachteiligen Geschäfte und/oder Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Person des Sonderprüfers/Beschlussvorschlag:
Ein entsprechender Beschlussvorschlag zu den vorgenannten Beschlussgegenständen des TOP 9 wird in der Hauptversammlung gestellt werden, auch zur Person des Sonderprüfers. Zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. § 122 Abs. 2 S. 2 AktG). Im Rahmen des Beschlussvorschlages soll auch beantragt werden, dass sich der Sonderprüfer zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfsperson, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen kann.
TAGESORDNUNGSPUNKT 10:
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG insbesondere gemäß § 62, § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 , § 318 AktG, §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gegen gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Strabag AG sowie gegen die Großaktionärin Strabag SE sowie mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen einschließlich der Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten ('SE-Verbundene-Unternehmen') und Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 Strabag AG-Aktien erworbenen haben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter), sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG
Unabhängig von dem Fortgang und den Ergebnissen der Sonderprüfung zu TOP 9 soll der Hauptversammlung - schon im Interesse der Vornahme von verjährungshemmenden Maßnahmen - die Möglichkeit gegeben werden, zu den unter TOP 9 darstellten Angelegenheiten der Geschäftsführung und deren Überwachung durch den Aufsichtsrat die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft einschließlich der Bestellung eines Besonderen Vertreters zu beschließen.
Gegenstand und Schuldner der geltend zu machenden Ersatzansprüche
Geltend zu machen sind die sich aus den unter TOP 9 erläuterten Sachverhalten ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz-, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft, insbesondere solche aus den §§ 62, 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB. Vgl. im Einzelnen die nachfolgende Darstellung.
Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen (i) gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Strabag AG, (ii) gegen das herrschende Unternehmen, die Strabag SE mit Sitz in Villach, Österreich, einschließlich mit der Strabag SE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen sowie der folgenden Unternehmen/Personen: Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten, BLR-Baubeteiligungs GmbH, Wien/Österreich, Haselsteiner Familien-Privatstiftung, Spittal an der Drau/Österreich, sowie Herrn Dr. Hans Peter Haselsteiner, Seeboden/Österreich - nicht aber gegen die Strabag AG selbst - sowie jeweils einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, und (iii) gegen etwaige Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 Strabag AG-Aktien erworbenen haben und aus diesen bei der Abstimmung zu diesem TOP das Stimmrecht ausüben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter).
Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Nachfolgenden: (i) aus dem Vorstand der Strabag AG die Herren Jörg Rösler, Peter Kern, Mag. Marcus Kaller, aus dem Aufsichtsrat der Strabag AG die Herren Dr. Jürgen Kuchenwald, Andreas Batke, Dietmar Schäfers, Roland Jurecka und Fritz Oberlerchner, (ii) von der Strabag SE die Herren Dr. Thomas Birtel (bis 28.6.2013 auch aus seiner Tätigkeit als Vorstand der Strabag AG, anschließend auch aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Strabag AG), Dr. Hans Peter Haselsteiner (Vorsitzender des Vorstands bis Juni 2013), Mag. Christian Harder und Dr. Peter Krammer (auch aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Strabag AG).
Im Einzelnen zu den geltend zu machenden Ersatzansprüchen
Zu den geltend zu machenden Ersatzansprüchen wird Folgendes vorweggeschickt:
Nach Auffassung der Antragsteller ergeben sich bereits jetzt aus den im TOP 9 geschilderten Sachverhalten umfangreiche Ersatzansprüche der Gesellschaft. Das Ausmaß der Schädigung steht für die Antragsteller als außenstehenden Aktionären noch nicht fest. Dessen ungeachtet soll der Hauptversammlung die Gelegenheit gegeben werden, bereits jetzt die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken.
Die Ersatzansprüche der Gesellschaft bestehen in den folgenden Komplexen:
a.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem Strabag SE-Konzern 2009.
Erläuterung:
Vgl. zunächst die Ausführungen zu A a.) und b). Nach Auffassung der Antragsteller ist der Erwerb aus dem Strabag SE-Konzern zu für die Strabag AG nachteiligen, weil überhöhten Preisen erfolgt. Daher ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
b.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Verkauf der Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, 2010.
