22.07.2015 15:08:37

DGAP-HV: Stoehr & Co. AG

DGAP-HV: Stöhr & Co. Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Stöhr & Co. Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

22.07.2015 15:08

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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STÖHR & Co. Aktiengesellschaft i. L.



Fulda

ISIN DE 0007277006 // WKN 727 700

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag, dem 28. August 2015, um 10:00 Uhr im Airport Conference Center FAC 1 (Ebene 5 - Gebäudeteil B, Raum 20), Flughafen Frankfurt am Main, 60547 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der STÖHR & Co. AG i. L. ein.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Liquidationsjahresabschlusses und des Lageberichts sowie des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und des Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 einschließlich des erläuternden Berichts des Abwicklers gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetzes (AktG) zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats.

Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der STÖHR & Co. AG i. L. unter http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung am 28. August 2015 zugänglich gemacht und mündlich erläutert.

2. Beschlussfassung über die Feststellung des Liquidationsjahresabschlusses sowie über die Billigung des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2014.

Da die STÖHR & Co. AG i. L. durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2009 aufgelöst wurde, obliegen die Feststellung des Liquidationsjahresabschlusses und die Billigung des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) für das abgelaufene Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 der Hauptversammlung, § 270 Abs. 2 Satz 1 AktG analog.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Liquidationsjahresabschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 wird entsprechend dem vorgelegten Entwurf festgestellt, und der IFRS-Jahresabschluss als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 wird entsprechend dem vorgelegten Entwurf gebilligt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 amtierenden Abwickler für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfers des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2015.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Oldenburg, zum Abschlussprüfer und zum Prüfer des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 zu wählen.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

GESAMTZAHL DER Aktien UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 16.400.000,00 EUR und ist eingeteilt in 6.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 2,5625 EUR und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger dementsprechend 6.400.000 Stück.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt Freitag, den 7. August 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionärinnen/Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den 21. August 2015, 24:00 Uhr (Anmeldefrist) der STÖHR & Co. AG i. L. unter der Anschrift

STÖHR & Co. AG i. L. c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt Telefax: +49 69 136-26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

zugehen.

BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin/Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionärinnen/Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionärinnen/Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Aktionärinnen/Aktionäre können ihr Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Auch in diesem Fall bedarf es der fristgerechten Anmeldung durch die Aktionärin/den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist der Gesellschaft vorzulegen oder elektronisch an die unten genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Aktionärinnen/Aktionäre können dafür das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Eintrittskarte verwenden, die sie von ihrem depotführenden Institut erhalten.

Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionärinnen/Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit ihnen abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionärinnen/Aktionären an, dass sie sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, die von der Gesellschaft benannt werden, vertreten lassen können. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen ihnen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht unzulässig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Diese Vollmachten und Stimmrechtsweisungen können vor der Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 27. August 2015, bis 24:00 Uhr durch Übersendung per Telefax oder per E-Mail an folgende Anschrift der Gesellschaft

STÖHR & Co. AG i. L. - Aktionärsservice - Edelzeller Straße 44, 36043 Fulda Telefax: +49 661 103-17716 E-Mail: office@kap.de

unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erteilt werden. Diese Formulare sind unter der Internetadresse

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

erhältlich. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorgewiesen wird. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRINNEN/AKTIONÄRE

Die weitergehenden Erläuterungen und Einzelheiten über die Ausübung der Rechte der Aktionärinnen/Aktionäre gemäß § 121 Abs. 3 Ziffer 3 in Verbindung mit §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionärinnen/Aktionären von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an auf dem Internetportal der Gesellschaft unter

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

zur Verfügung.

Für die Ausübung der Rechte im Einzelnen müssen folgende Fristen beachtet werden:

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Das Verlangen der Aktionärinnen/Aktionäre, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen, muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 28. Juli 2015, 24:00 Uhr zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Nach §§ 126, 127 AktG zu behandelnde Anträge und Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 13. August 2015, 24:00 Uhr zugehen.

Auskunftsrechte nach § 131 Abs. 1 AktG

Das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionärinnen/Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die vorstehend genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DEM INTERNETPORTAL DER GESELLSCHAFT

Die gemäß § 124a Satz 1 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionärinnen/Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

zur Verfügung.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

BEKANNTMACHUNG DER EINLADUNG

Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat werden am 22. Juli 2015 im Bundesanzeiger und in der gesamten Europäischen Union veröffentlicht.

Fulda, Juli 2015

STÖHR & Co. AG i. L.

Der Abwickler

Fried Möller





22.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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