Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Ahrensburg
ISIN: DE0005198907 / WKN: 519 890
Zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2019
laden wir alle Aktionäre unserer Gesellschaft ein. Sie findet am
Donnerstag, den 27. Juni 2019, 09.30 Uhr
im Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles 1, Lübecker Straße 10a, 22926 Ahrensburg, statt.
Einlass in den Versammlungssaal ist ab 9.00 Uhr.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 nebst Lagebericht
des Vorstands, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches und der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289f Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Joh. Friedrich
Behrens Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'Gesellschaft'), Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, während der Geschäftszeiten
zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zugesandt.
Ferner können sie gemeinsam mit allen weiteren Unterlagen nach § 124a AktG und dieser Einberufung auch im Internet unter
eingesehen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind auch während der Hauptversammlung
einsehbar.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit bereits festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 weist einen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.442.071,24 aus. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.442.071,24 vollständig
als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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6. |
Beschlussfassung zu einem Vergleich nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
Die Gesellschaft hat Herrn Tobias Fischer-Zernin mit Klageschrift vom 7. September 2016 vor dem Landgericht Lübeck auf Schadensersatz
in Höhe von EUR 435.000,00 nebst Zinsen im Zusammenhang mit der Beauftragung von Dienstleistungen zu nicht marktüblichen Preisen
in den Jahren 2012, 2013 und bis 30. Juni 2014 in Anspruch genommen. Dem ist Herr Fischer-Zernin entgegengetreten, da nach
seiner Ansicht durch die streitgegenständliche Beauftragung von Dienstleistungen Kosten eingespart worden sind. Zur Erledigung
des Rechtsstreits schließen die Parteien auf Vorschlag des Landgerichts Lübeck vom 22. Januar 2019 einen Vergleich. Der am
29. April 2019 zwischen der Gesellschaft und Herrn Tobias Fischer-Zernin geschlossene Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit
gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung und es darf nicht eine Minderheit von Aktionären, deren
Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erheben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: Dem Vergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Tobias Fischer-Zernin
vom 29. April 2019 wird zugestimmt.
Der vorgenannte Vergleich hat folgenden Wortlaut:
Die Klägerin ist eine Herstellerin von Befestigungstechnik für Holz und holzähnliche Werkstoffe in Form von Druckluftnaglern
sowie der entsprechenden Befestigungsmittel. Der Beklagte ist ihr Alleinvorstand.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit Klage vor dem Landgericht Lübeck vom 07.09.2016 (Az. 8 HKO 58/16) auf Schadensersatz
in Höhe von EUR 435.000,00 nebst Zinsen in Anspruch. Nach ihrer Auffassung hat der Beklagte seine Ehefrau Suzanne Fischer-Zernin
in den Jahren 2012, 2013 und bis 30.06.2014 mit Dienstleistungen zu nicht marktüblichen Preisen beauftragt und entsprechende
Zahlungen veranlasst. Dem ist der Beklagte entgegengetreten, da nach seiner Ansicht durch die Beauftragung von Frau Suzanne
Fischer-Zernin Kosten eingespart worden sind. Der Beklagte erkennt aber an, dass der Eindruck eines Interessenkonfliktes entstanden
ist.
Zur Erledigung des Rechtsstreits schließen die Parteien auf Vorschlag des Landgerichts Lübeck vom 22.01.2019 - ohne Präjudiz
für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen - den folgenden Vergleich. Dieser steht mit
Ausnahme von § 4 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin. Nach Eintritt dieser
aufschiebenden Bedingung werden die Parteien durch übereinstimmende Schriftsätze dem Landgericht Lübeck gemäß § 278 Abs. 6
ZPO den Vergleichsabschluss anzeigen.
(1) |
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 285.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfundachtzigtausend)
(nachfolgend auch Vergleichsbetrag) zu zahlen.
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(2) |
Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird fällig vier Wochen nach gerichtlicher Feststellung dieses Vergleichs gem. § 278 Abs.
6 ZPO.
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§ 2 Abgeltungs- und Erledigungswirkung
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Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages sind alle etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der
Beauftragung von Frau Suzanne Fischer-Zernin für die Zeit bis zum 30.06.2014 endgültig und abschließend abgegolten und erledigt.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss
dieser Vergleichsvereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ansprüche, die die Klägerin mit der in der Präambel genannten Klage geltend
gemacht hat, nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem folgenden Zeitpunkt verjähren: Fassung eines Beschlusses der Hauptversammlung
der Klägerin, in der diesem Vergleich zugestimmt wird und (i) Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG), ohne dass eine
Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen einen solchen Beschluss erhoben wird, oder, (ii) falls eine solche Klage erhoben
wird, dem rechtskräftigen Abschluss eines solchen Klageverfahrens. Andere gesetzliche oder vertragliche Hemmungs- oder Neubeginntatbestände
bleiben unberührt.