Erläuterung:
Vgl. zunächst die Ausführungen zu A a.) und b.). Nach Auffassung der Antragsteller ist die Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, (vormals Protecta Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH) 2010 zu einem für die Strabag AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die Strabag SE veräußert worden. Daher ist der Strabag AG zum Vorteil des Erwerbers Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
c.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch die in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten 'weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen'.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A c.). Nach Auffassung der Antragsteller sind die in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten und dort nicht näher bezeichneten 'weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen' zu für die Strabag AG nachteiligen, weil nicht marktgerechten Konditionen abgeschlossen worden. Daraus ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
d.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch die seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des Strabag SE-Konzerns.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A d.). Nach Auffassung der Antragsteller ist in den Darlehensbeziehungen zum Hauptaktionär Strabag SE der verrechnete Zins nicht marktgerecht (zu hoch) gewesen, bzw. es wurden nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die Strabag SE vergütet, zudem wurden günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt. Daraus ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
e.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der Strabag SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit und sich daraus ergebende Abhängigkeitsverhältnisse.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A e.). Nach Auffassung der Antragsteller sind der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. (u.a. der Bar-Finanzierung der BHB-Einlagen von der SE dienend, vgl. A f.) sowie die Umstände des Zustandekommens weder markt- noch sachgerecht. Die Antragsteller sind zudem der Auffassung, dass die Strabag SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär bei fehlendem Beherrschungsvertrag im Rahmen einer faktischen Beherrschung zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der Strabag AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist. Dieser muss von den Verantwortlichen ausgeglichen werden und ist von diesen zu ersetzen.
f.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch die Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die BHB Bauholding Beteiligungs AG ('BHB') sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A f.), woraus sich nach Auffassung der Antragsteller eine massive Schädigung der Strabag AG ergibt - insb. auch in Zusammenschau mit der von der Strabag SE veranlassten Kreditaufnahme (vgl. A e.) sowie den Veräußerungen von Unternehmen der Strabag AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. A j.) und k.). Insb. gilt Folgendes:
Die Strabag AG stellte der BHB für den Erwerb von Beteiligungen der Strabag SE durch die BHB gemäß ihrer Beteiligungsquote sog. Großmutterzuschüsse i.H.v. 276,2 Mio. Euro durch Barmittel zur Verfügung. Nach Auffassung der Antragsteller ist die Strabag AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin, der mehrheitlich auch an der BHB beteiligten Strabag SE, faktisch gezwungen worden, (Bar-) Einlagen in die BHB zu leisten, während die Strabag SE selbst lediglich in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die wie regelmäßig und in der Natur der Sache liegend sehr viel schwieriger zu bewerten sind als (wie von der Strabag AG geleistete) originäre Barmittel und die nach Auffassung der Antragsteller weit weniger wert waren als der dafür angesetzte Wert.
Während also nur die Strabag AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (allerdings mittels aufgezwungener Kredite durch die Strabag SE als Kreditgeber, vgl. A e.) in die BHB einlegen musste, legte die Strabag SE (ihrerseits ungleich schwieriger zu bewertende) Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die BHB ein. Die Wertermittlung der von der Strabag AG eingelegten Beteiligungen ist weder transparent noch nachvollziehbar, vielmehr sind die Einlagewerte nach Auffassung der Antragsteller deutlich überhöht gewesen.
Es ist nach Auffassung der Antragsteller evident, dass die von der Strabag SE geleisteten Einlagen in die BHB einseitig systematisch zum Vorteil der Strabag SE überbewertet wurden, während dem von der Strabag AG mittels Bareinlage finanzierten quotalen Beteiligungserwerb kein wertmäßig angemessener Gegenwert gegenüberstand. Daher hat nach Auffassung der Antragsteller die Strabag SE ihre Stellung als Hauptaktionär missbraucht und die Strabag AG (und die Gesamtheit ihrer Aktionäre) in unzulässiger Weise geschädigt. Bei der von der Strabag SE veranlassten Konstruktion einer beteiligungsproportionalen Finanzierung durch Bareinlage der Strabag AG und Sacheinlage der Strabag SE bei gleichzeitiger völliger Intransparenz der eingebrachten (Sach-) Werte der Strabag SE hat nach Auffassung der Antragsteller ein kaum versteckter Griff in die betriebswirtschaftlich sinnvolle Liquiditätsausstattung der Strabag AG stattgefunden. Zudem wurde die finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Strabag AG eingeschränkt, indem diese eigene werthaltige 100-prozentige Beteiligungen (HUT und DSP) veräußern musste, um eine im Mehrheitsbesitz der Strabag SE stehende Gesellschaft (BHB) zu finanzieren.
