04.03.2015 12:23:27
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DGAP-Ad hoc: Hansa Group AG (vorm. Vectron Systems AG)
DGAP-Adhoc: Hansa Group AG:
04.03.2015 12:23
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HANSA GROUP AG: Prüfungsanordnung der BaFin nach § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG
Genthin, 04.03.2015 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat gemäß § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2012 der Gesellschaft sowie des Lage- und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Gesellschaft angeordnet.
Nach Angaben der BaFin ist Hintergrund der Anordnung, dass die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf Grund ihrer bei der Gesellschaft durchgeführten (stichpro-benartigen) Prüfung nach § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 3 HGB zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechnungslegung der Gesellschaft in den nachfolgenden genannten Punkten fehlerhaft sei und sich die Gesellschaft mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden erklärt hat. Die DPR hatte bemängelt, dass im Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2012 und im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 wesentliche Liquiditätsrisiken nicht angemessen beurteilt und erläutert worden seien, eine Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts der Luhns GmbH zum 31.12.2012 in voller Höhe hätte erfolgen müssen und die Aktivierung eines Schadenersatzanspruchs im Konzernabschluss als Eventualforderung zu qualifizieren ist.
Die Feststellung von Fehlern in der Rechnungslegung durch die DPR hat zunächst keine rechtlichen Auswirkungen bzw. Bindungswirkung. Folge der Nichteinverständniserklärung der Gesellschaft mit den von der DPR festgestellten Fehlern ist zunächst nur die Möglichkeit der BaFin, ein eigenes Verfahren zur Prüfung der Rechnungslegung der Gesellschaft einzuleiten, wovon die BaFin jetzt Gebrauch gemacht hat.
Die Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung und ist auch nach wie vor der Ansicht, dass ihre Rechnungslegung nicht fehlerhaft war und wird dies im nun von der BaFin eingeleiten Verfahren auch noch einmal im Einzelnen darlegen.
Der Vorstand
04.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Hansa Group AG Fritz-Henkel-Str. 8 39307 Genthin Deutschland Telefon: +49 (0)203-73804-109 Fax: +49 (0)203-73804-309 E-Mail: silvia.kostova@hansagroup.de Internet: www.hansagroup.de ISIN: DE0007608606 WKN: 760860 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Hansa Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges
04.03.2015 12:23
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HANSA GROUP AG: Prüfungsanordnung der BaFin nach § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG
Genthin, 04.03.2015 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat gemäß § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 37o Abs. 1 WpHG die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2012 der Gesellschaft sowie des Lage- und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Gesellschaft angeordnet.
Nach Angaben der BaFin ist Hintergrund der Anordnung, dass die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf Grund ihrer bei der Gesellschaft durchgeführten (stichpro-benartigen) Prüfung nach § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 3 HGB zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechnungslegung der Gesellschaft in den nachfolgenden genannten Punkten fehlerhaft sei und sich die Gesellschaft mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden erklärt hat. Die DPR hatte bemängelt, dass im Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2012 und im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 wesentliche Liquiditätsrisiken nicht angemessen beurteilt und erläutert worden seien, eine Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts der Luhns GmbH zum 31.12.2012 in voller Höhe hätte erfolgen müssen und die Aktivierung eines Schadenersatzanspruchs im Konzernabschluss als Eventualforderung zu qualifizieren ist.
Die Feststellung von Fehlern in der Rechnungslegung durch die DPR hat zunächst keine rechtlichen Auswirkungen bzw. Bindungswirkung. Folge der Nichteinverständniserklärung der Gesellschaft mit den von der DPR festgestellten Fehlern ist zunächst nur die Möglichkeit der BaFin, ein eigenes Verfahren zur Prüfung der Rechnungslegung der Gesellschaft einzuleiten, wovon die BaFin jetzt Gebrauch gemacht hat.
Die Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung und ist auch nach wie vor der Ansicht, dass ihre Rechnungslegung nicht fehlerhaft war und wird dies im nun von der BaFin eingeleiten Verfahren auch noch einmal im Einzelnen darlegen.
Der Vorstand
04.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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