29.03.2019 15:02:22

DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.03.2019 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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MyHammer Holding AG Berlin WKN: A11QWW
ISIN: DE000A11QWW6


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Dienstag, den 7. Mai 2019, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, Palisadenstr. 48, 10243 Berlin, ein.

Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die MyHammer Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht.

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 4

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Die Wahl schließt die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2019 durch den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.

Tagesordnungspunkt 5

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai 2019. Es ist daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und besteht nach § 9 Absatz 1 der Satzung aus fünf Mitgliedern. Gem. § 9 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder - soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Dr. Jochen Gutbrod, Geschäftsführer der Raffay & Cie. GmbH, der Raffay Wohnungsgesellschaft mbH, der Raffay Immobilengesellschaft mbH, der RI Digital Ventures GmbH, der Raffay Media Ventures GmbH, der Gutbrod Capital GmbH, der GutbrodWessel Beteiligungs GmbH, sämtlich in Berlin. Herr Dr. Gutbrod ist wohnhaft in Potsdam,

b)

Herrn Jeffrey Kip, Chief Executive Officer (CEO) der HomeAdvisor International LLC, Wilmington, Delaware, USA, und Geschäftsführer der HomeAdvisor GmbH, Ismaning, wohnhaft in Needham, Massachusetts, USA,

c)

Herrn Ingo Hassert, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Düren,

d)

Frau Anabela Fernandes Perozek, Managing Partner der Sproutward, LLC., Wellesley, Massachusetts, USA, wohnhaft in Wellesley, Massachusetts, USA,

e)

Herrn David Sullivan, Chief Financial Officer der HomeAdvisor International LLC, Wilmington, Delaware USA; Geschäftsführer der ServiceMagic GmbH, Potsdam; Manager A (gérant) der ServiceMagic Europe S.à r.l., Munsbach, Luxemburg; Manager A (gérant) der ServiceMagic International S.à.r.l., Munsbach, Luxemburg; Director der HomeAdvisor B.V., Amsterdam, Niederlande; Director der Werkspot BV, Amsterdam, Niederlande; Sole Director der ServiceMagic IP Ireland Limited, Dublin, Irland; Sole Director der Home Advisor Limited, London, Großbritannien; Manager (gérant) der Travaux.com S.à.r.l., Aix-en-Provence, Frankreich, wohnhaft in Dover, Massachusetts, USA,

mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2019 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, dass ihre Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

In der konstituierenden Aufsichtsratssitzung soll vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Jochen Gutbrod zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Es wird aber darauf hingewiesen, dass in Person von Herrn Dr. Jochen Gutbrod und von Herrn Ingo Hassert das vom Aufsichtsrat in diesem Rahmen beschlossene Ziel einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat von maximal 10 Jahren bei vollständiger Wahrnehmung der vorgeschlagenen Amtsdauer durch die Genannten überschritten werden würde. Allerdings ist im Entwurf eines geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex der Regierungskommission vom 25.10.2018 ohnehin die Empfehlung einer entsprechenden Regelgrenze nicht mehr vorgesehen. Der Aufsichtsrat wird daher zu gegebener Zeit ohnehin prüfen, seine eigene entsprechende Zielsetzung aufzuheben.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gem. Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gem. dem Kodex die Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Vor diesem Hintergrund wird Folgendes mitgeteilt:

Die HomeAdvisor International LLC, Wilmington, Delaware, USA, mittelbar und die HomeAdvisor GmbH, Ismaning, unmittelbar, halten ausweislich der am 06. April 2017 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung die Mehrheit der Aktien an der Gesellschaft. Herr Kip ist als Chief Executive Officer (CEO) der HomeAdvisor International LLC und als Geschäftsführer der HomeAdvisor GmbH tätig. Herr David Sullivan ist der Chief Financial Officer der HomeAdvisor International LLC, Wilmington, Delaware USA.

Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehung von Kandidaten zur Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:


Herr Dr. Gutbrod ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräte:

*

MyHammer AG, Berlin, Vorsitzender des Aufsichtsrats

*

Jung von Matt AG, Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats

*

Investment Navigator AG, Mitglied des Verwaltungsrates

*

btov Partners AG, St. Gallen, Vorsitzender des Verwaltungsrates

Im Übrigen gehört er keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.


Herr Kip ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

MyHammer AG, Berlin (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Er ist zudem Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

The IAC Foundation Inc., Wilmington, Delaware, USA (Member of the Board)

-

IAC Family Foundation Inc., Wilmington, Delaware, USA (Member of the Board)


Herr Hassert gehört keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen an.


Frau Perozek ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

MyHammer AG, Berlin

Im Übrigen gehört sie keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.


Herr Sullivan gehört keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen an.


Weitere Informationen zu den Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.myhammer-holding.de/deutsch/das-unternehmen/aufsichtsrat/
 

abrufbar.

Ende der Tagesordnung

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 16. April 2019, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 30. April 2019, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

 

MyHammer Holding AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: +49 (0)2203 20229-11
E-Mail: myhammer2019@aaa-hv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen.

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes auf deren Wunsch für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Hinweisen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.

Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegen

Für Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können nach § 134 Absatz 3 AktG daher in Textform erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
 

zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich ist daher auch, dass Aktionäre eine Vollmacht anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt.

Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder an die Gesellschaft zu übermitteln oder gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt bzw. widerrufen, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung bzw. des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft in Textform. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres Widerrufs und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

MyHammer Holding AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: +49 (0)2203 20229-11
E-Mail: myhammer2019@aaa-hv.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmacht mit den Genannten abzustimmen.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG

Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
 

zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmacht nicht während der Hauptversammlung erteilt wird - die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis Freitag, den 3. Mai 2019, 24:00 Uhr, per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:

 

MyHammer Holding AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: +49 (0)2203 20229-11
E-Mail: myhammer2019@aaa-hv.de

Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter und für Änderungen von erteilten Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.

Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 6. April 2019, 24:00 Uhr.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:

MyHammer Holding AG, Vorstand, Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin
 

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der Internetseite

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
 

veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung bedarf. Es können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestellt werden (Gegenanträge) bzw. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemacht werden (Wahlvorschläge), soweit die Tagesordnung entsprechende Wahlen vorsieht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Montag, den 22. April 2019, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:

MyHammer Holding AG, Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin
Telefax: +49 (0)30 23322-891
E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge nebst Begründung sowie Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
 

unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gem. den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen werden, wenn sie während der Hauptversammlung auch mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen Redner zu setzen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Von den insgesamt ausgegebenen 7.117.391 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 7.117.391 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt, jede Aktie gewährt jeweils eine Stimme.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
 

zugänglich sein.

Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos übermittelt. Die genannten Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im Internet unter

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
 

veröffentlicht.

Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz

Die MyHammer Holding AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Die MyHammer Holding AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der unten genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen Daten können Aktionäre und ihre Vertreter an der Hauptversammlung nicht teilnehmen.

Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:

MyHammer Holding AG, Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin
Telefax: +49 (0)30 23322-891
E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer der Eintrittskarte. Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt).

Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung oder aber der Stellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.

Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht.

In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Das Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs, u.a. Namen und Wohnort sowie die Zahl der von jedem Anwesenden vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung und die Besitzart. Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.

Die genannten Daten werden drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich oder gesetzlich angeordnet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO.

Die Dienstleister der Gesellschaft (wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer), welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.

Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch (Art. 21 DSGVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber der MyHammer Holding AG unter den vorstehenden Kontaktdaten geltend machen.

Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.

 

Berlin, im März 2019

MyHammer Holding AG

Der Vorstand



29.03.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: MyHammer Holding AG
Franklinstr. 28/29
10587 Berlin
Deutschland
E-Mail: hv@myhammer-holding.de
Internet: https://www.myhammer-holding.de/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/
ISIN: DE000A11QWW6
WKN: A11QWW

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

793737  29.03.2019 

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