Der dabei durch den faktisch durch Diktat der herrschenden Strabag SE vorgenommene Eingriff in die Vermögenssphäre der Strabag AG entstandene Vermögensschaden ist von den Verantwortlichen zu ersetzen.
g.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten von der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen im Jahr 2010.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A g.). Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die von Tochtergesellschaften der Strabag AG zum Ende des Geschäftsjahre 2010 von der Strabag SE erworbenen Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der zur Strabag SE gehörenden F. Kirchhoff AG sowie der drei erworbenen Gesellschaften zu einem überhöhten und nicht marktkonformen Preis von der Strabag AG erworben wurden. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
h.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von drei Grundstücken der F. Kirchhoff GmbH 2011.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A h.). Nach Auffassung der Antragsteller hat die Strabag AG 2011 die Grundstücke (mittelbar) von der Strabag SE nicht zu einem marktgerechten, sondern überhöhten Preis. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
i.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb der HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A i.). Nach Auffassung der Antragsteller hat die Strabag AG Jahr 2011 von der Strabag SE-Gruppe die Hermann Kirchner Bauunternehmung GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
j.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch Darlehensvereinbarungen der und den Verkauf der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ('DSP').
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A j.). Nach Auffassung der Antragsteller erzielte die Strabag AG bei Verkauf der DSP 2012 an eine Tochtergesellschaft der BHB - und damit an eine Mehrheitsbeteiligung der Strabag SE-Gruppe - einen zu niedrigen, nicht marktgerechte Kaufpreis, bzw. ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der Strabag SE auf Basis effektiver Kennzahlen und einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt, als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE durch den Eingriff in ihre Vermögenssphäre ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
k.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Verkauf der HEILIT Umwelttechnik AG ('HUT').
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A k.). Nach Auffassung der Antragsteller erzielte die Strabag AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der HUT im Geschäftsjahr 2012 an die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH - und damit an ein Konzernunternehmen der Strabag SE - einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis, bzw. ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der Strabag SE hätte einen besseren Verkaufspreis erzielen können, als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre zum Vorteil der Strabag SE durch den Eingriff in ihre Vermögenssphäre ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
l.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch Geschäfte zu nahestehenden Unternehmen und Personen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013, die nicht im Anhang der jeweiligen Geschäftsberichte aufgeführt sind.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A l.). Nach Auffassung der Antragsteller erscheinen die Darstellungen in den Geschäftsberichten 2009 bis 2013 lückenhaft. Es dürfte neben den in den Geschäftsberichten aufgeführten Beziehungen zu Nahestehenden weitere nicht aufgeführte Transaktionen gegeben haben. Daher ist neben dem Transaktionsvolumen auch festzustellen, ob diese Geschäfte einem Drittvergleich des Geschäftsabschlusses mit unabhängigen Dritten standhalten und ob sie marktkonform sind. Soweit dies - wie von den Antragstellern angenommen - nicht der Fall ist, ist der Schaden, der sich für die Strabag AG in der Vergangenheit hieraus ergeben hat oder aus abgeschlossenen Verträgen noch ergeben kann, von den Verantwortlichen zu ersetzen.
m.) Vermögensschaden der Gesellschaft durch eine fehlende von der Strabag SE unabhängige und einflussfreie Entscheidungsfindung bei wesentlichen Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene in den Jahren 2012 und 2013.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A m.). Auch insoweit gehen die Antragsteller von einer Schädigung der Strabag AG aus, weshalb die entsprechenden Ersatzansprüche der Strabag AG geltend zu machen sind. Die Höhe der Ersatzansprüche ist ggf. zu schätzen (§ 287 ZPO). Zu den geltend zu machenden Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass Entscheidungen nicht unabhängig und frei getroffen wurden, gehören auch nicht genutzte, geschäftliche Chancen für die Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE.
n.) Vermögensschaden der Gesellschaft, auf Grund des Ausscheidens der Vorstände Karsten Richter und Lothar Schulz im Jahr 2013.