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Ahrensburg, 29. April 2019
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Ahrensburg, 29. April 2019
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gez. A. Uelhoff
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gez. T. Fischer-Zernin
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Für die Klägerin
Andreas Uelhoff
Vorsitzender des Aufsichtsrates
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Für den Beklagten
Tobias Fischer-Zernin
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.168.000,00. Es ist eingeteilt
in 2.800.000 Stückaktien mit eben so vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien.
2. |
Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 19 der Satzung jeder Aktionär berechtigt,
dessen Anmeldung und Berechtigungsnachweis der Gesellschaft
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax-Nummer: +49 (0) 69 / 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
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in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Donnerstag, 20. Juni 2019,
24:00 Uhr, zugegangen ist. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. Der Berechtigungsnachweis
hat in Form eines in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Der Berechtigungsnachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den Donnerstag, 6. Juni 2019, 00:00 Uhr
('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer wie zuvor beschrieben den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis
zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert
haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden
den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an der Gesellschaft Sorge zu tragen.
3. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
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Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht und ihre weiteren
Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung ausüben
lassen wollen, müssen den Bevollmächtigten bzw. sich selbst fristgerecht und formgerecht anmelden oder die fristgerechte und
formgerechte Anmeldung vom Bevollmächtigten vornehmen lassen, und den Berechtigungsnachweis form- und fristgerecht der Gesellschaft
vorlegen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG genannte Person
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform
(§ 126b BGB).
Für die Übermittlung der Vollmacht, des Widerrufs bzw. des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft besteht
neben der für die Anmeldung genannten Adresse die Möglichkeit der Übersendung per Fax und per E-Mail:
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109 E-Mail: Investor.Relations@BeA-Group.com
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Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
genannten Person gilt § 135 AktG. Dabei sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übermittelt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden
kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt. Es ist auch unter der Internetadresse
der Gesellschaft
www.Behrens.AG
im Bereich Aktie zugänglich. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
4. |
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Die Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und ihr Stimmrecht von diesen in der Hauptversammlung weisungsgemäß ausüben zu lassen.
Auch hierzu sind die rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises erforderlich. Vollmachten und Weisungen
zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten müssen vollständig ausgefüllt übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen
und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Wir bitten, die vollständig ausgefüllten Vollmachts-
und Weisungsvordrucke bis spätestens Mittwoch, 26. Juni 2019, 24.00 Uhr (Eingangsdatum) per Post oder per Fax an die Joh.
Friedrich Behrens Aktiengesellschaft, Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109, oder per E-Mail
an die
Investor.Relations@BeA-Group.com
zurückzusenden. Vollmachten und Weisungen, die nach dem Mittwoch, 26. Juni 2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen,
können leider aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Enthält die Stimmrechtsvollmacht an den Stimmrechtsvertreter
keine Weisungen, so ist diese ungültig. Wurden den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weisungen, aber keine Vollmacht
erteilt, kann eine Vertretung in der Hauptversammlung durch diese ebenfalls nicht stattfinden. Bei einer Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erscheint lediglich deren Name im Teilnehmerverzeichnis und nicht derjenige des
bevollmächtigenden Aktionärs.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nicht an der Abstimmung über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung gestellte
Gegenanträge oder sonstige im Vorfeld der Hauptversammlung nicht mitgeteilte Anträge teilnehmen können. Wortmeldungs- oder
Fragewünsche und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Erscheint ein Aktionär nach Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft auf der Hauptversammlung, so gilt
dies nicht als Widerruf der vorgenannten Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Die Aktionäre haben
den Widerruf der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter in Textform zu erklären und der Gesellschaft in Textform nachzuweisen.
Die Gesellschaft hält dafür Widerrufsformulare bereit.
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
a) |
Erweiterung der Tagesordnung
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Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Joh. Friedrich
Behrens Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis
zum Montag, 27. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Der Vorstand Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg
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Bekanntzumachende Erweiterungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.Behrens.AG
im Bereich Aktie veröffentlicht.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Darüber hinaus kann jeder Aktionär der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden, aber die Angaben nach § 127 AktG enthalten.
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an:
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109
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Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
der Gesellschaft
www.Behrens.AG
im Bereich Aktie veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis Mittwoch, 12. Juni 2019, 24.00 Uhr, der Gesellschaft unter der obigen Adresse
zu gehen.
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
d) |
Weitergehende Erläuterungen
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Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das unter der
Internetadresse der Gesellschaft
www.Behrens.AG
im Bereich Aktie für die Aktionäre bereit gehalten wird.
6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft
www.Behrens.AG
im Bereich Aktie den Aktionären zugänglich sein.
7. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
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Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte;
gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft
wird vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Tobias Fischer-Zernin, und ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Der Vorstand Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109 E-Mail: Investor.Relations@BeA-Group.com
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Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermitteln die ihr Depot führenden Banken deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn (10)
Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Erweiterung
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt II.5.
verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten gemäß Art. 20
DS-GVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109
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Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Schleswig-Holstein,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist zu erreichen unter:
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s-consit GmbH Herr Daniel Nyhof Schützenstraße 25a 23843 Bad Oldesloe
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Diese Einladung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Ahrensburg, im Mai 2019
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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