CENTROTEC Sustainable AG
BRILON
ISIN DE 0005407506 WKN 540750
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 31. Mai 2017 um 10:30 Uhr,
im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, Propst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für
das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
|
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen.
TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 53.192.844,51 wie folgt zu
verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie
|
EUR |
5.367.510,30 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
47.825.334,21 |
|
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr
2017 ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2016 nicht dividendenberechtigt
sind.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte
Stückaktien entfallenden Teil des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am Dienstag, den 6. Juni 2017.
TOP 3 |
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 |
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
TOP 5 |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung
zum Prüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2017.
TOP 6 |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
|
Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 beschlossene Genehmigte Kapital 2012 in Höhe von EUR 3.000.000 (§ 5 Abs. 6 der
Satzung), von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, läuft am 21. Mai 2017 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2022 einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis
zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet
und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibung bzw. Genussrechte während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2017 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
|
- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
|
- |
zur Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 4 AktG);
sowie
|
- |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft einzubringen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen.
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b) |
§ 5 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2022 einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis
zu 3.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet
und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibung bzw. Genussrechte während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2017 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
|
- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
|
- |
zur Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (§ 202 Abs. 4 AktG);
sowie
|
- |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft einzubringen.
|
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen.'
Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2017 in Höhe von bis zu EUR 3.000.000 vor. Das neue Genehmigte Kapital 2017 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten Kapitals
2012 treten, das bis zum 21. Mai 2017 befristet ist und von dem die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat.
Das Genehmigte Kapital 2017 soll der Gesellschaft auch künftig eine möglichst umfassende Flexibilität bei der Finanzierung
und Weiterentwicklung des Unternehmens geben. Da die Entscheidung über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder die Wahrnehmung
strategischer Optionen in der Regel kurzfristig zu treffen ist, ist von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei
ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals, welches ein Volumen von bis zu 50 % des Grundkapitals
haben kann, hat der Gesetzgeber dieser Erfordernis Rechnung getragen. Das vorgeschlagene Volumen des Genehmigten Kapitals
2017 von EUR 3.000.000 entspräche bei voller Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um ca. 16,8 %.
Die vorgeschlagene Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, in den sich wandelnden Märkten im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln und die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit den geschäftlichen
Erfordernissen anpassen zu können. Die Gesellschaft ist aufgrund ihres Geschäftsmodells, ihren Geschäftsbetrieb durch organisches
Wachstum und Akquisitionen auszuweiten, in besonderem Maße darauf angewiesen, ihre insbesondere auch durch Akquisitionen erfolgende
Geschäftsausweitung zum Teil durch die Ausgabe neuer Aktien finanzieren zu können. Nur auf diesem Wege wird verhindert, dass
die Liquidität der Gesellschaft durch Akquisitionen über Gebühr belastet wird oder sich die Eigenkapitalquote der Gesellschaft
durch die andernfalls erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln in einem Umfang verschlechtert, dass die Aufnahme weiterer Fremdmittel
zur Finanzierung der Geschäftsausweitung erschwert oder zumindest signifikant verteuert wird.
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht
auf die neuen Aktien zu. Die neuen Aktien können hierbei auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
a) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Der Vorstand soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen
zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage
Weiterhin soll das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen
Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Ermächtigung zum sog. vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können
und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis und damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Der Verzicht auf die Durchführung einer sowohl kosten- als auch zeitaufwendigen Bezugsrechtsemission
ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der neuen Aktien zu einem börsenkursnäheren
Preis mit in der Regel geringerem Abschlag als bei einer Bezugsrechtsemission. Zudem kann hierdurch auch die Gewinnung neuer
Aktionärsgruppen im In- und Ausland angestrebt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und
der Aktionäre.
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Die Interessen der Aktionäre werden unter anderem dadurch gewahrt, dass die Aktien nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben
werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt.
Die Ermächtigung stellt sicher, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien hierbei insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Weiterhin sind auf die Begrenzung
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können oder müssen, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen
bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Es kommt zwar zu einer Verringerung
der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, Aktionäre, die ihre relative
Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen regelmäßig die Möglichkeit, die hierfür
erforderliche Aktienzahl über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
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c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage
Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen, sofern diese zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften erfolgen. Wie bereits ausgeführt, stellt die Ausweitung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft durch Akquisitionen einen wesentlichen
Teil der Unternehmensstrategie dar. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen und muss daher jederzeit
in der Lage sein, an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, zur Verbesserung der Wettbewerbsposition Unternehmen, Teile von Unternehmen - wie etwa Unternehmensbereiche oder
Beteiligungen an Unternehmen - oder einzelne besonders wesentliche Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen zu erwerben.