Erläuterung: Vgl. zunächst die Ausführungen zu A n.). Nach Auffassung der Antragsteller ergeben sich die Ersatzansprüche aus dem Folgendem: Die angeblich aus freien Stücken, ggf. in Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftsstrategie im Jahr 2013 zurückgetretenen Vorstandsmitglieder Richter und Schulz hatten noch bis 2014 laufende Vorstandsverträge. Nach Auffassung der Antragsteller bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass es der übermächtige Einfluss der Strabag SE gerade auch im Personalbereich (vgl. hierzu auch Ausführungen zu A m. / B m.) gewesen ist, der den Rücktritt der beiden langjährigen Vorstandsmitglieder faktisch erzwungen hat, um Schlüsselpositionen zeitnah mit Getreuen der Strabag SE zu besetzen, die einseitig die Position der Strabag SE vertreten und nicht die Interessen der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre im Blick haben. Daraus ergeben sich die geltend zu machenden Vermögensnachteile für die Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass es durch eine von der Strabag SE betriebene Neubesetzung der Gremien vor Ablauf der Vorstandsverträge zu Zusatzkosten zum Nachteil der Strabag AG gekommen ist.
Die der Gesellschaft entstandenen Vermögensschäden sind von den Verantwortlichen, die die Personalentscheidungen zu verantworten und betrieben haben, zu ersetzen.
Im Übrigen gehören zu den geltend zu machenden Ansprüchen auch solche Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass Dritte von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem Ende des Geschäftsjahrs 2013 Strabag AG-Aktien erwerben und hieraus bei der Hauptversammlung das Stimmrecht zum vorliegenden TOP ausüben ('Dritter Erwerber'). Die Strabag SE hält mindestens seit dem Geschäftsjahr 2011 unverändert 93,63% der Aktien der Strabag AG (Strabag SE Geschäftsbericht 2011 S. 140, 2012 S. 143 und 2013 S. 136). Eine Veräußerung eines Teils dieser Aktien wäre nicht anders erklärbar als dadurch, dass die Strabag SE durch Zwischenschaltung des Dritten Erwerbers als eines scheinbar Unabhängigen das sie bei diesem TOP treffende Stimmverbot auszuhebeln versuchen würde, indem sie sich die Mehrheit des Streubesitzes durch vermeintlich außenstehende/n und damit scheinbar stimmbererechtige/n Aktionär/e formal sichert. Für Vorstehendes spricht eine tatsächliche Vermutung, die nur im Zivilprozess widerlegbar wäre. Der Dritte Erwerber würde selbst dem Stimmverbot unterliegen, und er würde im Falle, dass er auf diese Weise den Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen verhindert, mit der Strabag SE und den anderen Schuldner als Gesamtschuldner haften.
Bestellung eines Besonderen Vertreters und Beschlussvorschlag
Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, einen Besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche gegen die vorgenannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und sonstigen natürlichen und juristischen Personen zu bestellen. Es wird vorgeschlagen, als Besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn, zu bestellen. Ein entsprechender weiter ausformulierter Beschlussvorschlag nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AktG soll bei der Hauptversammlung gestellt werden. Zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. § 122 Abs. 2 S. 2 AktG). Im Rahmen des Beschlussvorschlags soll auch beantragt werden, dass sich der Besondere Vertreter zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen kann, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter soll unmittelbarer unbehinderter Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft gewährt werden. Schließlich soll auch ein Beschlussantrag vorgelegt werden, welche Person ersatzweise das Amt zu übernehmen hat, falls der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt.
Zweck und Gründe des Verlangens:
Zweck und Gründe des Verlangens ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen in A und B. Ergänzend weisen wir auf das Folgende hin:
Die Gesellschaft ist eine i.S.d. §§ 311 ff. AktG beherrschte Gesellschaft, ohne dass ein Unternehmensvertrag besteht. Mehr als 90 Prozent der Aktien der Gesellschaft befinden sich im Besitz der Strabag SE (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 6). Derselbe Geschäftsbericht, S. 50, listet mehr als ein Dutzend Personen, die direkt und indirekt mit mehr als 75 Prozent der stimmberechtigten Aktien am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. auch S. 105 zu den related parties).
