04.03.2015 12:22:47
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DGAP-Adhoc: Hansa Group AG:
Hansa Group AG:
Hansa Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges
04.03.2015 12:23
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HANSA GROUP AG: Prüfungsanordnung der BaFin nach § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1
WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG
Genthin, 04.03.2015 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)
hat gemäß § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG die Prüfung
des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2012 der Gesellschaft sowie
des Lage- und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der
Gesellschaft angeordnet.
Nach Angaben der BaFin ist Hintergrund der Anordnung, dass die Deutsche
Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf Grund ihrer bei der Gesellschaft
durchgeführten (stichpro-benartigen) Prüfung nach § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 3
HGB zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechnungslegung der Gesellschaft
in den nachfolgenden genannten Punkten fehlerhaft sei und sich die
Gesellschaft mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden erklärt hat. Die
DPR hatte bemängelt, dass im Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2012
und im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 wesentliche
Liquiditätsrisiken nicht angemessen beurteilt und erläutert worden seien,
eine Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts der Luhns GmbH zum
31.12.2012 in voller Höhe hätte erfolgen müssen und die Aktivierung eines
Schadenersatzanspruchs im Konzernabschluss als Eventualforderung zu
qualifizieren ist.
Die Feststellung von Fehlern in der Rechnungslegung durch die DPR hat
zunächst keine rechtlichen Auswirkungen bzw. Bindungswirkung. Folge der
Nichteinverständniserklärung der Gesellschaft mit den von der DPR
festgestellten Fehlern ist zunächst nur die Möglichkeit der BaFin, ein
eigenes Verfahren zur Prüfung der Rechnungslegung der Gesellschaft
einzuleiten, wovon die BaFin jetzt Gebrauch gemacht hat.
Die Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung und ist auch
nach wie vor der Ansicht, dass ihre Rechnungslegung nicht fehlerhaft war
und wird dies im nun von der BaFin eingeleiten Verfahren auch noch einmal
im Einzelnen darlegen.
Der Vorstand
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