RENK Aktiengesellschaft
Augsburg
- ISIN DE 0007850000 -
Einladung zur 114. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 26. April 2017 in Augsburg
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
114. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft
am Mittwoch, dem 26. April 2017, 16:00 Uhr
im Kongress am Park Augsburg (Saal Dialog Lebensversicherungs-AG), Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 114. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem
26. April 2017:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2016,
des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, des Berichts nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im Internet unter www.renk.eu zugänglich. Zudem werden diese
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
am 6. März 2017 gebilligt hat.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft
Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2016 einen Bilanzgewinn von EUR 22.574.452,55 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
* |
Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von |
EUR 2,20 je Stückaktie; |
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bei 6.800.097 dividendenberechtigten Stückaktien = |
EUR 14.960.213,40 |
* |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 7.614.239,15 |
Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß
§ 71 b AktG nicht dividendenberechtigt.
Die Dividende soll am Dienstag, dem 2. Mai 2017 ausgezahlt werden.
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3. |
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Herr Prof. Neumann ist aufgrund Amtsniederlegung mit Wirkung zum Ablauf des 30. November 2015 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
ausgeschieden. Herr Prof. Neubauer ist aufgrund Amtsniederlegung mit Wirkung zum Ablauf des 15. Februar 2016 aus dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft ausgeschieden. Anstelle der Herren Prof. Neumann und Prof. Neubauer wurden Frau Christiane Hesse und Herr
Thorsten Jablonski gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat entsandt. Frau Hesse und Herr
Jablonski sollen als Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung bestätigt werden.
Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Georg Pachta-Reyhofen und Herr Dr.-Ing. Hans-Otto Jeske haben ihr Amt mit Wirkung zum
Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt. Als Nachfolger sollen Herr Hardy Brennecke und Herr Joachim Drees in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 7 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes
und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern zusammen, wovon
sechs Anteilseignervertreter in der Hauptversammlung und sechs Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes
gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz
gilt, aus mindestens 30 Prozent Frauen und mindestens 30 Prozent Männern zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 96
Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist dieser Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer
getrennt zu erfüllen. Folglich ist der Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseignerseite als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit
mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem Mindestanteilsgebot
des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung
dieser Hauptversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Herrn Hardy Brennecke
Wolfenbüttel, Leiter des Vorstandsbüros für den Geschäftsbereich Nutzfahrzeuge der Volkswagen AG und Generalsekretär der Volkswagen Truck
& Bus GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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b) |
Herrn Joachim Drees
Stuttgart, Mitglied der Geschäftsführung der Volkswagen Truck & Bus GmbH, Vorsitzender des Vorstands der MAN SE und Vorsitzender des
Vorstands der MAN Truck & Bus AG
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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Sinotruk (Hong Kong) Ltd., China
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c) |
Frau Christiane Hesse
Wunstorf, Mitglied des Vorstands (Personal und Organisation) der Volkswagen Financial Services AG
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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EURO-Leasing GmbH*) MAN Financial Services GmbH*) OOO Volkswagen Bank RUS, Russische Föderation*) VDF Faktoring A.S., Türkei*) VDF Filo Kiralama A.S., Türkei*) VDF Servis ve Ticaret A.S., Türkei*) VDF Sigorta Aracilik Hizmetleri A.S., Türkei*) Volkswagen Doğus Finansman A.S., Türkei*)
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d) |
Herrn Thorsten Jablonski
Peine bei Hannover, Leiter Geschäftsfeld Getriebe/Leiter Standort Kassel der Volkswagen AG
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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VOLKSWAGEN Automatic Transmission (Dalian) Co., Ltd., China (Vors.)*) VOLKSWAGEN Automatic Transmission (Tianjin) Co., Ltd., China*) VOLKSWAGEN SARAJEVO, d.o.o., Bosnien und Herzegowina (Vors.) *) VOLKSWAGEN Transmission (Shanghai) Company Ltd., China*) VW-VM Forschungsgesellschaft mbH & Co. KG
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*) Konzernmandat
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien,
bei denen es sich um Stammaktien handelt. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stammaktien werden von der Gesellschaft
gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bis spätestens zum Ablauf des 19. April 2017 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 5. April
2017 (0:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein; die Aktionäre werden gebeten, die Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes an folgende Adresse zu richten:
RENK Aktiengesellschaft c/o LEW Service & Consulting GmbH ERS-R-A Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg Telefax: +49(0)821/328-333-6060 E-Mail: Renk.Hauptversammlung@LEW.DE
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft versendet. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen insoweit nichts
weiter zu veranlassen.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen
sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden
gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen
abzustimmen.
Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung werden Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, gebeten,
entweder, sofern dies das depotführende Institut anbietet, eine Eintrittskarte direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen
zu lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden.
Das Vollmachtsformular sieht auch eine Unterbevollmächtigung vor. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung
bei der Gesellschaft zugesandt wird.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Eintrittskarte oder die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der Aktionär oder sein Vertreter
den Nachweis elektronisch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die oben genannte E-Mail-Adresse der Gesellschaft
übermittelt.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens
zum Ablauf des 24. April 2017 (24:00 Uhr) erteilt werden. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte
abgedruckt ist.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.renk.eu zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis
spätestens zum Ablauf des 26. März 2017 (24:00 Uhr), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis
hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die
folgende Adresse zu richten:
RENK Aktiengesellschaft Vorstand Gögginger Str. 73 86159 Augsburg Telefax: +49 (0)821 5700 552 E-Mail: info@renk.biz
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse www.renk.eu bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zu den Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 5) oder zur
Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich
an die oben angegebene Adresse zu richten, an die auch Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zu richten sind. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also
bis spätestens zum Ablauf des 11. April 2017 (24:00 Uhr), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.renk.eu zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.renk.eu dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die
zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern.
Die Tatbestände, bei denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.renk.eu dargestellt.
Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.renk.eu abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am
26. April 2017 zugänglich sein.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 17. März 2017 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Augsburg, im März 2017
RENK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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