Der im Geschäftsbericht 2012, S. 10, abgedruckte Aufsichtsratsbericht erwähnt zahlreiche ('potenzielle') Interessenkonflikte. Die Aktionärsstruktur, das langjährige Verhalten gegenüber den außenstehenden Aktionären und die Strabag SE-nahe Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der AG (vgl. den vorgenannten Aufsichtsratsbericht), teilweise mit engen und engsten Vertrauen des Strabag SE-Großaktionärs Hans Peter Haselsteiner, birgt das Risiko von erheblichen Interessenkonflikten zulasten der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre.
Es fehlt in der Strabag AG, die formal nicht durch einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag von der SE kontrolliert, sondern auf dem Papier - und nur auf dem Papier - unabhängig ist, an unabhängigen Kontrollinstanzen in Vorstand und Aufsichtsrat. Durch die Struktur der Transaktionen und die undurchsichtige, intransparente Kommunikation darüber, die den Aktionären zwingend notwendige Informationen auch zur Wertentwicklung vorenthält, besteht die reale Gefahr von Vermögensverschiebungen von der Ebene der AG zur Ebene der SE. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sich diese Gefahr während der letzten Geschäftsjahre zum Schaden der AG realisiert hat. Das bedingt das Erfordernis, den Umfang der Schädigung im Wege der Sonderprüfung aufzuklären und gleichzeitig die Gesellschaftsorgane zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Schädigung durch Beschlüsse nach § 147 AktG zu verpflichten.
Das immense Risiko der Schädigung der Strabag AG auf Grund faktischer Beherrschung, das sich nach Ansicht der Antragsteller realisiert hat und zu Millionenschäden der Strabag AG geführt hat, folgt allein aus dem Umfang der in den Geschäftsberichten dargestellten Transaktionen mit nahestehenden Personen:
Übersicht Transaktionen mit nahestehenden Personen
T Euro 2008 2009 2010 2011 2012 2012 vs. 2008 in %
Erbrachte 160.087 162.607 174.404 202.390 278.364 73,88 % Lieferun- gen und Leistungen
Erhaltene 265.365 250.604 289.262 315.954 405.135 52,67 % Lieferun- gen und Leistungen
Forderun- 25.145 9.549 11.071 11.439 14.568 -42,06 % gen zum 31.12.
Verbind- 49.728 48.724 69.680 27.567 187.455 276,96 % lichkeiten zum 31.12.
Quelle: Strabag AG, Geschäftsberichte 2009, 2010, 2011, 2012
Zwischen 2008 und 2012 haben die von der Strabag AG gegenüber nahestehenden Personen erbrachten Lieferungen und Leistungen um mehr als 73% zugenommen, die erhaltenen Lieferungen und Leistungen um 52,67%.
Dagegen haben die Forderungen gegenüber nahestehenden Personen um 42% auf Euro 14,6 Mio. (31.12.2012) abgenommen.
Die Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen sind in der 5-Jahresperiode um fast 277% auf mehr als Euro 187 Mio. explodiert, was zu einem Großteil an der beteiligungsproportionalen Akquisitionen von Unternehmen der Strabag SE durch die im TOP 9 A.e.) erwähnte BHB resultiert. Während die Strabag SE ihrerseits Unternehmen mit unklarer Bewertungsbasis einlegte, musste die Strabag AG Barkapital in das Joint-Venture einschießen - zusätzlich zur eigenen Liquidität auch noch kreditfinanziert durch (von der Strabag SE veranlasste) Aufnahme eines in isolierter Betrachtung unnötigen Darlehens der Strabag SE.
TAGESORDNUNGSPUNKT 11:
Erste Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Strabag AG
Die Satzung der Strabag AG wird wie folgt ergänzt:
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz ergänzt: 'Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.'
TAGESORDNUNGSPUNKT 12:
Zweite Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Strabag AG
§ 4 der Satzung der Strabag AG wird um folgenden Absatz ergänzt:
'Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der 'Macrotron'-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.'
Erläuterung:
In seiner sog. 'Frosta'-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. 'Macrotron'-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der 'Macrotron'-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der 'Macrotron'-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass - wie es in der 'Macrotron'-Entscheidung heißt - ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine 'Macrotron'-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der 'Macrotron'-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der 'Macrotron'-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz - d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot - im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben.
