15.04.2014 15:07:18

DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG

DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

15.04.2014 15:07

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG



Bergisch Gladbach

ISIN: DE0006006703/WKN: 600670

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 27. Mai 2014, um 14.00 Uhr (Einlass und Imbiss ab 13.00 Uhr)

im Kardinal Schulte Haus, Overather Straße 51-53, 51429 Bergisch Gladbach (Bensberg).

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 24. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit bedarf es keiner Feststellung durch die Hauptversammlung. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es jedoch nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2013 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Der Beschluss der Hauptversammlung am 5. Juni 2013, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen, wurde auf die Klage eines Aktionärs, gegen die sich die Gesellschaft aus Opportunitätsgründen im Rechtsstreit nicht verteidigt hatte, durch das mit Ablauf des 5. September 2013 rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2013 für nichtig erklärt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

4. Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr vertagte) Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Die Hauptversammlung am 5. Juni 2013 hat - entsprechend der Beschlussfassungen in Vorjahren - beschlossen, die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn Bernhard Schoofs (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, dass die Entlastung von Herrn Bernhard Schoofs für das am 31. Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

5. Beschlussfassung betreffend die (in Vorjahren vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Die Hauptversammlung am 5. Juni 2013 hat - entsprechend der Beschlussfassungen in Vorjahren - beschlossen, die Entlastung der ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Norbert Kuhn (ausgeschieden am 31. Juli 2009) und Herrn Bernhard Schoofs (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, dass die Entlastung der Herren Norbert Kuhn und Bernhard Schoofs für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2013 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Der Beschluss der Hauptversammlung am 5. Juni 2013, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen, wurde auf die Klage eines Aktionärs, gegen die sich die Gesellschaft aus Opportunitätsgründen im Rechtsstreit nicht verteidigt hatte, durch das mit Ablauf des 5. September 2013 rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2013 für nichtig erklärt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

8. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. (1) der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 23. August 2013 auf Antrag der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder und der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 104 AktG deren Aufsichtsrat dahingehend ergänzt, dass Herr Wolfgang Erbach und Frau Bärbel Schomberg zu weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt wurden, wobei diese gerichtliche Bestellung - vorbehaltlich anderer Beendigungsgründe - jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft befristet wurde.

Der Aufsichtsrat schlägt mithin vor,

für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat zu wählen:



8.1 Herrn Wolfgang Erbach, wohnhaft in Welver, Projektmanager Immobilien sowie geschäftsführender Gesellschafter der Wolfgang Erbach GmbH und der Laucht Handelsgesellschaft m.b.H, beide mit Sitz in Welver.

8.2 Frau Bärbel Schomberg, wohnhaft in Königstein, geschäftsführende Gesellschafterin der Schomberg & Co. Real Estate Consulting GmbH, Kronberg im Taunus.



Es ist beabsichtigt, diese Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Herr Wolfgang Erbach übt kein weiteres Mandat im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.

Weitere Mandate von Frau Bärbel Schomberg in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bestehen als Mitglied des Aufsichtsrats der Hamborner REIT AG, Duisburg, sowie als Mitglied des Aufsichtsrats der DSR Deutsche Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg.

9. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Gemäß § 15 der Satzung in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen sich Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum 20. Mai 2014 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen:

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG c/o Bankhaus Neelmeyer AG FMS - FWA / Corporate Actions Am Markt 14-16 28195 Bremen oder per Telefax: +49 (0) 421/3603-153 oder per E-Mail: hv@neelmeyer.de

Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (mithin auf den 6. Mai 2014, 0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.

Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, wird auf Verlangen oder mit der Eintrittskarte übersandt, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an:

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 51449 Köln oder per Telefax: + 49 (0) 2202/2807-11 oder per E-Mail: hahnag2014@aaa-hv.de

Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; entsprechende Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', einsehbar.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu die Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in jedem Fall dem Stimmrechtsvertreter Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der jeweilige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und können auch gesondert bei der Gesellschaft angefordert werden; entsprechende Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', einsehbar. Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die Stimmrechtsvollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis spätestens am 26. Mai 2014 (Eingangsdatum) bei

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 51449 Köln oder per Telefax: +49 (0) 2202/2807-11 oder per E-Mail: hahnag2014@aaa-hv.de

eingehen, anderenfalls können diese aus abwicklungstechnischen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden. Das im vorstehenden Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten.

Den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung noch mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von 500.000,00 Euro, weil dieser bei der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 26. April 2014, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter folgender Anschrift zugehen:

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG - Vorstand - Buddestraße 14 51429 Bergisch Gladbach

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG Herrn Marc Weisener Buddestraße 14 51429 Bergisch Gladbach oder per Telefax: +49 (0) 2204/9490139

Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens 12. Mai 2014, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 14 Abs. (2) Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 13.001.430,00 Euro und ist eingeteilt in 13.001.430 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 13.001.430. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.

Angaben gemäß § 135 Abs. 2 Satz 5 AktG

Folgendes Kreditinstitut hat die innerhalb von 5 Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen:

equinet Bank AG, Frankfurt am Main

Unterlagen, Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch Gladbach, zur Einsichtnahme der Aktionäre die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung (Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben) ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung'.

Bergisch Gladbach, im April 2014

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG

Der Vorstand





15.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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