04.07.2013 12:31:32
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BGH: Mieterhöhung darf höher ausfallen als ortsüblich
Mieterhöhungen richten sich in der Regel nach einem Mietspiegel, der für die jeweilige Gemeinde erstellt wird. Er zeigt eine Preisspanne und wird ermittelt anhand der in der Gemeinde üblichen Mietpreise der letzten Jahre. Die Mieter müssen den Erhöhungen zustimmen. In manchen Mietspiegeln sind Zuschläge etwa für Einfamilienhäuser vorgesehen.
In dem Fall wollten die Mieter einer ehemaligen Soldatensiedlung einer Mieterhöhung 2009 nicht zustimmen, der Vermieter klagte. Das Landgericht Aachen setzte daraufhin die im Mietspiegel vorgesehenen Zuschläge für Einfamilienhäuser nicht an, da die Mieten sonst zu hoch ausfielen. Derartige Zuschläge sollten jedoch Besonderheiten abbilden, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt worden seien, urteilte der BGH nun./din/DP/fbr
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