Häufig liegt es dabei im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens
oder einer Beteiligung hieran oder sonstiger Vermögensgegenstände über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
durchzuführen.
Vor dem Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden Konsolidierung auf den Märkten, auf denen sich die Gesellschaft bewegt,
ist eine flexible Reaktionsfähigkeit für den Vorstand im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre besonders wichtig.
Die allgemeine Praxis und auch die bisherige Erfahrung der Gesellschaft auf den von der Gesellschaft bearbeiteten Märkten
zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von
stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen, um den durch die Akquisition zu schaffenden Mehrwert mitgestalten
und an ihm partizipieren zu können. Die Möglichkeit, Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, verschafft der Gesellschaft
somit einen strategischen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition.
Darüber hinaus liegt es häufig auch im Interesse der Gesellschaft, die bisherigen Eigentümer von zu übernehmenden Unternehmen
als Mitaktionäre der Gesellschaft auch zukünftig einzubinden und damit von ihrem Wissen, ihren Erfahrungen und Kontakten auch
nach einer Übernahme zu profitieren.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden soll, bestehen zurzeit nicht. Die Verwaltung wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und dabei berücksichtigen, dass der Wert der neuen Aktien und der Wert
der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die durch einen Bezugsrechtsausschluss bedingte Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre wird dadurch aufgewogen, dass die Geschäftsausweitung durch Dritte im Wege der Eigenkapitalstärkung
finanziert wird und die vorhandenen Aktionäre - mit einer zwar geringeren Quote als vorher - an einem Unternehmenswachstum
teilhaben, das sie bei Einräumung eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Durch die Börsennotierung der
Gesellschaft ist jedem Aktionär zudem die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, seine Beteiligungsquote durch Hinzuerwerb von
Aktien wieder zu erhöhen.
d) Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer
Der Vorstand soll zudem die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Zwecke der Aktienausgabe
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen auszuschließen. Die Gesellschaft steht in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Diesem Wettbewerb muss
und will sich die Gesellschaft stellen, um ihre eigene Entwicklung nachhaltig zu fördern und zu stärken. Die Ausgabe von Aktienoptionen
ist ein oft üblicher Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern und Organmitgliedern und wird auch vom Vorstand und vom Aufsichtsrat
als eine sinnvolle Möglichkeit zur Setzung langfristig orientierter finanzieller Anreize angesehen. Neben der Möglichkeit
zur Ausgabe von Aktienoptionen sieht das Gesetz auch die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und mit ihr verbundenen Unternehmen - unter Ausschluss von Vorständen bzw. Geschäftsführern der Gesellschaft und mit ihr verbundenen
Unternehmen - aus einem genehmigten Kapital zu günstigen Konditionen vor. Um den Vorstand in die Lage zu versetzen, flexibel
auf die Bedürfnisse bei der Gewinnung und fortwährenden Motivation von Arbeitnehmern reagieren zu können, soll die Möglichkeit
zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017 eröffnet werden. Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Die sachliche Rechtfertigung eines solchen Bezugsrechtsausschluss folgt aus § 202 Abs. 4 AktG. Nach dieser
Bestimmung kann die Satzung vorsehen, dass die neuen, aus der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals resultierenden Aktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden dürfen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit
einer kapitalmäßigen Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen fördern will.
Um sicherzustellen, dass der Umfang einer Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer aufgrund dieser Ermächtigung auch im Hinblick
auf die Interessen der Aktionäre angemessen ist, wird dieser jedoch nicht den Umfang überschreiten, in dem - bezogen auf die
Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen - durch steuerliche oder andere gesetzliche
Regelungen eine Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer besonders gefördert wird.
e) Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstehenden Anspruch auf Auszahlung der beschlossenen Bardividende nach ihrer Wahl ganz oder teilweise
gegen eigene Aktien der Gesellschaft oder gegen neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital geschaffen werden, einzutauschen.
Im letzteren Fall wird der Dividendenauszahlungsanspruch als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht.
Die Durchführung einer Aktiendividende aus genehmigtem Kapital kann auch als echte Bezugsrechtsemmission erfolgen. Dies setzt
insbesondere voraus, dass die Bestimmungen über die Mindestbezugsfrist von zwei Wochen in § 186 Abs. 1 AktG und über die Bekanntgabe
des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 AktG eingehalten werden. Dabei werden
Aktionären jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für
eine ganze Aktie nicht erreicht, sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende angewiesen und können insoweit keine Aktien
zeichnen. Ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder
Bruchteilen davon. Da die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien die Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt
und angemessen.
