15.06.2015 18:34:39
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DGAP-Adhoc: Hansa Group AG: Anordnung der Bekanntmachung festgestellter Fehler im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 der Hansa Group AG ...
Hansa Group AG: Anordnung der Bekanntmachung festgestellter Fehler im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 der Hansa Group AG durch die BaFin gemäß § 37q Abs. 2 S.1 WpHG
Hansa Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges
15.06.2015 18:34
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 04.03.2015 hatte die
Gesellschaft mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Prüfung des Jahres- und
Konzernabschlusses zum 31.12.2012 der Gesellschaft sowie des Lage- und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Gesellschaft angeordnet
hat. Die BaFin hat festgestellt, dass der Lage- und Konzernlagebericht für
das Geschäftsjahr 2012 fehlerhaft sind. Die BaFin hat nach Anhörung der
Gesellschaft gemäß § 37q Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpHG die unverzügliche
Bekanntmachung der im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
2012 festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der
Feststellung mit Bescheid vom 12.06.2015 angeordnet. Die Gesellschaft hat
heute die Entscheidung getroffen, den Bescheid vom 12.06.2015 zu
akzeptieren und dagegen keine Rechtsbehelfe einzulegen. Die Gesellschaft
wird daher die im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012
festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der
Feststellung unverzüglich gemäß den gesetzlichen Vorgaben bekannt machen.
Die Veröffentlichung wird die folgenden Informationen enthalten:
1. Der Konzernlagebericht der Hansa Group AG ist fehlerhaft;
a) Die Hansa Group AG hat im Konzernlagebericht dargestellt, dass die
Finanzkennzahlen von Kreditvereinbarungsklauseln (Covenants) aus
Darlehensverträgen im Jahr 2012 "teilweise nicht eingehalten" worden
seien, obwohl zum Abschlussstichtag sämtliche Kennzahlen verfehlt
wurden.
Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Geschäftsverlauf
und die Lage des Konzerns so darzustellen sind, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
b) Die Hansa Group AG hat im Konzernlagebericht nicht über das
Liquiditätsrisiko berichtet, das daraus resultiert, dass die Kennzahlen
dieser Darlehensverträge am Abschlussstichtag verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken
zu beurteilen und zu erläutern ist.
c) Im Konzernlagebericht fehlen die Angaben, dass bei einem "Reverse
Factoring"-Vertrag mit der Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe
von ursprünglich 20 Mio. EUR auf 12,5 Mio. EUR im Februar 2013
abgesenkt worden ist, dass bei einem Aval-Kredit gleichfalls mit der
Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe von 20 Mio. EUR gleichfalls
im Februar 2013 gestrichen worden ist und dass eine
Kontokorrentkreditlinie der Portigon AG in Höhe von 15 Mio. EUR
gekündigt worden ist.
Das Unterlassen dieser Angaben verstößt gegen § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB,
wonach auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des
Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, eingegangen werden soll.
2. Der Lagebericht der Hansa Group AG ist fehlerhaft:
a) Die Hansa Group AG hat im Lagebericht dargestellt,. dass die
Finanzkennzahlen von Kreditvereinbarungsklauseln (Covenants) aus den
der Tochtergesellschaft Waschmittelwerk Genthin GmbH gewährten
Darlehensverträgen im Jahr 2012, für welche die Hansa Group AG
Garantien übernommen hat, "teilweise nicht eingehalten" worden seien,
obwohl zum Abschlussstichtag sämtliche Kennzahlen verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Geschäftsverlauf
und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen sind, dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
b) Die Hansa Group AG hat im Lagebericht nicht über das Liquiditätsrisiko
berichtet, das daraus resultiert, dass die Kennzahlen dieser
Darlehensverträge am Abschlussstichtag verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB, wonach im Lagebericht die
voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu
beurteilen und zu erläutern ist.
c) Im Lagebericht fehlen die Angaben, dass bei einem "Reverse
Factoring"-Vertrag mit der Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe
von ursprünglich 20 Mio. EUR auf 12,5 Mio. EUR im Februar 2013
abgesenkt worden ist, dass bei einem Aval-Kredit gleichfalls mit der
Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe von 1,1 Mio. EUR
gleichfalls im Februar 2013 gestrichen worden ist und dass eine
Kontokorrentkreditlinie der Portigon AG in Höhe von 15 Mio. EUR
gekündigt worden ist.
Das Unterlassen dieser Angaben verstößt gegen § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB,
wonach auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des
Geschäftsjahres eingetreten sind, eingegangen werden soll.
Der Vorstand
15.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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