* * *
Stellungnahme der Verwaltung der STRABAG AG zu dem Ergänzungsverlangen der Aktionäre SPARTA Aktiengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV:
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, die vorgesehenen Beschlussanträge zu TOP 9 bis TOP 12 abzulehnen.
Für die Durchführung einer Sonderprüfung (TOP 9) besteht kein Anlass. Das Verlangen einer Sonderprüfung betrifft mit Ausnahme des angekündigten Delisting ausschließlich Sachverhalte, die zum Teil weit - bis in das Jahr 2009 - zurückliegen und damit bereits Gegenstand der Prüfung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, namentlich durch den Aufsichtsrat, und die Abschlussprüfung gewesen sind. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass auch die Aktionäre in den Hauptversammlungen der vergangenen Jahre ausführlich Gelegenheit hatten, zu den aufgeworfenen Themenkomplexen Fragen zu stellen und von dieser Möglichkeit auch vielfach Gebrauch gemacht haben. Die antragstellenden Aktionäre begründen das Verlangen nach einer Sonderprüfung im Kern allein damit, die STRABAG SE habe einen nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt, ohne hierfür neben der Auflistung der Transaktionen, wie sie sich aus den Geschäftsberichten ergeben, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass es selbstverständlich eine Vielzahl von personellen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und der STRABAG SE gibt, was weder gesetzlich unzulässig noch wirtschaftlich unvernünftig ist. Im Gegenteil wird der Vorstand auch in Zukunft die Möglichkeiten, welche sich für die Gesellschaft durch die Einbindung in den STRABAG-Konzern ergeben, nutzen, soweit dies im Interesse der STRABAG AG liegt. Der Vorstand hat regelmäßig in allen Jahren, auf welche das Ergänzungsverlangen abhebt, über die Beziehungen der Gesellschaft zur STRABAG SE berichtet und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung bekommen hat und nicht benachteiligt wurde. Diese Abhängigkeitsberichte gemäß § 312 AktG wurden jeweils - wie den verschiedenen Jahresabschlüssen zu entnehmen ist - vom Aufsichtsrat und vom Abschlussprüfer geprüft. Beanstandungen hat es insoweit nicht gegeben. Das Ergänzungsverlangen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Vorstand und Aufsichtsrat veranlassen, die zugrundeliegenden Sachverhalte einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Soweit der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers auf die Veränderungen im Vorstand der Gesellschaft im April 2013 sowie auf das geplante Delisting gestützt wird, zeigt das Ergänzungsverlangen keine Aspekte auf, welche die Geschäftsführung des jeweils zuständigen Organs als pflichtwidrig erscheinen lassen. Vorstand und Aufsichtsrat verweisen insoweit noch einmal auf die Pressemitteilungen der Gesellschaft vom 23. April 2013 und 20. Februar 2014.
Für eine Beschlussfassung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder der Gesellschaft und gegen die STRABAG SE (TOP 10) besteht aus den genannten Gründen ebenfalls kein Anlass. Die antragstellenden Aktionäre haben abgesehen von pauschalen Unterstellungen und Verdächtigungen nicht aufgezeigt, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre jeweilige Organverantwortung, eigenständig bei Hinweisen auf etwaige Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch geltend zu machen, verletzt hätten. Von daher würde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ohne dass hierfür eine tatsächliche Grundlage vorhanden wäre, die Gesellschaft nur mit unnötigen Kosten belasten und einem Reputationsrisiko aussetzen. Das liegt nicht im Interesse des Unternehmens sowie seiner Aktionäre. Das gilt auch für die Bestellung eines besonderen Vertreters.
Schließlich besteht aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat kein Grund für die beantragten Satzungsänderungen zur Börsennotierung der Gesellschaft (TOP 11 und 12). Im Gegenteil ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach sorgfältiger Abwägung aller jeweiligen Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis gekommen, dass eine fortgesetzte Börsennotierung nicht im Interesse der STRABAG AG liegt. Durch den angestrebten Börsenrückzug ist eine Reduzierung des Mehraufwands der Verwaltung und der entsprechenden Kosten zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft; insbesondere ist die Gesellschaft für ihre Finanzierung nicht auf den Kapitalmarkt angewiesen.
Köln, im Mai 2014
STRABAG AG
- Der Vorstand -
03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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