Im Einzelfall kann es jedoch je nach Kapitalmarktsituation im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sein, die Gewährung
einer Aktiendividende anzubieten, ohne insoweit die Beschränkungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist) und § 186 Abs.
2 AktG (spätester Zeitpunkt für Bekanntgabe des Ausgabebetrags) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt
sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes neue
Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Bardividendenanspruches anzubieten, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen. Die Durchführung einer Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht es, die entsprechende
Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass allen Aktionären die Möglichkeit angeboten
wird, neue Aktien gegen Einlage ihres Dividendenanspruches zu erhalten und überschießende Dividendenteilbeträge durch Zahlung
der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt und angemessen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Er wird der jeweils nächsten Hauptversammlung
über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
TOP 7 |
Beschlussfassung über die Aktualisierung des Unternehmensgegenstandes (§ 2 der Satzung)
|
§ 2 der Satzung bestimmt den Unternehmensgegenstand der CENTROTEC Sustainable AG. Die Formulierung des Unternehmensgegenstandes
soll aktualisiert und modernisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)
zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
'§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. |
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Produkten und Systemlösungen und die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Gebäude-, Medizin-, Metall- und Kunststofftechnik, der Bauprodukte und
der Feinmechanik sowie die Anlage ihres eigenen Vermögens ohne Rücksicht auf den Umfang in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen
und zwar auch, wenn deren Unternehmensgegenstand Bereiche außerhalb der Grenzen des ersten Halbsatzes umfasst, Immobilien
und vergleichbaren Vermögenswerte. Das Unternehmen darf diese Anlagen nach eigenem Ermessen erwerben, verwalten und veräußern.
Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen bedürfen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt
sind.
|
2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit den in Absatz 1 umschriebenen Tätigkeitsgebieten
im Zusammenhang stehen oder sonst geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Die
Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland
gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen - auch als persönlich haftender Gesellschafter - und solche Unternehmen leiten
oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Die Gesellschaft kann ihre
Tätigkeit auf einen oder einzelne der in Absatz 1 genannten Bereiche beschränken. Sie ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit
ganz oder teilweise durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann sich auch auf die Tätigkeit
einer geschäftsleitenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung ihres eigenen Unternehmens beschränken.'
|
Eine Vergleichsfassung zum bisherigen Unternehmensgegenstand ist auf der Internetseite unter
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
abrufbar.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 17.891.701 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft spätestens am
24. Mai 2017 (24:00 Uhr)
unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
CENTROTEC Sustainable AG c/o M. M .Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien Wertpapierverwaltung - HV Services Ferdinandstraße 75 20095 Hamburg (Germany) Fax: +49 40 36181116 E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts zu erfolgen und muss sich auf den
Beginn des 10. Mai 2017 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (10. Mai 2017, 00:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet,
dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der
Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst
Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung
unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine
Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter
zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung
und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen
dar.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes des Aktionärs - jeweils wie zuvor beschrieben - erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden,
das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung
in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: hv@centrotec.com
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen gilt die Textformerfordernis nach § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten
zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes - jeweils wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung
ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einem Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen Weisungen
erteilt werden, wird der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht ausüben.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das mit der
Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular verwenden. Es wird zudem auch unter
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zum Download bereitgehalten.
Vollmachten mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und sind bis spätestens
26. Mai 2017, 24:00 Uhr (Eingang), per Post, E-Mail oder Fax an die folgende Anschrift zu übersenden:
CENTROTEC Sustainable AG Vorstandsbüro Am Patbergschen Dorn 9 D-59929 Brilon Telefax: +49 2961 96631-6111 E-Mail: hv@centrotec.com
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen (dies entspricht
500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft bis spätestens 30. April 2017, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
CENTROTEC Sustainable AG Vorstandsbüro Am Patbergschen Dorn 9 D-59929 Brilon
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie
Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 16. Mai 2017, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft unter der
Adresse
CENTROTEC Sustainable AG Vorstandsbüro Am Patbergschen Dorn 9 D-59929 Brilon Telefax: +49 2961 96631-6111 E-Mail: hv@centrotec.com
eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen sowie Gegenanträge
ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
dargestellt.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung
setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht der Aktionäre,
in der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw.
zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern.
Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
dargestellt.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/
Unterlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der
weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich
sein. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.
Brilon, im April 2017
Der Vorstand
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