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25.03.2025 11:06:00

Buwog - OGH halbierte Freiheitsstrafe für Grasser auf vier Jahre

--------------------------------------------------------------------- AKTUALISIERUNGS-HINWEIS Neu: Strafausmaß für Hochegger und Petrikovics (2. Absatz), weitere Details aus Urteilsverkündung ---------------------------------------------------------------------

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das erstinstanzliche Untreue- und Geschenkannahme-Urteil gegen den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser in der Buwog-Causa bestätigt, das Strafausmaß aber auf vier Jahre Freiheitsstrafe halbiert. Grasser war 2020 vom Wiener Straflandesgericht zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Das Strafausmaß für Ex-FPÖ-Generalsekretär Walter Meischberger halbierte der OGH auf 3,5 Jahre Freiheitsstrafe.

Für Ex-Lobbyist Peter Hochegger wurde die Zusatzfreiheitsstrafe von sechs auf drei Jahre, zum Teil bedingt, reduziert. Die Zusatz-Freiheitsstrafe für Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics senkte der OGH von zwei Jahren auf 12 Monate. Die Vorsitzende des OGH-Richtersenats, Christa Hetlinger, betonte bei der Urteilsverkündung am Dienstag, dass die Causen Buwog und Terminal Tower Linz mit heute rechtskräftig erledigt sind. Die Vorwürfe gegen Grasser in Bezug auf Beweismittelfälschung wurden aufgehoben.

OGH-Richtersenat: Keine Befangenheit der Erstrichterin

Die von der Verteidigung wortreich vorgebrachten Verfahrensfehler im Erstprozess und eine Befangenheit der Erstrichterin Marion Hohenecker würden nicht vorliegen, führte die OGH-Senatsvorsitzende aus. Es sei kein unfaires Verfahren vorgelegen, so der OGH. Die Verteidigung hatte mehrmals die Besetzung des Erstgerichts unter Richterin Hohenecker als "nicht neutral" und "parteiisch" kritisiert.

Die OGH-Senatsvorsitzende ging ausführlich auf die Befangenheitsvorwürfe der Verteidigung gegen die Erstrichterin ein. Das Verhalten ihres Ehemannes, eines Richters, sei nicht zu beschönigen, aber nicht Teil des Verfahrens. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass Richterin Hohenecker parteiisch fungiert habe. Keinerlei Verfehlungen kann der OGH-Richtersenat bei den Tonaufnahmen im Großen Schwurgerichtssaal des Wiener Straflandesgericht erkennen.

(Redaktionelle Hinweise: GRAFIK 0440-25, 88 x 160 mm) stf/cri/hel/ivn

ISIN AT00BUWOG001 AT0000A21KS2 WEB http://www.buwog.at http://www.cpi-europe.com http://www.rlbooe.at

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